Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1993, Az.: BVerwG 4 NB 26.93
Verwerfung der so bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Normenkontrollverfahren; Erfordernis des Vorliegens einer beschlussmäßigen Billigung einer Sanierungssatzung; Ausgestaltung der Billigung der Satzung; Zulässigkeit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Gesetz ohne Bestehen eines allgemeinen Klärungsbedürfnisses durch die Rechtsprechung; Möglichkeit der Beschwerde auf Grund von Mängeln im gerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 26.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.11.1992 - AZ: VGH 14 N 89.2472
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 7 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 VwGO
- § 5 Abs. 1 Satz 1 StBauFG
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die "Nichtzulassung der Revision" in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1992 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die "Nichtzulassung der Revision" in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1992 ist unzulässig, weil unstatthaft.
Der allein statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist gemäß § 47 Abs. 7 VwGO die Nichtvorlagebeschwerde. Über diesen Rechtsbehelf ist die Antragstellerin durch das Normenkontrollgericht auch zutreffend belehrt worden. Das anwaltliche Beschwerdevorbringen läßt keinen Zweifel daran, daß demgegenüber eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne der §§ 132 Abs. 2, 133 VwGO erhoben und begründet wurde. Die Beschwerde wählt die entsprechenden Rechtsvorschriften und bezeichnet den Rechtsbehelf entsprechend. Auch die gegebene Begründung richtet sich - wie die erhobenen Verfahrensrügen verdeutlichen - am Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Wegen der Eindeutigkeit des Vorbringens kommt bei einem anwaltlichen Schriftsatz eine Umdeutung in den "eigentlich" gewollten Rechtsbehelf nicht in Betracht.
II.
Das Vorbringen der Beschwerde wäre aber auch im Rahmen einer ausdrücklich erhobenen Nichtvorlagebeschwerde nicht geeignet, die Verletzung der Vorlagepflicht darzutun.
1.
Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Dabei kommt es - wie zur Klarstellung hervorzuheben ist - nur auf die Gründe an, welche die Beschwerde vorgetragen hat.
a)
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, "ob eine beschlußmäßige Billigung der Sanierungssatzung vorliegen muß bzw. in welcher Gestaltung diese Billigung erfolgen kann". Diese Frage ist entscheidungsunerheblich, da das Normenkontrollgericht festgestellt hat, daß der Gemeinderat über die Sanierungssatzung förmlich beschlossen hat. Das entspricht offensichtlich der in dem hier noch anwendbaren § 5 Abs. 1 Satz 1 StBauFG vorgesehenen Verfahrensweise.
Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden will, daß auch die Ziele und Zwecke der Sanierung förmlich beschlossen werden müßten, ergibt sich daraus keine klärungsbedürftige Fragestellung. Das Normenkontrollgericht verneint die rechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Beschlußfassung. Das trifft zu, ohne daß dies in einem Vorlageverfahren zu klären gewesen wäre. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält bereits erst im Vorlageverfahren zu klärende Problemstellung. Nach der Zielsetzung des § 47 Abs. 5 VwGO ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich der Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
Die Sanierungssatzung bedarf - namentlich im sog. vereinfachten Verfahren - keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele. Der Gesetzgeber hat insoweit die Sanierungssatzung anders ausgestaltet als den verbindlichen Bauleitplan (vgl. § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB). Der Grund liegt in der abweichenden Struktur und Zielsetzung des Sanierungsrechts (vgl. näher Fislake, in: Berl.Komm. zum BauGB, § 143 Rn. 24 ff.). Das schließt keineswegs aus, daß sich das Beschlußgremium als Teil der gebotenen Abwägung jeder planerischen Entscheidung auch über die zu stellenden Ziele Gewißheit verschaffen muß. Das ist sogar geboten. Derartige Fragestellungen sind indes in der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht hinreichend geklärt. Es ist auch bereits zur sanierungsrechtlichen Entwicklungsverordnung geklärt, daß eine formlose Billigung durch die Gemeindevertretung genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - DVBl 1982, 537 <540>[BVerwG 15.01.1982 - 4 C 94/79]). Das Vorbringen der Beschwerde läßt einen weiterführenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Der von ihr angeführten neueren Rechtsprechung vorinstanzlicher Gerichte ist ein zusätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine uneinheitliche Rechtsprechung, die ein Indiz für eine Frage von grundsätzlicher Klärung sein könnte, besteht nicht. Soweit die Beschwerde eine auch formlose Billigung des Sanierungskonzepts in Zweifel ziehen will, greift sie damit die tatrichterlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts an. Das ist im Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO unzulässig.
b)
Die Beschwerde hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, was in § 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG unter dem Ausdruck "in absehbarer Zeit" zu verstehen sei. Es trifft zu, daß hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorliegt. Die gestellte Frage ist indes nicht abstrakt in der von der Beschwerde gewünschten Weise klärungsfähig.
Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG (nunmehr § 143 Abs. 1 Satz 3 BauGB) mit Bedacht einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt, um den Gemeinden ein längerfristiges Sanierungskonzept zu ermöglichen. In der Sache selbst hat der Gesetzgeber damit nur ein Beispiel eines allgemein geltenden planerischen Rechtssatzes normiert. Danach ist jede Planung rechtswidrig, deren Realisierung nicht zu erwarten ist. Der Verwirklichung können rechtliche, aber auch tatsächliche Umstände entgegenstehen. § 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG verlangt, daß die Frage der Realisierung auch im Hinblick auf die Dauer der Sanierung geprüft wird, um denkbaren Mißbräuchen bereits im Genehmigungsverfahren entgegenwirken zu können. Was danach als "absehbar" zu gelten hat, entzieht sich einer Verallgemeinerung. Maßgebend können nur die Umstände des Einzelfalls mit einem jeweils unterschiedlichen Gewicht sein (vgl. hierzu Köhler, in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., 1992, § 143 Rn. 13 f.; Becker, Sanierung und Modernisierung, in: Hoppenberg <Hrsg.>, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 1993, Rn. C 216 f.). Da die Beurteilung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebend ist, kommt es insoweit auch nicht darauf an, wie der jetzige Sanierungsvollzug zu beurteilen ist. Zwar tritt eine Sanierungssatzung nicht bereits durch Zeitablauf außer Kraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1 = NJW 1979, 2577 [BVerwG 20.10.1978 - BVerwG 4 C 48.76]). Es ist aber gleichwohl denkbar, daß die Gemeinde ihr Sanierungskonzept tatsächlich aufgibt oder der Verwirklichung später rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die derzeitige Sachlage gibt keine Veranlassung, diese Fragestellung bereits jetzt zu vertiefen.
c)
Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 Sätze 2 und 4 StBauFG ersetzt keine Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Die Beschwerde übersieht, daß das Beschwerdeverfahren keine allgemeine Rechtsprüfung eröffnet.
2.
Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht sei von der früheren Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Das trifft nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der befaßte Senat des Normenkontrollgerichts im Sinne des Divergenzrechts ohnehin als nunmehr zuständiger Spruchkörper in der Lage war, die frühere Rechtsprechung desselben Gerichts aufzugeben. Das Normenkontrollgericht hat bereits darauf aufmerksam gemacht, warum auch in der Sache selbst ein Abweichen nicht gegeben ist. Dem ist zu folgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte 1971 andere Rechtsnormen und einen anderen Sachverhalt zu beurteilen als das Normenkontrollgericht.
3.
Auf Mängel im gerichtlichen Verfahren kann die Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht kann dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerde daher nicht nachgehen. Das gilt auch für das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 25. Juni 1993. Ergänzend sei nur bemerkt, daß das Normenkontrollgericht zu einer näheren Aufklärung über solche Umstände keinen Anlaß sehen mußte, welche nicht die (ursprüngliche) Rechtmäßigkeit der Sanierungssatzung selbst betrafen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.