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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1994, Az.: BVerwG 1 B 2.94

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 2.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bayerischer VGH - 19.10.1993 - AZ: 10 B 93.2495

Fundstelle

  • InfAuslR 1994, 182-183 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision sind nicht erfüllt.

3

Der Kläger macht geltend, ihm sei die erstrebte Aufenthaltserlaubnis u.a. deswegen zu Unrecht versagt worden, weil in den von ihm angeführten Vergleichsfällen den betroffenen Ausländern - durch andere Behörden als die Beklagte - der Aufenthalt erlaubt worden sei. Mit Rücksicht hierauf möchte der Kläger geklärt wissen, "daß auch in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland kein Befreiungstatbestand für die Wahrung des Gleichheitssatzes liegen kann". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargetan, daß sich die aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden er habe weder ein von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AuslG 1990 noch erfülle er die Voraussetzungen der Arbeitsaufenthalteverordnung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Das Berufungsgericht hat sich die Auffassung, daß dem Kläger nach dem Ausländergesetz und der dazu ergangenen Arbeitsaufenthalteverordnung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, zu eigen gemacht und hinzugefügt, auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis seien nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann der Kläger aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichts für sich herleiten. Eine dem Gesetz widersprechende Erlaubnis darf auch dann nicht erteilt werden, wenn sie in einem vergleichbaren Fall erteilt worden sein sollte. Der Gleichheitssatz begründet keinen Anspruch auf Wiederholung einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Verwaltungsmaßnahme.

4

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem nach der Gleichbenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger besthet; dieser hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern (BVerfGE 21, 54 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64]<68>; 76, 1 <73>; 79, 127 <158>; BVerfG, GewArch 1987, 194 <195>; BVerwGE 5, 1 <9>; 70, 127 <132>). Die Beklagte verletzt folglich den Gleichheitssatz nicht schon dann, wenn sie eine Entscheidung trifft, die von der Entscheidung der Behörde eines anderen Bundeslandes in einem vergleichbaren Fall abweicht. Soweit sich der Kläger auf einen von Behörden des Freistates Bayern geregelten Fall beruft, scheidet eine Verletzung des Gleichheitssatzes bereits deswegen aus, weil dieser Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 und damit unter einer anderen Rechtslage entschieden worden ist. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung ist folglich auch insoweit nichts dargetan.

5

Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, ob "es nach einer Dauer von 15 Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts in Anbetracht der darüber eingetretenen vollständigen Integration in die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich geworden ist, inwiefern Aufenthaltserlaubnisse der Vergangenheit zweckorientiert erteilt worden sind oder nicht". Auch diese Frage ermöglicht nicht die Zulassung der Revision. Sie hebt auf tatsächliche Umstände ab, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Im Urteil des Verwaltungsgerichts, auf das sich das Berufungsgericht gemäß § 130 b VwGO bezogen hat, ist vielmehr dargelegt worden, daß der Kläger keinen der zahlreichen von ihm begonnenen Studiengänge abgeschlossen habe und auch sonst seine fortgeschrittene Integration nicht erkennbar sei (UA S. 11). Außerdem macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die aufgeworfene Frage für die Revisionsentscheidung erheblich und klärungsbedürftig sein soll. Die Beschwerde genügt deswegen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6

Sollte der Kläger mit seinem vorerwähnten Vorbringen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abstellen wollen, scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision auch deswegen aus, weil die Anwendung dieses Grundsatzes wesentlich von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt, so daß sie regelmäßig und so auch hier keine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage aufwirft. Im übrigen hat der beschließende Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß von Ausländern, die aus Entwicklungsländern stammen und denen der Aufenthalt lediglich zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden darf, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder nicht innerhalb angemessener Zeit abschließen. Das gilt auch, wenn der Aufenthalt sehr lange gedauert und der Ausländer sich in die hiesigen Verhältnisse u.a. auch dadurch eingelebt hat, daß ihm eine Erwerbstätigkeit und das Zusammenleben mit Familienangehörigen ermöglicht worden ist. Etwaige Schwierigkeiten, sich wieder in die Lebensverhältnisse des Heimatstaates einzugliedern, nimmt der Auländer im Interesse seines Zieles, eine Berufsausbildung zu erwerben, in Kauf. Es obliegt ihm, sich auf eine Rückkehr einzurichten. Aus dem Umstand, daß hier die Behörden dem Kläger in großzügiger Weise langjährig entgegengekommen sind, folgt daher nicht, daß sie ihm nach endgültigem Scheitern seiner Ausbildungsversuche weiter entgegenkommen und sogar einen Daueraufenthalt zu Erwerbszwecken gewähren müßten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 24; Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 Nr. 8; Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26; Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103).

7

Die vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze müssen mit Rücksicht auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO unberücksichtigt bleiben. Sie machen einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auch nicht ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.