Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1993, Az.: BVerwG 1 DB 9.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Zollbeamten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 9.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.11.1992 - AZ: IV BK 13/91
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 114 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Zollobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 26. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Vorsteher des Hauptzollamts ... stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 1991 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 24. September 1991 bis 6. Oktober 1991 fest, weil er in dieser Zeit trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit (Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim vom 7. Oktober 1991) schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei.
2.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, daß er in dem genannten Zeitraum wegen eines Cervicalsyndroms und wegen eines Gichtanfalls dienstunfähig erkrankt gewesen sei, was ihm sein behandelnder Arzt Dr. Peter W. durch Attest vom 24. September 1991 bescheinigt habe. Zudem legte er eine weitere Bestätigung seines Arztes vom 28. Oktober 1991 vor, wonach der Arzt ihn für behandlungsbedürftig und für dienstunfähig in der Zeit vom 23. September bis 6. Oktober 1991 hielt. Schließlich habe auch der Sachverständige Dr. med. K. auf der Grundlage eines von ihm erstellten Gutachtens am 5. September 1991 erklärt, daß er den Beamten wegen eines chronischen Cervicalsyndroms und einer schmerzhaften Gicht-Großzehenerkrankung nur für eingeschränkt arbeitsfähig halte. Im Hinblick auf diese übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen seien die im Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes ... vom 7. Oktober 1991 getroffenen gegenteiligen Feststellungen falsch, so daß eine Verlustfeststellung der Dienstbezüge nicht hätte erfolgen dürfen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 22. Oktober 1991 mit Beschluß vom 26. November 1992 aufrechterhalten. Es hat sich dabei im wesentlichen auf die Feststellungen aus einem z. Z. in der Berufungsinstanz beim Senat anhängigen, frühere Fehlzeiten des Beamten betreffendes Disziplinarverfahren - BDiG IV VL 20/92/IV BK 2/92, BVerwG 1 D 14.93 - gestützt, in welchem festgestellt wurde, daß er aufgrund der angegebenen Erkrankungen keinesfalls dienstunfähig, allenfalls nur eingeschränkt dienstfänig sei. Dies verpflichte ihn aber, dem Dienstherrn seine Dienste anzubieten, d.h. auf der Dienststelle zu erscheinen. Die entgegenstehenden privatärztlichen Atteste könnten nicht anerkannt werden.
4.
Mit der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 25. Januar 1993 - eingegangen bei Gericht am gleichen Tage - gegen diesen ihm am 7. Januar 1993 ausgehändigten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts begehrt der Beamte die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie des Feststellungsbescheides des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 22. Oktober 1991. Er trägt vor, daß er - wie aus den Attesten seines Privatarztes hervorgehe - dienstunfähig gewesen sei, und rügt den dem amtsärztlichen Gutachten eingeräumten Vorrang. Selbst im Falle eingeschränkter Dienstfähigkeit sei er berechtigt gewesen, nicht zum Dienst zu erscheinen, da man uneingeschränkte Dienstverrichtung, nämlich Grenz- und Schichtdienst, von ihm verlangt habe. Er habe daher diese unzumutbare und gesundheitsschädliche dienstliche Tätigkeit ablehnen dürfen. Schließlich habe er nicht schuldhaft gehandelt. Er sei nicht kritiklos den Ausführungen seiner ihn dienstunfähig schreibenden Ärzte gefolgt, sondern habe vielmehr verschiedene Fachärzte zu Rate gezogen, um Klarheit über seinen Gesundheitszustand zu bekommen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 22. Oktober 1991 zu Recht aufrechterhalten.
1.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1990 - 1 DB 18.90 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 22. Oktober 1991 zulässigerweise den Zeitraum 24. September bis 6. Oktober 1991 erfassen konnte.
2.
Der Beamte blieb in dem genannten Zeitraum dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.
a)
Seine Dienstfähigkeit ergibt sich zur Überzeugung des Senats im konkreten Fall in erster Linie aus den gutachterlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. P. vom Staatlichen Gesundheitsamt ... vom 7. Oktober 1991. Diese hatte den Beamten am 4. Oktober 1991 untersucht und festgestellt, daß die von ihm angegebenen Beschwerden, die nach seiner Meinung am 23. September 1991 zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, zwar glaubhaft erschienen, aber häufig bei altersentsprechenden Personen aufträten und nicht Arbeitsunfähigkeit von so langer Dauer verursachten. Auch nach einem Telefongespräch der Orthopädin mit seinem behandelnden Arzt könne davon ausgegangen werden, daß der Beamte am 23. September zwar behandlungsbedürftig, "aber bereits in den folgenden Tagen dienstfähig gewesen" sei. Dafür sprächen auch die schmerzlindernden Injektionen, die in langen Zeitabständen vom Hausarzt verabreicht worden seien. Im übrigen seien aufgrund der klinischen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem fachärztlichchirurgischen Gutachten des Städtischen Krankenhauses ... vom 28. Februar 1991 aufgetreten.
Aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Beamten hatte der Oberarzt der chirurgischen Abteilung dieser Klinik, Dr. K., im Ergebnis festgestellt, daß der Beamte mit geringen Einschränkungen unter den Bedingungen eines üblichen Arbeitslebens als arbeitsfähig anzusehen sei. Anläßlich seiner Vernehmung in dem vorgenannten Disziplinarverfahren (BDiG IV VL 28/92) konkretisierte der Sachverständige seine Feststellungen insoweit, als er ausführte, der Beamte sei im Zeitpunkt seiner Untersuchung als eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen gewesen. Eine Kontrolltätigkeit z.B. im fahrenden Zug sei aufgrund seiner Gichterkrankung nicht möglich. Er schätze die Minderung der Erwerbstätigkeit des Beamten auf etwa 30 %.
Die Orthopädin Dr. P. vom Staatlichen Gesundheitsamt ... ergänzte auf Anfrage des Vorstehers des Hauptzollamts ... ihre Ausführungen im Gutachten vom 7. Oktober 1991 dahin gehend, daß eine Dienstfähigkeit des Beamten am 23. September 1991 aufgrund seiner Beschwerden und der an diesem Tag erforderlich gewesenen Behandlungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß aber bereits ab dem darauffolgenden Tag wieder Dienstfähigkeit bestanden habe. Bei der Abfassung des Gutachtens sei das Ergebnis des zuvor mit dem behandelnden Arzt Dr. W. geführten Telefongesprächs berücksichtigt worden.
Aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahmen ist der Senat davon überzeugt, daß der Beamte im streitbefangenen Zeitraum, nämlich zwischen dem 24. September 1991 und dem 6. Oktober 1991, aus gesundheitlicher Sicht in der Lage war - wenn auch eingeschränkt -, Dienst zu leisten.
Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß eingeschränkte Dienstfähigkeit einen Beamten nicht von seiner Dienstleistungspflicht befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1986 - 1 D 176.85 -). Den Beamten kann nicht entlasten, daß er - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahinstehen - davon ausging, der Dienstherr würde ihm trotz seiner Beschwerden uneingeschränkte Dienstverrichtung abverlangen. Er hätte gleichwohl dem Dienst nicht fernbleiben dürfen, sondern seine Dienste dem Dienstherrn anbieten müssen, indem er wenigstens auf seiner Dienststelle erschienen wäre.
Zu Unrecht beruft sich der Beamte auf die privatärztlichen Atteste seines Arztes Dr. W.. Abgesehen davon, daß eine privatärztliche Bescheinigung ohne gutachterliche Aussage ein aktuelles, auf einer ausführlichen Untersuchung beruhendes Gutachten kaum zu entkräften vermag, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhalten besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (z.B. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - 1 DB 2.90 - m.w.N.). Dieser Vorrang der amtsärztlichen Stellungnahme muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als diese sich auch auf das ausführliche Gutachten des Facharztes Dr. K. stützt.
b)
Der Beamte blieb auch schuldhaft dem Dienst fern. Er wußte, daß er seitens des Staatlichen Gesundheitsamtes ... als dienstfähig angesehen wurde. Er kannte zudem das Gutachten und die Stellungnahme des Facharztes Dr. K. vom Städtischen Krankenhaus ..., wonach er - wenn auch mit Einschränkung - als dienstfähig galt. Ferner war ihm auch aus eindeutigen Hinweisen und aus dem ihn betreffenden Beschluß des erkennenden Senats vom 12. November 1990 - 1 DB 18.90 - bekannt, daß die Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht von ihm verlangt werde und daß die Dienstverweigerung ein pflichtwidriges Verhalten darstelle, welches zum Verlust seiner Dienstbezüge führen werde.
Da er gleichwohl in Kenntnis der ausdrücklichen Erklärungen des Vorstehers des Hauptzollamts ... sowie der Ausführungen des erkennenden Senats in dem genannten Beschluß, daß nämlich den Feststellungen des Amtsarztes mehr Gewicht beigemessen werde als den vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, unter Berufung auf Atteste des ihn behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, nahm er zumindest billigend in Kauf, trotz Dienstfähigkeit seiner dienstlichen Tätigkeit zu entsagen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski