Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1983, Az.: BVerwG 4 C 17.81
Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers hinsichtlich der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit von Abgrabungen größeren Umfangs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 17.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 05.09.1978 - AZ: 4 K 2285/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.06.1980 - AZ: 10 A 2319/78
Rechtsgrundlagen
- § 29 S. 3 BBauG
- § 35 Abs. 1 BBauG
- § 3 Abs. 3 Nr. 2 Abgrabungsgesetz NW
- Art. 74 Nr. 18 GG
- Art. 72 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BRS 40, 224 - 229
- DVBI 1983, 893-895
- DVBl 1983, 893-895 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
- Natur und Recht 1983, 270-272
- Rdh 1983, 181-184
- UPR 1983, 332-335
- ZfBR 1983, 199-201
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) die Zulässigkeit von Abgrabungen größeren Umfangs (§ 29 Satz 3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern.
- 2.
Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (im Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126).
- 3.
Vermeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus der Gestaltung des Abgrabungsplans (hier: Dauer der Abgrabung und Aufeinanderfolge der einzelnen Abgrabungsphasen) ergeben und die durch Auflagen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können, stehen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht entgegen.
- 4.
Öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur rechtlich gesicherten Rekultivierung nachteilig berührt werden, haben in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben geringeres Gewicht und stehen ihr dann nicht entgegen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Gielen
und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 3) und 4), welche diese jeweils selbst tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin beabsichtigt, im Gebiet der Gemeinde B. (Beigeladene zu 1)) zwei Diabasgänge auf einer Fläche von ca. 25 ha abzubauen. Das Gelände liegt im Bereich der beiden Kuppen des Berges "Auf der Burg". Im Zuge der Abgrabung, die ca. 30 Jahre dauern soll, sollen die beiden Kuppen teilweise abgebaut werden; auf dem Gelände zwischen den beiden Kuppen soll mit dem Abraum eine neue Bergkuppe gebildet werden. Im Bereich der Diabasgänge sollen nach dem Abbau Wasserflächen entstehen, deren Ufer begrünt werden sollen. Der Berg "Auf der Burg" ist mit Mischwald bestanden und erhebt sich rund 250 m über das Tal von Halbeswig. Etwa 500 m südlich der südwestlichen der beiden Kuppen befindet sich ein Kindererholungsheim. Im Umkreis von 1 bis 1,5 km des Abbaugebiets liegen die Ortschaften Berlar, Halbeswig, Heringhausen und Ramsbeck.
Den Antrag der Klägerin vom 29. Juni 1973 auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung lehnte der beklagte Regierungspräsident gestützt auf § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) vom 21. November 1972 (GV.NW. S. 372), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV.NW. S. 190), mit Bescheid vom 7. Dezember 1976 ab, nachdem sich u.a. die für den Naturschutz und die für die Landesplanung zuständigen Stellen gegen das Vorhaben ausgesprochen hatten und die Beigeladene zu 1) ihr Einvernehmen versagt hatte. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des Beklagten vom 25. November 1977 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und dies unter Bezugnahme auf § 3 Abgrabungsgesetz damit begründet, das Abtragen beider Bergkuppen verunstalte das Landschaftsbild auf Dauer und zerstöre Landschaftsteile von besonderem Wert.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide im Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Dazu hat es ausgeführt:
Die Abgrabungsgenehmigung sei nach § 3 Abs. 2 Abgrabungsgesetz zu erteilen. Hinsichtlich der Festlegung der einzelnen Abgrabungsphasen und der Einzelheiten der Rekultivierung sei es jedoch geboten, daß die Behörde von ihrer Befugnis, die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden, Gebrauch mache. Insoweit fehle es an der Spruchreife (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Versagung der Abgrabungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft und der Erholung beachte. Das ergebe sich aus folgendem:
Der Gebietsentwicklungsplan enthalte keine abschließende Aufzählung der zulässigen Abgrabungen mit Ausschlußwirkung. Belange der Bauleitplanung seien nicht berührt, weil für den in Rede stehenden Bereich weder ein Bebauungsplan noch ein Flächennutzungsplan bestehe. Anhaltspunkte dafür, daß der Naturhaushalt durch Eingriffe in, die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima oder den Boden nachhaltig geschädigt werde, bestünden nicht. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer werde ebenfalls vermieden. Die von der Klägerin geplanten Bodenaufschlüsse zeichneten sich dadurch aus, daß sie nicht nur relativ schmal seien, sondern sich auch überwiegend im Bereich der Bergkuppen befänden. Das habe zur Folge, daß die Bodenveränderungen, insbesondere die steilen Flanken des eigentlichen Bruchs nicht weithin in der Landschaft als Veränderung sichtbar seien, sondern daß sie zu einem großen Teil von den Hängen des Berges selbst und dessen Bewaldung verdeckt würden. Die Entstehung einer neuen Kuppe habe ebenfalls keine Verunstaltung des Landschaftsbildes zur Folge. Durch die Abgrabung würden auch nicht Landschaftsteile von besonderem Wert zerstört. Die Doppelkuppe des Berges stelle innerhalb der umgebenden Berglandschaft mit ihren vielfältigen Überschneidungen der einzelnen Bergsilhouetten keine irgendwie geartete Besonderheit dar. Die Belange der Erholung blieben bei der Abgrabung ebenfalls beachtet. Der Schwerpunkt des Fremdenverkehrs liege in Zonen, die zwischen 1,5 und 4 km von dem Abbaugebiet entfernt seien und weder von den optischen Auswirkungen der Abgrabung noch von deren Emissionen direkt betroffen seien. Die entstehenden Belastungen der Kreisstraße 44 und der Landstraße 915 zur Bundesstraße 7 durch Verstärkung des Schwerlastkraftwagenverkehrs hielten sich in engen Grenzen und beschränkten sich zudem im wesentlichen auf das engere Umfeld der genannten Straßen, das für Erholungssuchende ohne besonderes Interesse sei. Insgesamt blieben die Belange der Erholung nicht nur in der weiteren Umgebung, sondern auch in der engeren Umgebung Berlar unter Einschluß des Kinderheims gewahrt und werde der Erholungswert der Landschaft nicht in einer Weise nachteilig verändert, daß im Rahmen der gebotenen Abwägung den Belangen der Erholung der Vorzug gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsansprüchen eingeräumt werden müßte.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen zu 1). Sie rügt die Verletzung des § 35 BBauG.
Die Beigeladenen zu 2), 3) und 4) haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, weil es die Zulässigkeit der Abgrabung ausschließlich nach Maßgabe des Landesrechts beurteilt. Die Entscheidung stellt sich aber auch bei Zugrundelegung des hier zu beachtenden § 35 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nach § 29 Satz 3 BBauG gelten für Abgrabungen größeren Umfangs, zu denen das eine Fläche von ca. 25 ha erfassende Vorhaben der Klägerin zählt, die §§ 30 bis 37 BBauG entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Diese seit dem 1. Januar 1977 geltende Regelung erstreckt sich nach der Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) auch auf das von der Klägerin bereits 1973 beantragte Vorhaben; denn darüber war bei Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes noch nicht unanfechtbar entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht durfte eine Überprüfung des außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BBauG) gelegenen Vorhabens am Maßstab des § 35 BBauG nicht unterlassen. Die Abgrabungsgenehmigung, deren Erteilung die Klägerin erstrebt, erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Feststellung, daß das Vorhaben die im Abgrabungsgesetz gestellten Anforderungen erfüllt. Sie schließt auch die erforderliche Baugenehmigung ein (§ 7 Abs. 3 Abgrabungsgesetz) und damit auch die Feststellung, daß das Vorhaben bebauungsrechtlich zulässig ist. Die im Abgrabungsgesetz gestellten materiellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen decken nicht die nach § 35 BBauG maßgeblichen bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vollständig ab. Abgesehen davon, daß der Landesgesetzgeber auch durch inhaltsgleiche Regelungen Bundesrecht nicht verdrängen kann, ergeben sich unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen schon daraus, daß nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BBauG maßgeblich ist, ob bodenrechtlich relevante öffentliche Belange im umfassenden Sinne entgegenstehen oder beeinträchtigt werden, während § 3 Abs. 2 Nr. 3 Abgrabungsgesetz in der Auslegung durch das Berufungsgericht mit den dort genannten "Belangen der Bauleitplanung" nur auf die Darstellungen und Festsetzungen von Bauleitplänen abhebt. Im übrigen sei bemerkt, daß das Abgrabungsgesetz damit wie auch mit dem Gebot des Beachtens der Ziele der Raumordnung und Landesplanung Zulässigkeitsvoraussetzungen für Abgrabungen weder weiter noch enger ziehen kann als das Bundesbaugesetz (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 [BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76]). Es darf also etwa einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegierten Abgrabung nicht wegen Widerspruchs zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Zulässigkeit absprechen; denn über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich von Abgrabungen größeren Umfangs hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 29 bis 37 BBauG eine abschließende Regelung getroffen; der Landesgesetzgeber hat insoweit keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18, Art. 72 Abs. 1 GG).
Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen reichen indes aus, um über die Zulässigkeit des Vorhabens auch in bebauungsrechtlicher Hinsicht abschließend entscheiden zu können. Die Abgrabung ist ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; öffentliche Belange stehen ihr nicht entgegen; die ausreichende Erschließung ist gesichert.
Die Abgrabung dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Daß der Abbau von Gestein die Merkmale der "Ortsgebundenheit" erfüllt, nämlich "unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ... hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die ... geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112), bedarf, ebenso wie der Senat dies für den Kiesabbau gesagt hat (Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126), keiner weiteren Darlegung. Der Gesteinsabbau erfüllt auch die Merkmale des "gewerblichen Betriebs". Den Begriff "gewerblich" versteht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht in einem die Urproduktion ausschließenden Sinne. Schließlich ist auch die Betriebseigenschaft dem Vorhaben nicht abzusprechen: Es hat mit einer Abbaufläche von 25 ha einen Umfang, der eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche voraussetzt; ebenso ist - wie auch der Abgrabungsplan der Klägerin mit einem auf die Dauer von 30 Jahren vorgesehenen Abbau bestätigt - die erforderliche Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit gewährleistet.
Die Revision bezweifelt jedoch, ob das Vorhaben auch die Voraussetzungen erfüllt, die § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG mit dem Merkmal des "Dienens" an die Privilegierung stellt. In der Tat genügt auch bei einer Abgrabung größeren Umfangs die Feststellung, daß es sich um einen "ortsgebundenen gewerblichen Betrieb" handelt, noch nicht, um die Privilegierung zu bejahen. Zwar mag im Regelfall nicht zweifelhaft sein, daß eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein einem Steinbruchbetrieb dient, wenn der Begriff "dienen" im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs verwendet wird. Die Beziehung zwischen dem Vorhaben der Abgrabung einerseits und dem Betrieb als der organisatorischen Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer Betriebsfläche andererseits ist so unmittelbar, daß die dienende Funktion im Sinne der Zuordnung des einen zum anderen auf der Hand liegt. Darin erschöpft sich jedoch der Begriffsinhalt des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht. Die Vorschrift will mit dem Merkmal des "Dienens" die Voraussetzungen einengen, unter denen im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig sind. Der Begriff des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG hat insofern eine ähnliche Zielrichtung, wie der Begriff des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG. Er setzt eine Wertung voraus, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (vgl. Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126). Diese Wertung kann negativ ausfallen und einer Privilegierung des Vorhabens entgegenstehen, wenn etwa die Abgrabung kein in einem Steinbruchbetrieb zu verwendendes Gestein erbringen wird, die Abgrabung also z.B. einem anderen Zweck (z.B. Begradigung künftiger Gewerbe- oder Bauflächen, Schaffung von Kippflächen) dient, oder wenn es sich um unergiebige Lagerstätten oder zu kleine Abbauflächen handelt, deren Ausbeute augenfällig unwirtschaftlich ist.
Die Revision trägt in diesem Zusammenhang vor, die Klägerin könne in ihrem derzeit betriebenen Steinbruch in Remblinghausen noch für die Dauer von zwanzig Jahren Diabas abbauen; außerdem sei in dem bereits eingestellten Steinbruch in Wiemeringhausen noch reichlich abbauwürdiges Gestein vorhanden; ein vernünftiger Betriebsinhaber werde erst die alten Lagerstätten vollständig ausbeuten und erst dann - möglicherweise auch mit einer kurzen zeitlichen Überlappung - die neue Abgrabung in Angriff nehmen. Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, dem Vorhaben der Klägerin die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG abzusprechen. Dem Merkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG genügt es zwar nicht, wenn ein Vorhaben für den gewerblichen Betrieb nur "förderlich" ist; es setzt aber auch nicht voraus, daß das Vorhaben für den Betrieb "unentbehrlich", für dessen Fortführung gar "notwendig" ist. Es liegt auf der Hand, daß ein vernünftiger Steinbruchbetreiber - auch im Hinblick auf die gebotene Schonung des Außenbereichs - ein abbaufähiges und abbauwürdiges Diabasvorkommen des Umfangs, wie es hier gegeben ist, auch abbauen würde. Ob er auch an anderer Stelle Gestein abbaut oder ob er dort den Abbau wegen minderer Qualität des Gesteins einstellt, hängt von der Beantwortung betriebswirtschaftlicher Fragen und von unternehmerischen Entscheidungen ab; das aber ist einer rechtlichen Bewertung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht zugänglich.
Die Befürchtung der Beigeladenen zu 1), die Klägerin werde, um die Genehmigung nicht durch Zeitablauf verfallen zu lassen, die Abgrabung verfrüht in Angriff nehmen, so daß sich der Abbau des Gesteins insgesamt und die daraus etwa entstehenden Beeinträchtigungen über einen längeren als den gebotenen Zeitraum erstrecken würden, ist ebenfalls nicht geeignet, dem Abgrabungsvorhaben als solchem die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG abzusprechen. Diesem - zeitlichen - Belang ist anderweitig Rechnung zu tragen: Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; die Entscheidung über die Genehmigung sei nämlich noch nicht spruchreif, weil zu Einzelheiten des Vorhabens noch Auflagen zu erteilen seien. Die Klägerin habe u.a. in dem Abgrabungsplan, der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, nur die gesamte Dauer der Abgrabung angegeben; an einer konkreten Festlegung der einzelnen Abgrabungsphasen fehle es noch. Bei der Bescheidung des Antrags, die unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats und der des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie vom erkennenden Senat bestätigt wird, zu erfolgen hat, wird der Beklagte Gelegenheit haben, durch Festlegung sowohl der gesamten Dauer der Abgrabung als auch der einzelnen Abgrabungsphasen die von der Beigeladenen zu 1) befürchteten Beeinträchtigungen aus einer verfrühten Inangriffnahme und einer übermäßig langen Dauer der Abgrabung zu vermeiden.
Bei Beurteilung der weiteren Frage, ob dem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauGöffentliche Belange entgegenstehen, ist zugunsten des Vorhabens gebührend in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen hat; er hat insofern selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen. Nicht jede negative Berührung eines privilegierten Vorhabens mit einem öffentlichen Belang führt deswegen zur Unzulässigkeit am vorgesehenen Standort. Es muß vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können, wie die Revision zu Recht ausführt, einem bestimmten Belang auch ein besonderes, ja ein überragendes Gewicht verleihen. Dies alles entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158).
Das Oberverwaltungsgericht hat - wenn auch in Anwendung des Abgrabungsgesetzes - alle öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 1 BBauG im hier zu entscheidenden Fall in Betracht zu ziehen sind, geprüft, sie mit dem Abgrabungsvorhaben abgewogen und diesem den Vorrang gegeben. Zusätzliche Gesichtspunkte hat die Revision nicht vorgetragen. Die nach § 35 Abs. 1 BBauG gebotene Abwägung fällt deswegen zugunsten des Vorhabens aus. Das ergibt sich aus folgendem:
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegt das Vorhaben nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es ist nicht in einen Landschaftsplan einbezogen, und in dem künftigen Abgrabungsbereich sind auch keine Naturdenkmale festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima oder den Boden nachhaltig geschädigt werden, bestehen nicht. An diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Wenn die Revision vorträgt, die im Abgrabungsbereich vorhandenen seltenen Pflanzen stellten ein flächenhaftes Naturdenkmal dar, so ist das neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Der Belang, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu vermeiden, steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Verunstaltung des Landschaftsbildes während der Abgrabung nur weitgehend, aber gänzlich nur in bezug auf den Zustand nach der vorgesehenen Rekultivierung ausgeschlossen. Das entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Abgrabungsgesetz, der eine Verunstaltung des Landschaftsbildes "auf Dauer" verbietet. § 35 Abs. 1 BBauG verlangt indes für eine privilegierte Abgrabung nicht mehr. Eine Abgrabung wird - das liegt in der Natur der Sache - im Regelfall zu einer - vorübergehenden - Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Wenn aber Abgrabungen, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 29 Satz 3 BBauG privilegierte Vorhaben sind, vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen sind, kann das Landschaftsbild im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht ein solches Gewicht haben, daß selbst eine nur vorübergehende Verunstaltung des Landschaftsbildes der Abgrabung entgegenstünde. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Beschluß des Senats vom 26. Mai 1972 - BVerwG 4 B 36.72 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 99). Dort hat der Senat die Frage verneint, ob bei Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Bauvorhaben eine künftige Entwicklung zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden könne. Dort ging es jedoch nicht - wie hier - um die Erheblichkeit von durch behördliche Auflagen gesicherten künftigen Umständen - wie hier der Rekultivierung -, sondern um die generelle Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines öffentlichen Belangs gegenüber einem nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilenden Vorhaben im Hinblick auf eine mehr oder weniger sichere künftige Entwicklung des Bereichs.
Auch die während des Abbaus nicht zu vermeidende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird durch die vorgesehene Rekultivierung wieder aufgehoben. Aus diesem Grunde vermag sich auch dieser Belang nicht gegenüber der privilegierten Abgrabung durchzusetzen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. Zusätzlich ist hierbei zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, daß - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - der Berg "Auf der Burg" in der umgebenden Berglandschaft - im Gegensatz zu anderen Bergen - keine irgendwie gearteten Besonderheiten aufweist und als Ausflugsziel ohne besondere Bedeutung ist; auch das mindert das Gewicht des Belangs gegenüber dem privilegierten Vorhaben.
Unbeachtlich ist auch, was die Revision zur Beeinträchtigung der Funktion der Gemeinde Bestwig, insbesondere in dem hier in Rede stehenden Ortsteil Ramsbeck, als Fremdenverkehrsgemeinde vorträgt. Die Befürchtung, der Fremdenverkehr in diesem Gebiet und das erklärte Ziel, ihn noch auszubauen, werde durch die Existenz eines Steinbruchs leiden, entspringt allgemeinen planerischen Vorstellungen und Zielen, die - ähnlich wie das allgemeine Ziel, Planungsmöglichkeiten im Außenbereich offenzuhalten - nicht geeignet sind, als öffentliche Belange die Zulässigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens auszuschließen, übrigens hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß konkrete Beeinträchtigungen des Fremdenverkehrs von Erheblichkeit von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Auch Ziele der Raumordnung und Landesplanung haben mangels Außenverbindlichkeit nicht das genügende Gewicht, sich gegenüber der planartigen Zuweisung privilegierter Vorhaben in den Außenbereich durchzusetzen. Außerdem ergibt die - nicht revisible - Auslegung des Gebietsentwicklungsplans durch das Oberverwaltungsgericht, daß dieser Plan mit der Ausweisung von Standorten für den Abbau von Bodenschätzen nur vorsorgenden Charakter hat und keine negative Aussage dahin trifft, daß Bodenschätze an nicht ausgewiesenen Standorten nicht abgebaut werden sollen.
Das Vorhaben scheitert schließlich auch nicht daran, daß es etwa schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Betriebsgeräusche des Steinbruchs für die Fremdenverkehrsbetriebe des am nächsten gelegenen Ortsteils Berlar und für das noch näher gelegene Kinderheim durch die südliche Kuppe des Berges abgeschirmt werden. Staubbelästigungen außerhalb der eigentlichen Steinbruchregion seien bei modernen Abbauverfahren, die durch Auflagen seitens der Genehmigungsbehörde gesichert werden könnten, nicht zu erwarten. Die durch den Abtransport des Diabas mit Schwerlastwagen zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens halte sich in engen Grenzen und beschränke sich im wesentlichen auf eine Kreisstraße und eine Landstraße im engeren Umfeld, die für Erholungssuchende ohne besonderes Interesse seien. Revisionsrechtlich begegnet dies keinen Bedenken. Dafür, daß der verstärkte Schwerlastverkehr Ortschaften ohne Fremdenverkehrsbetriebe oder überhaupt Ortschaften belastet, gibt es keine Anhaltspunkte. Hierzu ist auch im Revisionsverfahren nichts vorgetragen worden.
Schließlich ist auch nichts ersichtlich, was eine ausreichende Erschließung, die den Anforderungen des Abtransports des Gesteins genügen muß, in Frage stellen könnte. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben vielmehr, daß insofern keine Bedenken bestehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 170.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues Gielen
Dr. Gaentzsch