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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1993, Az.: BVerwG 4 C 19/92

Anforderungen an das Bauen im Außenbereich; Voraussetzungen für die Verfestigung einer Splittersiedlung; Anforderungen an die bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 19/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 23.04.1991 - 2 K 675/90
VG Köln - 23.04.1991 - AZ: 2 K 675/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1992 - AZ: 7 A 1955/91

Fundstellen

  • BRS 78, 55
  • BauR 1994, 337-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 145-148
  • DÖV 1994, 879 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1994, 385 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1994, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1994, 120-121
  • UPR 1994, 226-228
  • ZfBR 1994, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" (§ 35 IV 1 Nr. 6 BauGB) ist nur das vorhandene Betriebsgebäude in die Betrachtung einzubeziehen, nicht auch das auf dem Betriebsgelände vorhandene Wohnhaus des Betriebsinhabers.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann,
Richter Hien,
Richter Dr. Lemmel und
Richter Halama
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1992 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein Satteldach mit Drempel auf seinem Betriebsgebäude, in dem er eine Bandweberei betreibt.

2

Der Betrieb des Klägers liegt am Rand einer im wesentlichen aus zwei Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit Nebengebäuden, dem Betriebsgebäude und Wohnhaus des Klägers sowie drei weiteren Wohnhäusern bestehenden Ansiedlung. Der Betrieb der Bandweberei geht bis in die Anfänge des 19. Jahrhunderts zurück. Sie war bis 1984 im Erdgeschoß des ca. 13 m langen und 6,5 m breiten Betriebsgebäudes, das mit dem Wohnhaus baulich verbunden ist, untergebracht; im Untergeschoß befanden sich Lagerräume, ein Heizungsraum und weitere Nebenräume. 1985 wurde die Erweiterung des Betriebsgebäudes für Lagerzwecke im Erdgeschoß und Garagen im Untergeschoß genehmigt. 1987 wurde eine nochmalige Erweiterung genehmigt, dabei auch die Aufbringung eines Satteldachs mit einer Dachneigung von 25 Grad bei einer Innenhöhe des nach den Bauvorlagen für eine Nutzung nicht bestimmten Dachraums von höchstens 2,20 m. Tatsächlich errichtete der Kläger das Satteldach mit einer Dachneigung von 28 Grad und einem 0,75 m hohen Drempel, so daß die Innenhöhe des Dachraums ca. 3,5 m erreichte. 1989 wurde dem Kläger die Nutzungsänderung zweier Lagerräume im Untergeschoß für die private Nutzung als Trocken- und Abstellraum genehmigt.

3

Die 1988 beantragte Genehmigung für das tatsächlich errichtete Satteldach lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse; dieser Belang könne nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB außer Betracht bleiben, weil das voll nutzbare Dachgeschoß mit einer zusätzlichen Nutzfläche von 188 qm die ursprünglich vorhanden gewesene gewerbliche Nutzfläche verdreifache. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage war im ersten Rechtszug erfolglos.

4

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung des als Lagerraum zu nutzenden Dachgeschosses zu erteilen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange, weil es der Darstellung des räumlichen Bereichs der Splittersiedlung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widerspreche. Jedoch habe dies gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB außer Betracht zu bleiben, weil es sich um eine angemessene Erweiterung des gewerblichen Betriebs handele. Abzustellen sei auf einen Vergleich mit dem bis 1984 vorhanden gewesenen Bestand, weil die 1985 genehmigte und die 1987 zusätzlich geschaffene Erweiterung funktional nur Einzelschritte eines als Einheit zu bewertenden Vorgangs seien. Als vorhandener Gebäudebestand sei das Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen, weil der Betrieb als Familienbetrieb einer typischen bergischen Hausbandweberei durch die Einheit von Wohnhaus, Produktions- und Lagerräumen gekennzeichnet sei, die in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang stünden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung sei eine "Mathematisierung" im Sinne einer abstrakt-generellen Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzfläche als Obergrenze abzulehnen. Zu würdigen sei der gesamte Bestand in der jeweiligen Situation. In seinen neuen Dimensionen passe sich das Betriebsgebäude dem Wohnhaus an, mit dem es einen zusammenhängenden Gebäudekomplex bilde. Die Angemessenheit im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb sei gegeben, weil die Erweiterung nicht zu einer strukturellen Umgestaltung derart führe, daß aus einem Handwerks- ein industrieller Betrieb werde. Die Identität des Betriebs bleibe gewahrt, auch wenn infolge der neuen Lagerkapazitäten im Dachgeschoß die Produktion im Erdgeschoß erweitert werden könne und solle, indem z.B. weitere Maschinen aufgestellt werden. Die Erweiterung der Lagerkapazitäten trage auch den geänderten Absatzbedingungen Rechnung, die darin bestünden, daß der Handel die Produktion ab Spätsommer/Herbst erst zum Weihnachtsgeschäft abnehme.

5

Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen, auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Sie wenden sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht für die Bewertung der Angemessenheit der Erweiterung von dem gesamten baulichen Bestand einschließlich des Wohnhauses ausgegangen ist.

6

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung. Das von ihm abweichend von der ihm 1987 erteilten Genehmigung errichtete Dachgeschoß beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB); es läßt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dieser öffentliche Belang kann dem Vorhaben entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entgegengehalten werden; § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nicht anzuwenden.

8

1.

Es ist revisionsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) gelegene, im wesentlichen aus zwei Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit Nebengebäuden, dem Betriebsgebäude und Wohnhaus des Klägers sowie drei weiteren Wohnhäusern bestehende Ansiedlung nicht als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und folglich als Außenbereich angesehen hat. Ob allerdings die Aufstockung des vorhandenen Betriebsgebäudes um das Dachgeschoß den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, der den bebauten Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweist, erscheint fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben; denn das keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Zwecke dienende Vorhaben beeinträchtigt, worauf der Beklagte seine ablehnende Entscheidung gestützt hat und, was im erstinstanzlichen Urteil näher ausgeführt ist, öffentliche Belange deshalb, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten läßt.

9

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht weiter darin, daß der umstrittene Dachgeschoßaufbau auf dem Gebäude der seit mehr als 150 Jahren an dieser Stelle bestehenden Bandweberei die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB darstellt. Jedoch ist diese Erweiterung im Sinne der genannten Vorschrift nicht "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen".

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Die Erweiterung muß angemessen im Verhältnis sowohl zum vorhandenen Gebäude wie zum Betrieb sein, wenn die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gegeben sein soll. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Dieser doppelte Bezug ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes und wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 1046/30, Seite 90). Die Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 hatte außer auf die Angemessenheit der baulichen Erweiterung darauf abgestellt, ob diese "notwendig ist, um die Fortführung des Betriebs zu sichern". Dieses zusätzliche, den Gedanken eines "überwirkenden Bestandsschutzes" aufgreifende Merkmal war indes "für die Genehmigungsbehörden nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nachvollziehbar" (Deutscher Bundestag, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat deshalb den schon auf den vorhandenen Gebäudebestand bezogenen Maßstab der Angemessenheit der Erweiterung auch auf den Betrieb bezogen. Damit ist in bezug auf die Erweiterung des baulichen Bestandes wie auch auf die dadurch ermöglichte Erweiterung des Betriebsumfangs eine Verhältnismäßigkeitsbeurteilung anzustellen. Auszugehen ist von dem ursprünglichen Gebäudebestand und dem ursprünglichen Betriebsumfang. Dem ist gegenüberzustellen der durch die bauliche Erweiterung entstehende Gebäudebestand und der dadurch ermöglichte Betriebsumfang. Dabei sind, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 28. September 1992 - BVerwG 4 B 175.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 280 = BRS 54 Nr. 71) zutreffend ausgeführt hat, mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte Erweiterungen, die als Teilschritte eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu bewerten sind, als Einheit zu behandeln. Das hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für die vom Kläger seit 1985 vorgenommenen Erweiterungen angenommen.

11

Das Berufungsgericht hat indes die bauliche Erweiterung des bis 1985 vorhandenen Bestandes als angemessen beurteilt, weil nicht nur von dem Betriebsgebäude auszugehen sei, sondern von dem gesamten baulichen Bestand, zu dem außer der Betriebsstätte auch das damit in einem "räumlich-funktionalen Zusammenhang" stehende Wohnhaus des Klägers gehöre. Dies entspricht nicht dem Gesetz.

12

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB spricht zwar nur davon, daß die Erweiterung in einem angemessenen Verhältnis stehen müsse zum vorhandenen "Gebäude und Betrieb". Aus dem Umstand, daß von "Gebäude" und nicht von "Betriebsgebäude" gesprochen wird, kann jedoch nicht geschlossen werden, der Gebäudebegriff sei nicht betriebsbezogen zu verstehen. Die Vorschrift begünstigt die bauliche Erweiterung überhaupt nur eines gewerblichen Betriebs, wobei das Gesetz hier - wie z.B. auch in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - unter Betrieb die "organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche" (BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 17.81 - ZfBR 1983, 199 <200>) versteht. Wenn die Vorschrift sodann für die Angemessenheitsprüfung zwischen "Gebäude und Betrieb" unterscheidet, so meint es hier mit "Gebäude" die baulichen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten oder geeigneten Betriebsanlagen. Hätte der Gesetzgeber als Vergleichsgrundlage für die Angemessenheitsbeurteilung der baulichen Erweiterung auch Gebäude einbezogen wissen wollen, die nicht betrieblichen, sondern - wie hier - Wohnzwecken dienen, so hätte es einer dementsprechenden ausdrücklichen Aussage bedurft; denn der Wortlaut ist, wenn die Vorschrift die Erweiterung eines gewerblichen Betriebs ins Verhältnis zu dem vorhandenen Gebäude setzt, eindeutig, nämlich daß nur das Betriebsgebäude gemeint ist.

13

Der systematische Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, ergibt nichts anderes. Zwar spricht Nr. 5 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bei der Erweiterung eines Wohngebäudes ausdrücklich davon, daß diese "im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude" angemessen sein müsse, schließt also ausdrücklich die Einbeziehung von Gebäuden, die anderen als Wohnzwecken dienen, von der Vergleichsbetrachtung aus. Indes spricht Nr. 2 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB - jedesmal dasselbe meinend - abwechselnd von "Wohngebäude" und "Gebäude". Ein System der Verwendung des Gebäudebegriffs mit oder ohne einen die Zweckbestimmung kennzeichnenden Zusatz läßt sich § 35 Abs. 4 BauGB nicht entnehmen.

14

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht für, sondern gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung. Die Vorschrift ist darauf gerichtet, Erweiterungen gewerblicher Betriebe, die sich in - noch zu erörternden - Maßen halten, nicht an bestimmten öffentlichen Belangen scheitern zu lassen, die ihre Zulassung sonst regelmäßig hindern würden. Es wäre zweckfremd, gewerblichen Betrieben ein Mehr an baulicher Erweiterung dann zu gestatten, wenn sich auf dem Betriebsgelände auch ein Wohngebäude befindet, selbst wenn es sich um einen Betrieb handelt, bei dem - wie es das Berufungsgericht für Bandwebereien des Bergischen Landes in Form des Familienbetriebs feststellt - traditionsgemäß Betrieb und Wohnung des Betriebsinhabers in engem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Ob bei der Prüfung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" ausnahmsweise nicht zwischen gewerblicher und Wohnnutzung zu trennen ist, wenn Betriebsstätte und Wohnung in einem Gebäude, z.B. in verschiedenen Geschossen, untergebracht sind, mag dahinstehen; denn so liegen die Dinge hier nicht. Wohngebäude und Betriebsgebäude sind zwar baulich miteinander verbunden. Jedoch handelt es sich um zwei selbständige Gebäude. Es mag auch richtig sein, betrieblich genutzte Flächen eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Wohnhauses (z.B. Betriebsbüro) in die Nutzfläche des Betriebsgebäudes einzubeziehen. Jedoch überschreitet es eindeutig den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, das gesamte Wohnhaus des Betriebsinhabers mit allen Wohnflächen in den vorhandenen Gebäudebestand einzurechnen, wie es das Berufungsgericht getan hat.

15

2.

Der Maßstab der Angemessenheit einer Erweiterung ist auf städtebaulich relevante Bewertungsmerkmale zu beziehen. Soweit es um die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes geht, ist darauf abzustellen, inwieweit Grundstücksflächen zusätzlich überbaut oder das Maß der baulichen Nutzung erhöht wird. Der hier streitige Dachgeschoßaufbau nimmt zusätzliche Grundstücksflachen nicht in Anspruch. Allerdings sind 1985 und 1987 auch Erweiterungen der Grundfläche genehmigt und ausgeführt worden. Mögen sie, wie das Berufungsgericht ausführt, für sich betrachtet auch geringfügig und deshalb noch angemessen gewesen sein - immerhin dürfte die Grundfläche der Betriebsstätte nach den vom Berufungsurteil genannten Maßen etwa um 50 v.H. erweitert worden sein -, so dürfen sie, wie schon gesagt, nicht aus der Betrachtung der letztendlich von dem Kläger beabsichtigten Erweiterung seines Betriebs insgesamt ausgeklammert werden. Die Gesamtbetrachtung ergibt, daß die Erweiterung der Grundfläche des Betriebsgebäudes und die dementsprechende Erweiterung der Geschoßfläche in Unter- und Erdgeschoß zusammen mit dem neuen Dachgeschoßaufbau dazu führt, daß die gewerblich genutzte Fläche von ursprünglich rund 100 qm auf nunmehr rund 360 qm gewerblich zu nutzender Fläche erweitert worden ist. Daß eine Erweiterung, die zu einem Verhältnis von 1 zu 3,6 der ursprünglichen zur neuen gewerblichen Nutzfläche führt, keine angemessene Erweiterung des vorhandenen Gebäudes mehr darstellt, liegt auf der Hand. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zwar darin, daß die Angemessenheit nicht abstraktgenerell als bestimmter Prozentsatz der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzfläche im Sinne einer einheitlichen Obergrenze für alle Fälle festgelegt werden kann. Jedoch ist bei einer Erweiterung des hier festgestellten Ausmaßes eine Bewertung der einzelnen Umstände des Falles nicht mehr geeignet, das Urteil, es handele sich um eine unangemessene Erweiterung, in Frage zu stellen.

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Im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb ist eine Erweiterung nicht erst dann unangemessen, wenn aus einem Handwerksbetrieb ein industrieller Betrieb wird. Auch ist eine Erweiterung nicht stets dann angemessen, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nicht erhöht wird. Durch Mechanisierung von Produktions- und Betriebsabläufen kann z.B. bei gleichbleibender oder gar verminderter Arbeitsplatzzahl eine erhebliche Erweiterung des Betriebsumfangs erreicht werden, die auch städtebauliche Auswirkungen, wie die Erhöhung des An- und Auslieferverkehrs, haben kann. Das alles kann hier jedoch offenbleiben, weil § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bereits dann nicht anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unangemessen ist. Ob dadurch auch der Betrieb unangemessen erweitert wird oder werden kann, oder ob das nicht der Fall ist, ist dann unerheblich. Da Weiteres nicht mehr aufzuklären ist, ist das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 33 840 DM festgesetzt.