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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1994, Az.: BVerwG 7 C 32/92

Vermögensfragen; Bodenreformgrundstücke; Rückführung; Entschädigungslose Enteignung der Erben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 32/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden 13.05.1992 - IV K 503/91

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 170 - 176
  • DÖV 1994, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 426-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 564-566 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das an Bodenreformgrundstücken bestehende Bodenreformeigentum war persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem von vornherein die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, und das nur mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten übertragen werden konnte.

2. Die nach dem Tode eines DDR-Neubauern erfolgte Rückführung seiner Bodenrefomrgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds ist keine entschädigungslose Enteignung der Erben des Neubauern i. S. des § 1 I lit. a VermG.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger, Mitglieder einer aus zehn Erben bestehenden Erbengemeinschaft, begehren die Rückübertragung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einer sog. Bodenreformwirtschaft.

2

Die Grundstücke wurden dem Neubauern L.J. S. (im folgenden: Erblasser) im Oktober 1951 von der Kreisbodenkommission Dresden als Bodenreformland zugewiesen. Nach seinem Tod im Jahre 1979 wurde die Bodenreformwirtschaft auf seine Ehefrau (im folgenden: Erblasserin) übertragen. Die Erblasserin verstarb im November 1983. Erben waren u. a. die Kläger zu 1 bis 8. Die Bodenreformgrundstücke wurden zunächst von der LPG "Vorgebirge" B. weitergenutzt. Im Mai 1986 ersuchte die LPG den Rat des Kreises F. um Klärung der Eigentumsverhältnisse der Neubauernwirtschaft. Da sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Erben gemeldet hatten, wurden die streitbefangenen Grundstücke mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in das Eigentum des Volkes zurückgeführt und im Grundbuch die LPG "Vorgebirge" B. als Rechtsträger eingetragen.

3

Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt F. den Antrag der Kläger zu 4 bis 7 auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke ab: Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien nicht Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG. Da sich keine Erben nach der Erblasserin gemeldet hätten, sei das Bodenreformland nach der Besitzwechselverordnung (BesitzwechselVO) in das Eigentum des Volkes zurückzuführen gewesen.

4

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zurück: Es liege kein schädigendes Ereignis i. S. des § 1 VermG vor. Zweck des Vermögensgesetzes sei es, Teilungsunrecht auszugleichen. Die Enteignung von Bodenreformland betreffe indes Bürger der ehemaligen DDR, Bundesbürger sowie Ausländer gleichermaßen. Im übrigen sei das Bodenreformland kein Eigentum i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5

Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben: Ihre Berechtigung i. S. des § 2 Abs. 1 VermG ergebe sich aus § 2 Abs. 1 und 3 VermG. Das Bodenreformland sei im Hinblick auf das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 wie Volleigentum zu behandeln und daher zu den Vermogenswerten i. S. des § 2 Abs. 2 VermG zu zählen. Der Rat des Kreises F. sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen festzustellen, ob Erben nach der Erblasserin vorhanden gewesen seien. Aufgrund der Versäumnisse des Rates hätten sie, die Erben, erst im Jahre 1990 von ihrer Enteignung erfahren. Die Rückführung des Bodenreformlandes ohne vorherige Prüfung, wer als Erbe bereit sei, die streitigen Grundstücke zu übernehmen, stelle einen Machtmißbrauch i. S. des § 1 Abs. 3 VermG dar. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke, hilfsweise auf Entschädigung.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 13. Mai 1992 abgewiesen: Den Klägern stehe der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch nicht zu. Durch die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds seien keine Vermögenswerte der Kläger gemäß § 1 VermG betroffen. Die Grundstücke seien als Bodenreformland mit dem Erbfall nicht in den Nachlaß, sondern in den Bodenfonds gefallen. Den Erben habe nach § 4 Abs. 1 BesitzwechselVO 1975 lediglich eine Vorrangstellung bei der Neuverteilung des Bodenreformlandes durch den Rat des Kreises zugestanden. Im übrigen seien die Kläger wohl auch nicht von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen. Daß der Rat des Kreises sich vor der Rückführung nicht bemüht habe, die Erben des verstorbenen Neubauern ausfindig zu machen, begründe keinen Machtmißbrauch. Nach der mit § 4 BesitzwechselVO im Einklang stehenden Verwaltungspraxis hätten vielmehr die Erben zunächst unter sich einen geeigneten Nachfolger festlegen und sich sodann zur Wahrung ihrer Rechte an die staatlichen Behörden wenden müssen.

7

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Kläger: Die Behörde habe sich aktiv um die Feststellung der Erben bemühen müssen. Erst nach erfolglosen Bemühungen hätten die Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden dürfen. Das abweichende Vorgehen stelle eine Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar. Darüber hinaus liege ein Machtmißbrauch i. S. des § 1 Abs. 3 VermG vor, weil die staatlichen Organe der ehemaligen DDR Handlungen unterlassen hätten, zu denen sie verpflichtet gewesen seien.

8

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Der beteiligte Oberbundesanwalt trägt vor: Das Vermögensgesetz gebe den ehemaligen Bodenreformeigentümern, die ihr Eigentum nach einer der Besitzwechselverordnungen verloren hätten, im Grundsatz keine Restitutionsansprüche. Bei dem Bodenreformeigentum habe es sich nicht um Volleigentum, sondern lediglich um bewirtschaftungspflichtiges Arbeitseigentum gehandelt. Es sei mit einer Rückfallklausel für den Fall belastet gewesen, daß infolge Tod, Krankheit oder Unfall die persönliche Bewirtschaftung durch den Eigentümer eingestellt worden sei. Durch Eigentumsverzicht oder Widerruf sei dann regelmäßig der entschädigungslose Rückfall an den Bodenfonds erfolgt, um das Land unverzüglich an Neueigentümer weiterzugeben.

10

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) nicht zu. Sie können weder die mit ihrem Hauptantrag begehrte Rückgabe von Bodenreformgrundstücken noch die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Entschädigung verlangen, weil sie nicht Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG sind.

12

Nach § 2 Abs. 1 VermG sind Berechtigte u. a. natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. An einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier. Die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen - die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds, die Nichterfüllung möglicher Ansprüche der Kläger als Erben auf Übertragung des Bodenreformeigentums sowie der Erlaß der BesitzwechselVO 1975 - erfüllen weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG.

13

Die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung keine Anwendung findet, weil - wie das Verwaltungsgericht dies in Übereinstimmung mit anderen instanzgerichtlichen Entscheidungen angenommen hat - das Bodenreformeigentum mit dem Tod des Erblassers nicht in den Nachlaß, sondern unmittelbar in den Bodenfonds zurückgefallen ist, so daß die Kläger mit Blick auf dieses Eigentum schon im Ansatz nicht von einer Enteignung betroffen gewesen sein konnten. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ausscheidet, weil diese Regelung auf Fälle "spezifischen Teilungsunrechts" beschränkt ist, also einen - hier nicht gegebenen - "interlokalen Bezug" dergestalt voraussetzt, daß die Enteignung gegen einen im Land lebenden Bürger der DDR in vergleichbarer Lage nicht angeordnet worden wäre (so insbesondere Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Kommentar, Stand: Mai 1993, § 1 Rn. 21; Barkam, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rn. 7 f.; Säcker/Hummert, Münchener Kommentar zum BGB, Einigungsvertrag Rdnrn. 1078, 1082; Busche, VIZ 1992, 25; a. A. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdnrn. 11 ff.; Motsch, in: VIZ 1993, 41 (43 ff.); Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, § 1 VermG Rn. 3 f. und 5 ff.; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993, S. 505 f.). Die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG findet nämlich schon deshalb keine Anwendung, weil sich mit der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds eine dem Bodenreformeigentum von vornherein innewohnende Verpflichtung zur Rückgabe an den Bodenfonds konkretisiert hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

14

Das Ziel der in der DDR durchgeführten Bodenreform war die "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und die Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler. Zu diesem Zweck wurde ein Bodenfonds gebildet, in den entschädigungslos enteigneter Grundbesitz sowie der dem Staat gehörende landwirtschaftliche Grundbesitz überführt wurden (vgl. etwa Art. I und II der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Bundeslandes Sachsen vom 10. September 1945 - BRVO -). Das den Neubauern aus diesem Bodenfonds zugeteilte Bodenreformeigentum war entsprechend den bodenpolitischen Zielsetzungen der DDR in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen unterworfen, die sich im einzelnen aus der BRVO, der BesitzwechselVO (in den Fassungen von 1951 - GBl. I S. 629 -; 1956 - GBl. I S. 685 -; 1975 - GBl. I S. 629 - und 1988 - GBl. I S. 25) sowie aus der Funktion der Bodenreform (vgl. insoweit Schildt, DtZ 1992, 97 f.) ergaben: Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder geteilt noch verkauft, verpachet oder verpfändet werden (vgl. Art. VI BRVO). Der Neubauer war vielmehr zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte Besitzern entzogen werden, die es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzten oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigten (vgl. § 9 BesitzwechselVO 1951 bzw. 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Interessen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die Präambel sowie die §§ 1, 16 der BesitzwechselVO 1951). Gab der Neubauer die Bodenreformwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod auf, so fiel das Bodenreformeigentum an den Bodenfonds zurück und wurde aus diesem einem neuen Besitzer zugeteilt (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BesitzwechselVO 1951). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds bzw. bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. §§ 3, 4 BesitzwechselVO 1951 bzw. § 6 BesitzwechselVO 1975). Angesichts dieser inhaltlichen Ausgestaltung wurde das Bodenreformeigentum auch als "Arbeitseigentum" bezeichnet, dessen Kern die unentgeltliche Nutzung des Bodens war: "Das Wesen des Neubauerneigentums ist das Recht auf Aneignung der Produkte der eigenen Arbeit" (vgl. OG, NJ 1953, 498 (499); vgl. ferner: Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, 361; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, 73; Rohde/Puls/Zänker, NJ 1985, 353 f.; Autorenkollektiv, Bodenrecht, Lehrbuch 1976, 368; Autorenkollektiv unter Leitung von Oehler, Die staatliche Leitung der Bodennutzung, 1985, S. 28). Diesem Grundverständnis entsprechend durfte das Bodenreformeigentum nur an einen qualifizierten Personenkreis übertragen werden. Dies galt auch mit Blick auf den Erben eines Neubauern; auch er kam für eine Übernahme des Bodenreformeigentums nur in Betracht, wenn er bestimmte persönliche, fachliche und politische Voraussetzungen erfüllte; insbesondere setzten die §§ 4, 1 der BesitzwechselVO 1975 die LPG-Mitgliedschaft des Übernehmenden voraus. Dementsprechend bedurfte jeder Besitzwechsel - auch der auf den Erben des Neubauern - der staatlichen Genehmigung (vgl. OG, NJ 1953, 498 f. sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975).

15

Das Bodenreformeigentum war mithin persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, und das nur mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten übergehen konnte. Daher wuchs der klagenden Erbengemeinschaft das Eigentum an den streitbefangenen Bodenreformgrundstücken bei Eintritt des Erbfalls nicht als enteignungsfähiger Vermögenswert zu. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, daß das Bodenreformeigentum zunächst in den Nachlaß gefallen ist. Dies wäre nämlich - wenn überhaupt - nur mit der ihm innewohnenden Rückgabebelastung geschehen; das Bodenreformeigentum hätte den Klägern als Erbengemeinschaft mithin allenfalls solange zugestanden, bis im Rahmen des staatlichen Genehmigungsverfahrens entschieden war, ob es auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten überging oder endgültig in den Bodenfonds zurückfiel bzw. - wie hier - in die Rechtsträgerschaft einer LPG übertragen wurde. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich für den Fall, daß ein einzelner Erbe aus der Erbengemeinschaft bzw. ein Alleinerbe die Voraussetzungen für eine Übernahme der Neubauernwirtschaft erfüllte: Konnte das mit einer Rückgabeverpflichtung belastete Bodenreformeigentum nicht ohne staatliche Genehmigung auf den qualifizierten Erben übergehen, so wuchs diesem mit Eintritt des Erbfalls lediglich eine tatsächliche Chance auf Übertragung des Bodenreformeigentums zu. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden (vgl. zu letzterem Beschluß vom 18. November 1993 - BVerwG 7 B 153.93 -, NJW 1994, 470 = ZOV 1994, 64). Von einem enteignungsfähigen Vermögenswert kann im übrigen auch dann keine Rede sein, wenn man davon ausgeht, daß die Rechtsordnung der DDR einem entsprechend qualifizierten Erben grundsätzlich einen - gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen - Anspruch auf Übertragung der Bodenreformgrundstücke einräumte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1988; § 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975). Denn auch ein solcher Übertragungsanspruch ist kein Vermögenswert i. S. des § 2 Abs. 2 VermG, da er weder ein Nutzungsrecht noch ein dingliches Recht an einem Grundstück beinhaltete, sondern lediglich auf die Übertragung eines entsprechenden Rechts gerichtet war. Der Fall eines qualifizierten Erben liegt hier überdies nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger erfüllte kein Mitglied der Erbengemeinschaft die für eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Bodenreformgrundstücken erforderlichen Voraussetzungen der §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975. Es fehlte m. a. W. bereits an einem übernahmefähigen und -willigen Erben, der von der Erbengemeinschaft benannt werden und nunmehr als Kläger einen eigenen vermögensrechtlichen Anspruch substantiiert geltend machen könnte. Daran vermag der Umstand, daß der Erbengemeinschaft keine Frist für eine Übernahmeentscheidung eingerämt worden ist, nichts zu ändern. Selbst wenn dieses Unterlassen - wofür nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich ist - rechtswidrig gewesen sein sollte, unterläge dies jedenfalls keiner Korrektur nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.

16

Angesichts der Tatsache, daß die BesitzwechselVO 1975 keine für die Betroffenen neuen Beschränkungen anordnete, sondern lediglich die bereits bei Zuteilung des Bodenreformeigentums bestehenden Besonderheiten dieses Eigentums (erneut) konkretisiert hat, verbindet sich mit dem Erlaß dieser Verordnung keine gegen die Erblasser gerichtete, von den Klägern als Rechtsnachfolger geltend zu machende Schädigungsmaßnahme i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Daß durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) die Bodenreformvorschriften aufgehoben worden sind und das Bodenreformeigentum damit "Volleigentum" i. S. des Zivilgesetzbuchs der DDR bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde, ist ohne Bedeutung, da für die Beurteilung, ob eine entschädigungslose Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt, auf den Zeitpunkt der behaupteten schädigenden Maßnahme abzustellen ist.

17

Die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds ist auch keine Schädigungsmaßnahme i. S. des § 1 Abs. 3 VermG. Zwar werden nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, ZAP EN-Nr. 70/94) von § 1 Abs. 3 VermG nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Kläger hatten als Erbengemeinschaft - wenn überhaupt - allenfalls eine mit einer Rückgabepflicht belastete Rechtsposition inne; mit der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds hat sich diese immanente Belastung realisiert. Dieser "Entzugsakt" ist weder als Enteignung zu qualifizieren, noch weist er Anhaltspunkte für das Vorliegen von Willkür im Sinne der zitierten Rechtsprechung oder sonst von unlauteren Machenschaften i. S. von § 1 Abs. 3 VermG auf.