Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1994, Az.: BVerwG 1 B 229.93
Aufenthalt ; Fortbildung ; Bedarf ; Sicherheit ; tatsächlicher Aufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 229.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischer VGH - 23.09.1993 - AZ: 10 B 92.2894
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1993 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisiongsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 AuslG 1990 das Vorliegen besonderer Umstände zu Unrecht verneint, wendet er sich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung seines Falles durch das Berufungsgericht, ohne insoweit eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das gleiche gilt für seine Rüge, die hinsichtlich seiner Person gegebenen "Einzelumstände" erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II 997/1965 II 1099) - ENA -.
Der Kläger macht weiter geltend, es sei zu klären, unter welchen Voraussetzungen "unter Anwendung der ENA im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990 von der Ausweisung abgesehen werden kann". Hinsichtlich des Art. 3 Abs. 3 ENA bedürfe es einer grundsätzlichen Klarstellung, daß dieser "ein zusätzliches Ermessen im Rahmen der §§ 46 ff. AuslG für die Ausländerbehörden darstellt, um Interessen der Vertragsstaaten der ENA zu berücksichtigen und insofern den Gesetzen eines einzelnen Vertragsstaates vorgeht". Insoweit ist die Klärungsbedürftigkeit einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden Grundsatzfrage nicht dargetan. Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein gegenüber dem Europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Ausländergesetz etwaiger weitergehender Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge zu beachten ist (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257; Beschluß vom 29. September 1993 - BVerwG 1 B 62.93 -). Dementsprechend ist eine Ausweisung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Niederlassungsabkommens gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nach einem mehr als zehn Jahre währenden ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Art. 3 Abs. 3 ENA als "zusätzliche Hürde" versteht.
Der Kläger trägt schließlich vor, soweit bei Art. 3 Abs. 3 ENA von einer zusätzlichen Schranke ausgegangen werde, bleibe dennoch zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die günstige Sozialprognose im Strafverfahren gegeben seien. Dies führt auf Einzelheiten des vorliegenden Falles und nicht auf eine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.