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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 9.93

Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation; Fehlen des Pakets im Zustellblatt als von außen einwirkendes ungewöhnliches Ereignis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 9.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 20888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.12.1992 - AZ: V VL 30/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 1993
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Zolloberamtsrat Hans-Joachim Walter, Technischer Fernmeldeinspektor Hans Deckstein als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 8. Dezember 1992 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von zehn vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 6. Juni 1991 ist gegen den Beamten wegen Untreue eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden. In dem sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt A. am 22. Juni 1990 einen eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 172 DM und 2,50 DM Paketzustellgebühr nicht abgerechnet und den Geldbetrag für sich verbraucht habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. Dezember 1992 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners, BesGr A 3, versetzt. Es hat, ausgehend von dem erwähnten Strafbefehl, im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Der Beamte war seit Jahren beim Postamt A. als Paketzusteller eingesetzt. Am 21. Juni 1990 versuchte er, ein Nachnahmepaket der Firma V., der Empfängerin Margareta F. in A., zuzustellen. Da die Empfängerin den Nachnahmebetrag von 172 DM nicht zur Hand hatte, bat sie den Beamten, das Paket am folgenden Tag erneut zuzustellen. Er erklärte sich bereit und schrieb auf die Paketverpackung mit Kugelschreiber folgenden Vermerk: "Am 22.6. Zust.". Der Bitte der Zeugin entsprechend lieferte er das Paket am 22. Juni 1990 aus und erhielt von der Zeugin den Nachnahmebetrag von 172 DM nebst 2,50 DM Paketzustellgebühr und Trinkgeld. Er ließ wohl aus Versehen pflichtwidrigerweise die Paketkarte mit Zahlschein bei der Zeugin zurück. Den empfangenen Nachnahmebetrag und die Zustellgebühr lieferte er nicht ab. Ein Mehrbetrag trat am 22. Juni 1990 ebenfalls nicht auf.

4

Am 27. Februar 1991 zahlte er den Betrag von 174,50 DM zugunsten der Post ein.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen gewertet, das nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hier sei jedoch der Milderungsgrund einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation gegeben. Da im Zustellblatt nur ein Nachnahmepaket aufgeführt gewesen sei, habe er sich der Versuchung ausgesetzt gesehen, auch nur eine Nachnahmepaketkarte abzurechnen, zumal ihm die andere Nachnahmepaketkarte abhanden gekommen sei. Da keine Reklamationen aufgetreten seien und er gehofft habe, die Firma V. werde wegen des geringen Betrages keinen Nachforschungsantrag stellen, habe er das Geld für sich behalten.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der Milderungsgrund der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat sei nicht gegeben. Es fehle an einer besonderen Versuchungssituation. Der Beamte habe im Rahmen seiner alltäglichen Aufgaben versagt. Zwar sei damit nicht grundsätzlich die Annahme einer außergewöhnlichen Versuchungssituation ausgeschlossen. Um ein Versagen bei gewohnter alltäglicher Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer außergewöhnlichen Versuchung milder beurteilen zu können, sei es aber erforderlich, daß auf die Willensbildung des Betreffenden plötzlich von außen durch ein besonderes Ereignis eingewirkt wurde. An einer solchen Einwirkung fehle es aber im vorliegenden Fall. Der Umstand allein, daß das Paket nicht in dem Zustellblatt aufgeführt war, sei keineswegs geeignet, eine besondere Situation zu begründen, die eine Versuchung zum Zugriff darstelle könnte.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.

9

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

10

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes Geld aus eigennützigen Gründen zueignet, nicht mehr vertrauenswürdig ist und deshalb grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen ist (vgl. z.B. Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 82.92 -). Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können.

11

Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß der Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation nicht vorlag. Wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit versagt, so kommt der Milderungsgrund nur dann in Betracht, wenn er unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336, 339 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = ZBR 1991, 216>; ebenso Urteil vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 76.87 -). Bei der großen Zahl von Buchungs- und Zahlungsvorgängen im Postbetrieb kommt es aber immer wieder vor, daß der buchmäßige Geldbestand nicht mit dem Bargeldbestand übereinstimmt. Dann muß die Differenz aufgeklärt und ggf. ein Mehrbetrag ausgewiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Differenz auf einem unvollständig ausgefüllten Zustellblatt beruht oder auf einer sonst fehlerhaften Führung anderer Belege, überdies hatte der Beamte die Unvollständigkeit des Zustellblatts selbst zu vertreten. Er hätte nämlich das Paket für die Empfängerin zur Eintragung angeben müssen. Ihm wurde wie üblich vertraut, daß er die richtige Zahl der ihm zur Zustellung anvertrauten Nachnahmepakete angibt. Dabei konnte ihm kein Irrtum unterlaufen sein, weil er an dem betreffenden Tag nur noch ein weiteres Nachnahmepaket zuzustellen hatte und außerdem am Vortag schon einen Zustellversuch unternommen hatte. Der Vorgang mußte ihm also noch deutlich in Erinnerung sein. Das Fehlen des Pakets im Zustellblatt war also kein von außen auf ihn einwirkendes ungewöhnliches Ereignis.

12

Die Vertrauenswürdigkeit des Beamten ergibt sich schließlich nicht daraus, daß er zunächst an anderer Stelle weiterbeschäftigt worden ist. Das kann wirtschaftliche Gründe haben aus der Überlegung, den Beamten noch einzusetzen, solange er besoldet werden muß.

13

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist aufgrund seiner früheren günstigen dienstlichen Beurteilungen einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. In begrenztem Umfang ist er auch unterstützungsbedürftig. Allerdings verdient die Ehefrau 1.912 DM netto, die in erster Linie für den Familienunterhalt eingesetzt werden müssen. Jedoch ist ein pauschaler Abzug von 200 DM vorzunehmen, weil eine Berufstätigkeit typischerweise gewisse Aufwendungen mit sich bringt, z.B. Fahrkosten. Der dann verbleibende Betrag von rd. 1.700 DM liegt in der Höhe der Sozialhilfe für die dreiköpfige Familie einschließlich der Miete. Dem Beamten sollen aber auch Mittel zufließen für die Bemühungen um eine anderweitige Arbeitsstelle. Der Beamte muß sich nämlich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich um eine andere Erwerbsquelle bemühen und sich unter anderem bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt als Arbeitssuchender melden. Erhält er trotz dieser nachzuweisenden Bemühungen keine neue Arbeit, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht erneut einen Unterhaltsbeitrag bewilligen. Der Senat geht davon aus, daß neben einem - auch geringen - Unterhaltsbeitrag der Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag in Höhe von jetzt 155,51 DM sowie das Kindergeld in Höhe von 70 DM gezahlt werden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Gödel
Mayer