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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1993, Az.: BVerwG 8 C 8.92

Wohngeldbewilligung; Familieneinkommen; Ermittlung; Bewilligungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 8.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 25.10.1988 - AZ: 10 A 259/87
OVG Schleswig-Holstein - 25.09.1991 - AZ: 5 L 321/91

Fundstellen

  • DWW 1994, 213-214
  • NVwZ 1994, 492 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Werbungskostenabzug

Amtlicher Leitsatz

Zur Ermittlung, ob sich das für die Wohngeldbewilligung maßgebende Familieneinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 v. H. verringert hat, ist das ursprünglich im laufenden Bewilligungszeitraum zu erwartende Familieneinkommen in Beziehung zu setzen zu dem in einem neuen Bewilligungszeitraum zum erwartenden Familieneinkommen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht wird das Urteil dieses Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1991 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 2. Januar 1987 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 Wohngeld in Höhe von 91 DM im Monat. Mit Ablauf des 31. März 1987 wurde der Kläger arbeitslos. Er bezog seitdem Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 202,20 DM. Seinen Antrag, ein erhöhtes Wohngeld zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Familieneinkommen (Jahreseinkommen) habe sich nicht um mehr als 15 v.H. verringert.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug geltend gemacht: Sein Jahreseinkommen habe sich um mehr als 15 v.H. verringert. Von dem Arbeitslosengeld seien Werbungskosten in Höhe von 47 DM pro Monat abzusetzen, weil auch ein Arbeitsloser Werbungskosten habe (z.B. Kosten für Fahrten zum Arbeitsamt, zu Vorstellungsgesprächen und für Bewerbungsschreiben usw.). Der ihm gewährte Pauschalabzug von 6 v.H. sei zu niedrig. Zwar sei das Arbeitslosengeld steuerfrei. Es wirke sich jedoch insoweit steuererhöhend aus, daß das in den ersten drei Monaten des Jahres 1987 erzielte Arbeitseinkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert werde (§ 32 b EStG). Da somit das Arbeitslosengeld faktisch doch besteuert werde, müsse ihm der höhere Pauschabzug in Höhe von 12,5 v.H. gewährt werden. Da die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zwar vom Arbeitsamt gezahlt würden, letztlich jedoch teilweise (zur Hälfte) zum Arbeitslosengeld gehörten, stehe ihm ein noch höherer pauschaler Abzug als 12,5 v.H. zu.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, das Wohngeld seit dem 1. April 1987 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu berechnen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Familieneinkommen des Klägers habe sich im laufenden Bewilligungszeitraum, um mehr als 15 v.H. verringert. Der laufende Bewilligungszeitraum sei der, der entsprechend den Regelungen des § 27 WoGG im Bescheid vom 2. Januar 1987 zugrunde gelegt worden sei, also der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987. Für diesen Zeitraum sei - ausgehend von den Arbeitseinkünften des Klägers - ein Jahreseinkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) von 11.452,59 DM zu erwarten gewesen (Arbeitseinkünfte 2.008,40 DM/Monat - Werbungskosten gemäß § 12 WoGG 783,33 DM/Monat = 1.225,07 DM/Monat × 12 = 14.700,84 DM + Urlaubs- und Weihnachtsgeld 1.660 DM = 16.360,84 DM - 30 v.H. gemäß § 17 Abs. 4 WoGG 4.908,25 DM = 11.452,59 DM). Nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. März 1987 arbeitslos geworden sei, sei für den laufenden Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 1987) folgendes verändertes Einkommen zu erwarten: Arbeitseinkünfte - Werbungskosten in den Monaten Januar bis März einschließlich: 3 × 1.225,07 = 3.675,21 DM + anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld für diese drei Monate: 1.660 DM: 12 × 3 = 415 DM + Arbeitslosengeld für die Monate April bis Dezember einschließlich 9 × 876,20 DM = 7.885,80 DM, insgesamt also 3.675,21 DM + 415 DM + 7.885,80 DM = 11.976,01 DM. Davon seien gemäß § 17 Abs. 4 WoGG wiederum 30 v.H. in Abzug zu bringen, weil der Kläger sowohl Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch Einkommensteuer entrichtet habe. Daß er das nur in den ersten drei Monaten des Jahres 1987 getan habe, als er noch Arbeitseinkünfte erzielt habe, sei unerheblich. Die Vorschrift des § 17 WoGG lasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Abzug zu, wenn überhaupt im Bewilligungszeitraum die genannten Pflichtbeiträge und Einkommensteuer entrichtet würden oder worden seien. Auch sei der Abzug - wie sich aus Abs. 1 der Vorschrift ergebe - von der Summe der nach den §§ 10 bis 16 WoGG für den Bewilligungszeitraum ermittelten Einnahmen vorzunehmen, und nicht nur von den Einnahmen in dem Zeitraum, in dem beitrags- und steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. Ziehe man von der Summe der für den Bewilligungszeitraum ermittelten Einnahmen von 11.976,01 DM 30 v.H. (= 3.592,80 DM) ab, ergebe sich ein (neues) Jahreseinkommen von 8.383,21 DM. Dieses sei um mehr als 15 v.H. geringer als das Jahreseinkommen, das die Beklagten in ihrem Bescheid vom 2. Januar 1987 zugrunde gelegt habe. Die zu einem anderen Ergebnis kommenden Berechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts verglichen das im Bescheid vom 2. Januar 1987 zugrunde gelegte Jahreseinkommen nicht mit dem veränderten Jahreseinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum, sondern mit dem im künftigen neuen Bewilligungszeitraum (1. April 1987 bis 31. März 1988), in dem der Kläger nur Arbeitslosengeld zu erwarten gehabt habe. Das stehe mit § 29 Abs. 1 WoGG nicht in Einklang, wonach es darauf ankomme, ob sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Familien- bzw. Jahreseinkommen um mehr als 15 v.H. verringere. Die Verringerung des Jahreseinkommens um mehr als 15 v.H. führe auch zu einer Erhöhung des Wohngeldes, nämlich von 91 DM auf 130 DM - ausgehend von einem monatlichen Einkommen im neuen, am 1. April 1987 beginnenden Bewilligungszeitraum von 823,63 DM.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

Der Oberbundesanwalt schließt sich - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau - der Rechtsauffassung der Revision an.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes.

8

Für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes ist das Familieneinkommen maßgebend. Familieneinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahreseinkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgeseetzes "sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge" (§ 10 Abs; 1 WoGG). Der weite Einkommensbegriff des § 10 WoGG, der sicherstellen soll, daß möglichst sämtliche Einnahmen wohngeldmindernd berücksichtigt werden, umfaßt auch das Arbeitslosengeld (vgl. Urteil vom 23. August 1991.- BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 <4>). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

9

Der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Einkünfte im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum wird gemäß § 27 Abs. 1 WoGG in der Regel auf zwölf Monate festgesetzt. Er beginnt - vorbehaltlich der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG - am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Für die Dauer des Bewilligungszeitraums wird das Wohngeld nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen gewährt. Welche nachträglichen Änderungen in den für die Gewährung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen ausnahmsweise zu einer. Erhöhung des Wohngeldes während des noch laufenden Bewilligungszeitraumes führen, bestimmt § 29 Abs. 1 Satz 1 WoGG. Danach "wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt", wenn "sich im laufenden Bewilligungszeitraum" - erstens - "die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht" oder - zweitens - "die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht" oder - drittens - "das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert" hat und "dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt". Wird das Wohngeld vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WoGG auf einen entsprechenden Antrag durch Bescheid in neuer. Höhe festgesetzt, so gelten in Ermangelung einer abweichenden Regelung die für die Bewilligung von Wohngeld maßgebenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die des § 27 WoGG. Der neue Bewilligungsbescheid ist dementsprechend für einen neuen Bewilligungszeitraum zu erlassen, der in der Regel wiederum zwölf Monate beträgt (§ 27 Abs. 1 WoGG). Maßgebend für den Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes ist der Antragsmonat, es sei denn, daß der Antrag auf Neubewilligung schon vor dem Eintritt der (Neu-) Bewilligungsvoraussetzung (z.B. vor dem Wirksamwerden der Mieterhöhung) gestellt worden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG; vgl. auch Nr. 29.11 WoGVwV; Schade/Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang C, WoGG § 29 Anm. III 3 <Stand: Oktober 1991>; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 29 Rdnr. 7 <Stand: April 1991>). Der bisherige Bewilligungszeitraum endet im Falle der Erhöhung des Wohngeldes aufgrund des § 29 WoGG mit dem Beginn des im neuen Bewilligungsbescheid festgesetzten neuen Bewilligungszeitraumes; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte Wohngeld gemäß § 29 Abs. 2 WoGG rückwirkend bewilligt wird (vgl. Buchsbaum/Driehaus/Heise/Großmann, WoGG, Stand: März 1993, § 27 Rdnr. 31 <a.E.>). Da es sich um eine Neubewiligung von Wohngeld handelt, sind nach den allgemeinen Bewilligungsregeln die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Insbesondere sind der Ermittlung des neuen Jahreseinkommens gemäß § 11 Abs. 1 WoGG die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten neuen Daten in dem künftigen Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Diese für die (etwaige) Bewilligung eines neuen erhöhten Wohngeldes maßgebenden Einkommensverhältnisse sind mit dem der ursprünglichen Bewilligung zugrunde gelegten Familieneinkommen zu vergleichen, um zunächst festzustellen, ob die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorausgesezte Verringerung um mehr als 15 vom Hundert eingetreten ist.

10

Die das angefochtene Urteil tragende gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, bei der Prüfung der Einkommensverminderung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG sei das neue Familieneinkommen nach den "für den laufenden Bewilligungszeitraum" geltenden Maßstäben zu ermitteln, bei der Vergleichsberechnung also "neues" mit "altem" Einkommen zu "vermischen", verletzt Bundesrecht. Sie läßt sich weder auf den Gesetzeswortlaut noch auf den Sinnzusammenhang und den Zweck der Regelung sowie deren Entstehungsgeschichte stützen. Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 WoGG enthaltenen Worte "im laufenden Bewilligungszeitraum" beziehen sich lediglich auf den Zeitpunkt, des Eintritts der tatsächlichen Veränderungen, die eine vorzeitige Neubewilligung eines erhöhten Wohngeldes zur Folge haben können. Für die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG erforderliche Vergleichsberechnung gibt diese zeitliche Festlegung nichts her. Daß aufgrund der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 WoGG bezeichneten tatsächlichen Veränderungen - unter der Voraussetzung eines daraus resultierenden Anspruchs auf eine "Erhöhung des Wohngeldes" - gleichermaßen "das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt" wird, verdeutlicht das. Es unterstreicht, daß es sich in allen drei Fällen um eine vorgezogene Neubewilligung von Wohngeld handelt, die sich nach den allgemeinen Regeln für die Bewilligung von Wohngeld richtet. Im Rahmen der nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WoGG anzustellenden Prüfung einer Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung findet ein "stichtagsbezogener" Vergleich von altem und neuem Sachverhalt statt. Um abweichend davon im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG das der bisherigen Wohngeldbewilligung zugrundeliegende Einkommen nicht mit dem sich für einen neuen Bewilligungszeitraum ergebenden Familieneinkommen, sondern mit dem (zwar) auf der Grundlage der eingetretenen Einkommensverringerung (aber) für den alten Bewilligungszeitraum errechneten Familieneinkommen zu vergleichen, bedürfte es eines tragfähigen Anhalts im Gesetz. Daran fehlt es. Die systemwidrige Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht führt überdies - wie die Revision zu Recht hervorhebt - zu willkürlichen Ergebnissen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Einkommensverringerung während des laufenden Bewilligungszeitraumes kann sich nämlich nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - anders als in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WoGG - auf das Ergebnis der anzustellenden Vergleichsberechnung und damit auf die Entscheidung über eine Erhöhung des Wohngeldes auswirken. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Zweck der Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist die Gewährung eines erhöhten Wohngeldes zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 WoGG) aus Anlaß einer nach Einschätzung des Gesetzgebers erheblichen Verminderung der Finanzkraft des wohngeldbeziehenden Haushalts (vgl. auch die Begründung der Regierungsvorlage eines Zweiten Wohngeldgesetzes zu § 29 Abs. 1, BT-Drucks. VI/1116, S. 34). Die in § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WoGG ausnahmsweise vorgesehene vorzeitige Erhöhung des bewilligten Wohngeldes während des laufenden Bewilligungszeitraumes sollen einer "soziale(n) Gefährdung des Wohngeldempfängers und seiner Familie" begegnen (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O. § 29 Rdnr. 1). Deshalb soll eine sofortige Hilfe gewährt werden. Für den Hilfebedarf des Wohngeldempfängers kommt es letztlich auf die Veränderung der monatlichen Miete oder Belastung oder des monatlichen Familieneinkommens an (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O. § 29 Rdnr. 3). Mit Blick auf den Gesetzeszweck verbietet es sich, das aktuelle Einkommen auf der Grundlage von teilweise durch die tatsächliche Entwicklung überholten Daten zu ermitteln. Sachgerecht kann vielmehr nur auf das Einkommen abgestellt werden, das auf der Grundlage der in dem Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes mitgeteilten neuen Daten in einem künftigen Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Allein durch ein solches einheitliches Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung läßt sich namentlich auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung bei der Wohngeldgewährung erreichen (vgl. insoweit auch Urteile vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 24.79 - Buchholz 454.71 § 11 II.WoGG Nr. 2 S. 4 f. und vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 <3>).

11

Das Familieneinkommen (Jahreseinkommen) des (alleinstehenden) Klägers hat sich nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im laufenden Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 1987) nicht um mehr als 15 v.H. verringert. Das für diesen Bewilligungszeitraum ursprünglich zu erwartende Jahreseinkommen belief sich auf 11.452,59 DM. Nach Abzug von 15 v.H. dieses Betrages (1.717,88 DM) verbleiben 9.734,71 DM. Nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. März 1987 arbeitslos geworden war, waren in einem neuen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum (1. April 1987 bis 31. März 1988) folgende Einkünfte zu erwarten: Arbeitslosengeld für die Monate April 1987 bis März 1988 (12 × 876,20 DM =) 10.514,40 DM. Gemäß § 17 Abs. 1 WoGG ist von dieser Summe zur Feststellung des Jahreseinkommens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert (630,86 DM) als Pauschale für allgemeine Aufwendungen (außer Steuern und Versicherungsbeiträge) abzuziehen. Das ergibt ein Jahreseinkommen des Klägers von 9.883,54 DM.

12

Wohngeldempfängern, die - wie der Kläger - als Arbeitslose weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung noch zur gesetzlichen Rentenversicherung noch Steuern vom Einkommen entrichten (vgl. § 3 Nr. 2 EStG), steht lediglich die Grundpauschale des § 17 Abs. 1 WoGG von 6 v.H. als Abzugsmöglichkeit zu (vgl. § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG). Die Beiträge für die nach § 155 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 582), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl I S. 1225), krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld trägt gemäß § 157 Abs. 1 AFG die Bundesanstalt für Arbeit. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, werden von dem Leistungsträger getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI). Beiträge der Bundesanstalt für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz rechnen nicht zum Familieneinkommen (Jahreseinkommen) im Sinne des § 10 WoGG (vgl. Nr. 10.14 Abs. 2 lit. b cc WoGVwV).

13

Der Hinweis des Klägers auf § 32 b EStG vermag nach § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG keinen höheren pauschalen Abzug vom Arbeitslosengeld zu rechtfertigen, weil der Kläger auf diese Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG keine Steuern vom Einkommen entrichtet. Das von der Einkommensteuer freigestellte Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG) wird nur bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 EStG), bleibt hingegen bei der Bemessungsgrundlage außer Ansatz. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Lohnersatzleistungen begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu im einzelnen BFH, Urteil vom 29. April 1988 - VI R 74/86 - BFHE 153, 363 <370 ff.>).

14

Der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug in Höhe von 47 DM/Monat scheitert daran, daß der Kläger mit seinem Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes keine für die Entscheidung - im Ergebnis - erheblichen notwendigen Werbungskosten im Sinne des § 12 Abs. 1 WoGG geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. Nr. 12.23 WoGVwV). Zwar können im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten selbst bei steuerfreien Einnahmen anerkannt werden, weil sich der Werbungskostenbegriff im Sinne des § 12 WoGG inhaltlich nicht völlig mit dem gleichen Begriff in § 9 EStG deckt (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVewG 8 C 71.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1). Auch schränkt das Merkmal "notwendig" in § 12 Abs. 1 WoGG für das Wohngeldgesetz den Werbungskostenbegriff des Einkommensteurrechts nicht ein (vgl. Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 <4 ff.>). Aufwendungen sind jedoch als Werbungskosten abzugsfähig nur bei der Einnahmeart, bei der sie erwachsen sind. "Vorweggenommene" Werbungskosten in bezug auf (etwaige) künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit können aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten vom Arbeitslosengeld abgesetzt werden (vgl. Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 6 ff.). Als Werbungskosten absetzbar sind insoweit vielmehr nur Aufwendungen, die zur Sicherung des Bezuges von Arbeitslosengeld dem Grunde oder (und) der Höhe nach beitragen (vgl. Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 6). Als solche kommen hier nur die vom Kläger erst im Verwaltungsstreitverfahren (beispielhaft) angeführten (aber der Höhe nach nicht näher bezifferten und nicht belegten) Kosten für Fahrten zum Arbeitsamt in Betracht (vgl. §§ 120, 132 AFG). Diese Aufwendungen müssen jedoch - wie sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 WoGG ergibt - als abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht und nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, soweit die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Pauschbeträge nicht zur. Anwendung kommen (vgl. Nr. 12.23 Abs. 1 Satz 1 WoGVwV). Zwar sind im Wohngeldrecht die Tatsachengerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt geltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache spruchreif zu machen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - Buchholz 454.71 § 23 WoGG Nr. 1 S. 1 <4>). Diese verfahrensrechtliche Pflicht besteht jedoch nur in dem durch das materielle Recht vorgegebenen Umfang. Der Kläger hat zwar unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau geltend gemacht, es könnten "beim Arbeitslosengeld als Werbungskosten z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsamt abgezogen werden, die erforderlich sind, um diese Hilfe zu bekommen". Den Umfang der ihm etwa entstandenen Kosten für solche Fahrten zum Arbeitsamt hat er jedoch auch nicht andeutungsweise umschrieben. Er hat vielmehr lediglich vorgetragen, "daß die zuständigen Arbeitsämter P. (14 km) und K. (20 km) entfernt liegen". Für die Annahme, die ihm für Fahrten dorthin entstandenen Kosten könnten innerhalb eines neuen Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten insgesamt einen Betrag in Höhe der Differenz von 148,83 DM zwischen dem nach Abzug der Pauschale des § 17 Abs. 1 WoGG verbleibenden Jahreseinkommen als Arbeitsloser (9.883,54 DM) und seinem um 15 v.H. gekürzten Jahreseinkommen für den laufenden Bewilligungszeitraum (9.734,71 DM) erreichen, fehlt jeglicher Anhalt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

B e s c h l u ß

17

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

18

Prof. Dr. Weyreuther

19

Dr. Kleinvogel

20

Dr. Silberkuhl

21

Dr. Honnacker

22

Sailer

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer