Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1992, Az.: BVerwG 4 B 175.92
Außenbereich; Wiederholte Betriebserweiterung; Angemessenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 175.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 27.09.1990 - AZ: 4 A 74/90
- OVG Niedersachsen - 11.06.1992 - AZ: 6 L 159/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1993, 319-320
- BRS 1992, 214-216
- BRS 54, 71
- BauR 1993, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1993, 124 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1993, 39
- IBR 1993, 338 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1993, 176 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1993, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 91
- UPR 1993, 29
- ZfBR 1993, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB entfällt jedenfalls dann, wenn der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, das den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte zerlegt und zeitlich gestaffelt auszuführen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob im Falle mehrfacher Erweiterungen die Angemessenheit im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB im Verhältnis zu dem ursprünglichen Gebäude und Betrieb oder zu dem genehmigten vorhandenen Bestand zu beurteilen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das Erstgericht hat eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB mit der Erwägung abgelehnt, anderenfalls "wäre es dem Kläger unbenommen, den Gebäudekomplex fortlaufend zu erweitern und nach und nach ein Großvorhaben zu errichten". Das Berufungsgericht, das die Berufung aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zurückgewiesen hat, hat unter dem Aspekt der Erleichterung baulicher Erweiterungen ergänzend darauf abgestellt, daß eine Zulassung der vom Kläger beantragten Erweiterungsmaßnahme zu einer Umgehung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB führen würde. Dieser Sichtweise tritt die Beschwerde mit dem Argument entgegen, schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit früher genehmigte Erweiterungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der von den Vorinstanzen eingenommene Rechtsstandpunkt wirft indes keine Fragen auf, die aus Gründen der Einheit des Rechts oder der Rechtsfortentwicklung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen, denn er erweist sich als zutreffend, ohne daß er im Rahmen eines Revisionsverfahrens einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen zu werden braucht. Die Ansicht der Beschwerde, daß bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB frühere Erweiterungen überhaupt keine Rolle spielen könnten, wird - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - weder dem Sinn der Regelung gerecht noch entspricht sie den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt betriebliche Erweiterungen nicht um ihrer selbst willen. Die Vorschrift steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der früheren Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 2.74 - BVerwGE 49, 365). Danach kam eine Erweiterung in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang bestand und wenn infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Erweiterungsbefugnis gegenstandslos geworden wäre. In unmittelbarer Anknüpfung an diese Rechtsprechung ermöglichte die Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, der 1979 eingefügte § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG, die angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, sofern die Erweiterung notwendig war, um die Fortführung des Betriebs zu sichern. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB weicht von dieser Bestimmung lediglich insofern ab, als er auf das Erfordernis verzichtet, daß die Erweiterung zur Fortführung des Betriebs notwendig ist. Dies beruht ausschließlich auf der Erkenntnis, daß dieses Zulässigkeitsmerkmal für die Genehmigungsbehörden nur unter erheblichem Aufwand nachvollziehbar war (vgl. die Begründung zum Entwurf des Baugesetzbuches, BT-Drs. 10/4630, S. 90). An der grundsätzlichen Tendenz, Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen, hat sich durch diese Modifikation nichts geändert.
Richtig an der Argumentation der Beschwerde ist, daß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine mehrmalige Erweiterung eines Gewerbebetriebes nicht von vornherein ausschließt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß dem Baubewerber die Möglichkeit eröffnet ist, die Zulassung einer Erweiterung, die in quantitativer Hinsicht als unangemessen im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren wäre, dadurch zu erzwingen, daß er das Vorhaben aufspaltet und Stück für Stück unter Berufung darauf verwirklicht, daß sich jede Einzelmaßnahme, isoliert betrachtet, im Rahmen des Angemessenen halte. Durch die Entstehungsgeschichte der Norm wird belegt, daß ein derartiges Vorgehen nicht vom Gesetzeszweck gedeckt ist, denn in den Materialien zum Entwurf des Baugesetzbuches (vgl. die Beschlußempfehlung vom 15. Oktober 1986, BT-Drs. 10/6166, S. 132) findet sich insoweit der ausdrückliche Hinweis, daß "mehrmalige Erweiterungen eines Betriebes unangemessen wären und daher nicht unter die Begünstigungen des § 35 Abs. 4 fallen, wenn sie insgesamt im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb nicht angemessen sind". Daraus ist zu folgern, daß eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB jedenfalls dann entfällt, wenn der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, das den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte zerlegt und zeitlich gestaffelt auszuführen. Von einem solchen Sachverhalt sind die Vorinstanzen hier ausgegangen. Die von ihnen getroffenen Feststellungen binden den Senat, da hierauf bezogene Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, das Beschwerdevorbringen im Gegenteil geeignet ist, die tatrichterliche Würdigung zu bestätigen. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt, ist die Schaffung eines großen Gemeinschafts- und Frühstücksraumes "für den vernünftigen und sachgerechten und für die Gäste erfreulichen Gang des Betriebes unerläßlich", weil sie "den Bestand der vorhandenen Ferienwohnungen erst richtig und gut nutzbar macht". Damit räumt der Kläger selbst ein, daß ihn nicht betriebliche Gegebenheiten, die nach dem im Jahre 1988 genehmigten Ausbau eingetreten sind, veranlaßt haben, eine weitere Baumaßnahme ins Auge zu fassen. Die Notwendigkeit, die fünf Ferienwohnungen um einen ausreichend dimensionierten Gemeinschafts- und Frühstücksraum zu ergänzen, zeichnete sich vielmehr schon im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen ab, denn erst durch diesen Raum erhält der Betrieb nach seinem eigenen Vortrag "die dringend erforderliche Abrundung".
Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB läßt es nicht nur zu, sondern gebietet es, darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Erweiterung sich als eine bloße durch frühere Erweiterungen zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahme erweist oder dazu dient, nachträglich veränderten betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sind mehrere Erweiterungen im Sinne der ersten Alternative miteinander innerlich verknüpft, so ergibt sich daraus die Rechtfertigung, sie bei der Beantwortung der Frage, ob sie im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB angemessen sind, als Einheit zu bewerten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.
Lemmel
Halama