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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1993, Az.: BVerwG 7 B 153.93

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Vermögenswert i.S.d. VermG; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 153.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 21.05.1993 - AZ: 1 K 1508/92

Fundstellen

  • DB 1994, 93 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 262 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 374 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1993, 1905 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden, ist kein Vermögenswert i. S. des Vermögensgesetzes.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Seine Klage blieb erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht wendet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz dann erfüllt ist, wenn Personen, die ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten, ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen durch Verfügungen von Todes wegen enterbten, weil sie angesichts der bestehenden Gesetzeslage und der ständigen Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR befürchteten, daß anderenfalls die Erbteile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen unter staatliche Verwaltung gestellt oder enteignet würden". Zur Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Vermögensgesetz. Danach liegt in den vom Kläger angesprochenen Fällen ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG schon deshalb nicht vor, weil der "Vermögenswert", dessen Schädigung die bei der Erbeinsetzung nicht berücksichtigten Personen geltend machen, in der bloßen Erwartung bestanden hat, als Erbe eingesetzt zu werden. Eine bloße Erberwartung zählt nicht zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VermG Gegenstand eines Restitutions- oder Entschädigungsanspruchs sein können.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams