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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1993, Az.: BVerwG 5 C 41.90

Jugendwohlfahrt; Zuständigkeit; Freiwillige Erziehungshilfe; Jugendamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.12.1987 - AZ: 4 A 259/86
OVG Niedersachsen - 11.05.1990 - AZ: 4 L 69/89

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 1994, 309-319
  • NVwZ-RR 1994, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Daß die Voraussetzungen für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe durch das Landesjugendamt erfüllt sind, schließt die Zuständigkeit des Jugendamts für erforderliche vorläufige Maßnahmen nach § 11 S. 2 JWG nicht aus.

  2. 2.

    Erhält ein Jugendlicher erzieherische Hilfe von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten, ist ihm vom zuständigen Jugendhilfeträger Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten dieser Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn für diese die Voraussetzungen für die Gewährung erzieherischer Hilfe nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt erfüllt sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rojahn und Kimmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im August 1971 geborene Beigeladene zu 1 beging bereits als Strafunmündiger mehrere Straftaten. Ende Oktober 1985 wurde er wegen des Verdachts neuer Straftaten verhaftet. Nach Rückfrage beim Beigeladenen zu 2 und beim Kläger nannte das Jugendamt des Beklagten der Jugendstaatsanwaltschaft auf deren Frage das Heim des Klägers als eine für eine Unterbringung nach §§ 71, 72 JGG geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Mit Unterbringungsbefehl vom 1. November 1985 ersetzte das Amtsgericht O. seinen Haftbefehl durch die Anordnung der Unterbringung des Beigeladenen zu 1 im Heim des Klägers mit der Maßgabe, daß die Überführung durch das Jugendamt des Beklagten erfolgen solle. Im Urteil vom 4. Februar 1986 befand das Jugendschöffengericht den Beigeladenen zu 1 des Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen für schuldig und erlegte ihm als Weisung vorerst auf ein Jahr auf, weiterhin im Heim des Klägers zu wohnen und sich dort um seine schulische und berufliche Förderung zu bemühen; Kosten wurden ihm nicht auferlegt. Bis zum Eintritt derRechtskraft dieses Urteils am 12. Februar 1986, also bis einschließlich 11. Februar 1986, bezahlte die Justizvollzugsverwaltung die Kosten der einstweiligen Unterbringung des Beigeladenen zu 1 im Heim des Klägers.

2

Mit Schreiben vom 24. Februar 1986 beantragten die Eltern des Beigeladenen zu 1 über das Jugendamt des Beklagten bei dem Beigeladenen zu 2, dem Beigeladenen zu 1 Freiwillige Erziehungshilfe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beigeladene zu 2 mit der Begründung ab, daß er wegen der jugendgerichtlichen Weisung gehindert sei, die nach § 71 JWG für die Freiwillige Erziehungshilfe erforderliche Aufenthaltsbestimmung zu treffen. Nachdem der Kläger von der Ablehnung erfahren hatte, übersandte er dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Mai 1986 eine Kostenrechnung für den Aufenthalt des Beigeladenen zu 1 ab 12. Februar 1986 und bat um Vorabzahlung bis zur Klärung, wer die Kosten endgültig zu tragen habe. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab.

3

Auf die Klage des Klägers, die Kosten für die Unterbringung des Beigeladenen zu 1 zu bezahlen, hat das Verwaltungsgericht, nachdem der Beigeladene zu 2 die Unterbringungskosten mit Bescheid vom 29. Juni 1987 rückwirkend ab 12. März 1986 als Freiwillige Erziehungshilfe übernommen hatte, den Beklagten verpflichtet, an den Kläger die Heimkosten für die Zeit vom 12. Februar 1986 bis zum 11. März 1986 in Höhe von 3.068,20 DM zu bezahlen. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Klageanspruch als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB zuerkannt. Da die Justizvollzugsverwaltung nach Rechtskraft des jugendgerichtlichen Urteils nicht mehr habe zahlen müssen und der Beigeladene zu 2 als für die Freiwillige Erziehungshilfe zuständiger Leistungsträger für die Zeit vom 12. Februar 1986 biszum 11. März 1986 nicht geleistet habe, habe der Kläger mit der Heimbetreuung des Beigeladenen zu 1 in dieser Zeit ein jugendhilferechtliches Geschäft des als Jugendamt nach §§ 5, 6 JWG zuständigen Beklagten besorgt.

5

Mit der Revision gegen das Berufungsurteil erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sein Jugendamt habe den Beigeladenen zu 1 nur im Wege der Jugendgerichtshilfe in das Heim gebracht. Darüber hinaus sei er zu keiner jugendhilferechtlichen Maßnahme verpflichtet gewesen; für die streitgegenständliche Zeit sei er auch nicht subsidiär nach dem eigentlich zur Freiwilligen Erziehungshilfe verpflichteten, aber untätig gebliebenen Beigeladenen zu 2 nach §§ 5, 6 JWG zuständig gewesen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er habe ein Geschäft des Beklagten besorgt, weil dieser für die sofortige Jugendhilfe bis zu einer möglichen Entscheidung über die Freiwillige Erziehungshilfe zuständig gewesen sei.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt als Stellungnahme des Bundesministeriums für Frauen und Jugend mit, daß es zwar unbillig wäre, die Kosten beim Kläger zu belassen, daß aber den Beklagten keine Kostenlast treffe, weil er nicht für die Heimunterbringung des Beigeladenen zu 1 verantwortlich sei.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten für verpflichtet gehalten, an den Kläger die in dessen Heim durch die Unterbringung des Beigeladenen zu 1 entstandenen Kosten für die Zeit vom 12. Februar 1986 bis zum 11. März 1986 in Höhe von 3.068,20 DM zu bezahlen.

9

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist Rechtsgrundlage dieses Anspruchs allerdings nicht § 683 BGB in entsprechender Anwendung im öffentlichen Recht. Denn eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt hier nicht vor. Zwar ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die einstweilige Unterbringung aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts, deren Kosten die Justizvollzugsverwaltung getragen hatte, mit der Rechtskraft des Urteils des Jugendschöffengerichts am 11. Februar 1986 endete und der Beigeladene zu 1 für den der jugendgerichtlichen Weisung nach § 10 JGG entsprechenden weiteren Heimaufenthalt, für dessen Kosten weder die Justiz aufzukommen hatte (s. Richtlinie 5 zu § 10 JGG und Richtlinie 5 zu § 74 JGG, zitiert aus Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 9. Aufl. 1991) noch seine Eltern aufkommen konnten, öffentlicher Jugendhilfe bedurfte. Nicht richtig ist aber die Ansicht, daß ein privater Träger einer Einrichtung, der die von einem Träger der Jugendhilfe geschuldete Sach- und Dienstleistung der erzieherischen Hilfe erbringt, damit schon ein Geschäft des Trägers der Jugendhilfe wahrnimmt. Denn dies setzte weiter voraus, daß der private Heimträger mit der tatsächlichen Betreuung des Jugendlichen dessen Jugendhilfeanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe erfüllt. Das hat die nicht unentgeltliche Heimbetreuung durch den Kläger jedoch nicht bewirkt.

10

Aus dem Wesen der Erziehung und der auf die Erziehung gerichteten Aufgabe des - hier noch anwendbaren - Gesetzes für Jugendwohlfahrt folgt, daß die erzieherische Hilfe nach diesem Gesetz eine auf die Person des Jugendlichen wirkende Hilfe sein muß. Das schränkt die Jugendhilfe allerdings nicht auf nur unmittelbare Sach- und Dienstleistungen durch den Jugendhilfeträger selbst ein. Vielmehr ist auch eine mittelbare Aufgabenerfüllung unter Einschaltung Dritter, z.B. durch Träger privater oder anderer öffentlicher Einrichtungen, möglich. Soweit ein solcher Dritter, hier der Kläger als privater Heimträger, nur eine tatsächliche Betreuung erbringt, die dafür anfallenden Kosten aber geradenicht tragen will, ist der Jugendliche nach wie vor auf Hilfe angewiesen, sein Jugendhilfeanspruch also noch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Jugendliche erzieherische Hilfe von einem Dritten erhalten hatte, die Kosten hierfür aber noch offen waren, entschieden, daß dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten dieser Erziehungsmaßnahme zu leisten ist (Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - <Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2>).

11

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Heimkosten läßt sich auch nicht auf die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG stützen. Zum einen ist die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung bewußt nur in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden und zum anderen war dem Beklagten als Jugendhilfeträger bereits im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, daß der Kläger der Jugendhilfe bedurfte.

12

Der Zahlungsanspruch des Klägers ist aber aus abgetretenem Recht begründet.

13

Der Beigeladene zu 1 hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Jugendhilfe nach § 11 Satz 2 JWG. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bedurfte der Beigeladene, zu 1 öffentlicher Jugendhilfe. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß auch in dem hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe nach § 62 JWG durch den Beigeladenen zu 2 erfüllt waren und daß dieser durch § 36 Abs. 2 Nds.AGJWG nicht gehindert war, Freiwillige Erziehungshilfe auch für die Zeit vor der Stellung des Antrages nach § 63 JWG zu gewähren. Das schließt aber die Zuständigkeit des Beklagten für eine vorläufige Maßnahme nach § 11 Satz 2 JWG nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 32.90 - <Buchholz 436.51 § 83 JWG Nr. 2 = ZfSH/SGB 1993,304>). Eine vorläufige Jugendhilfemaßnahme war hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts deshalb erforderlich, weil einerseits der weitere Heimaufenthalt, der ab dem 12. Februar 1986 aufgrund der jugendgerichtlichen Weisung fortgesetzt werden sollte, ohne Unterbrechung gesichert werden mußte, andererseits aber die Freiwillige Erziehungshilfe, die beim Beigeladenen zu 2 am 24. Februar 1986 beantragt wurde, noch nicht sogleich am 12. Februar 1986 einsetzen konnte. Ob auch das Jugendamt S., in dessen Bezirk das Heim des Klägers liegt, für die vorläufige Jugendhilfemaßnahme zuständig war, mag offenbleiben; jedenfalls war der Beklagte nach § 11 Satz 2 JWG örtlich zuständig. Denn ausgehend von dem grundsätzlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner im Bezirk des Beklagten wohnenden Eltern und der die jugendgerichtliche Weisung zum Aufenthalt im Heim des Klägers begleitenden Jugendgerichtshilfe des Beklagten (§ 38 JGG) ist das Bedürfnis der vorläufigen Jugendhilfemaßnahme für den Beigeladenen zu 1 (jedenfalls auch) im Bezirk des Beklagten hervorgetreten.

14

Der Jugendhilfeanspruch des Beigeladenen zu 1 gegen den Beklagten ist von den Eltern des Beigeladenen zu 1 als dessen gesetzlichen Vertretern wirksam auf den Kläger übertragen worden. Zwar ist die Abtretungserklärung vom 31. Oktober 1986, die sich zweifach in den Gerichtsakten befindet, nicht von beiden Eltern des Beigeladenen zu 1, sondern nur von seiner Mutter unterschrieben worden. Das steht der Wirksamkeit der Abtretung jedoch nicht entgegen. Zum einen bedarf die Abtretung eines Anspruchs nicht der Schriftform, zum anderen ist die Unterschrift allein der Mutter kein Anzeichen dafür, daß der Vater der Abtretung nicht zugestimmt hat, vielmehr Ausdruck des Umstandes, wie er sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten ergibt, daß in den Angelegenheiten des Beigeladenen zu 1 für die Eltern nach außen nicht der Vater, sondern überwiegend die Mutter aufgetreten ist. In Übereinstimmung damit sind sich nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen auch Kläger und Beklagter einig, daß die Abtretungserklärung vom 31. Oktober 1986 als von beiden gesetzlichen Vertretern des Beigeladenen zu 1 abgegeben anzusehen ist.

15

Der Übertragung des auf die Bezahlung der Heimkosten, also auf eine Geldleistung gerichteten Anspruchs steht § 53 Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Denn die Abtretung soll dazu dienen, daß der Kläger seine Aufwendungen ersetzt erhält, die im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen gemacht worden sind (vgl. dazu § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder dem Beklagten noch der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.068,20 DM festgesetzt.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rojahn
Kimmel