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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1993, Az.: BVerwG 1 WB 12.93

Vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst; Dienstliche Gründe; Berufsförderungsdienst; Berufsförderungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 12.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung, ob einem Begehren auf vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst dienstliche Gründe entgegenstehen, darf sich die personalführende Stelle auf alle Gesichtspunkte berufen, über die nicht ausschließlich der Berufsförderungsdienst bei der Bewilligung der Berufsförderungsmaßnahme zu befinden hat.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war am 1. Juli 1982 in die Bundeswehr eingetreten und hatte sich für eine Dienstzeit von zwölf Jahren verpflichtet, die am 30. Juni 1994 geendet hätte. Er war zuletzt Batteriechef der 2./Panzerartilleriebataillon ... in N.

2

Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur des Vermessungswesens (Universität) und beabsichtigte nach seinem Dienstzeitende die Referendarausbildung für den höheren Vermessungsdienst beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zu durchlaufen. Diese Ausbildung dauert zwei Jahre und beginnt jährlich am 2. Mai.

3

Am 24. März 1992 beantragte der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) seine Dienstzeit in Anwendung des § 4 PersStärkeG auf elf Jahre und drei Monate festzusetzen. Zugleich beantragte er eine Freistellung vom militärischen Dienst auf die Dauer von fünf Monaten, um am 2. Mai 1993 die Referendarausbildung beginnen zu können.

4

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 setzte der BMVg - P III 3 - die Dienstzeit antragsgemäß neu fest.

5

Unter dem 4. November 1992 beantragte der Antragsteller Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1993. Dieses Begehren lehnte der BMVg - P III 3 - mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 ab; zwar könne nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu §§ 4, 5 und 5 a SVG eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Von dieser Möglichkeit werde aber kein Gebrauch gemacht, wenn der Soldat das Ende seiner Dienstzeit mit dem Antrag nach § 4 PersStärkeG selbst bestimmen könne. Er könne das Ende der Dienstzeit so festlegen lassen, daß er anschließend ohne Freistellung mit der gewünschten Ausbildung beginnen könne. Würde ihm dagegen noch zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sich vom militärischen Dienst freistellen zu lassen, käme es zu einer "Überversorgung".

6

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 4. Januar 1993 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 1993, beim BMVg als Telefax am selben Tag eingegangen, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 6. April 1993 dem Senat vorgelegt hat.

7

Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 1993, eingegangen beim Senat am 5. März 1993, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die begehrte Freistellung rechtzeitig vor dem 2. Mai 1993 zu erhalten, beantragt.

8

Der Antragsteller hat vorgetragen, einen Anspruch auf die begehrte Freistellung zu haben. Die Ablehnung sei rechtswidrig. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, daß er die Neufestsetzung der Dienstzeit und die Freistellung begehre. Bei Neufestsetzung der Dienstzeit hätte auch dem Freistellungsantrag entsprochen werden müssen. Er hat glaubhaft gemacht, daß für ihn ein Ausbildungsplatz zum 2. Mai 1993 zur Verfügung stehe.

9

Der BMVg hat beantragt, die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf die begehrte Freistellung nicht zu. Die Verweigerung einer zusätzlichen Freistellung vom Dienst neben einem selbst bestimmten Ende der Dienstzeit sei aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt und nicht ermessensfehlerhaft.

10

Auf Anraten des BMVg und mit der Zusicherung, einem entsprechenden Antrag rechtzeitig stattgeben zu wollen, beantragte der Antragsteller unter dem 5. April 1993, sein Dienstzeitende auf den 30. April 1993 festzusetzen. Diesem Begehren wurde entsprochen. Das Dienstverhältnis des Antragstellers endete am 30. April 1993.

11

Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt erklärt und Kostenentscheidung beantragt.

12

Der BMVg hat der Erledigungerklärung zugestimmt.

13

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Senatsakten 1 WB 22.93 (Hauptsache), die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 71/93 und 203/93 - sowie die Stammakte des Antragstellers, Teile A und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt erklärt haben, hat der Senat insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Beschluß vom 21. April 1993 - BVerwG 1 WB 48.92 -). Die dem Antragsteller in dem Eilverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BVerwG a.a.O.), weil in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht bestand.

15

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG vom 26. Oktober 1965 (DVO) kann Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist, Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung nach § 5 SVG bis zu fünf Monaten vor Dienstzeitende gewährt werden. Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme am allgemein-beruflichen Unterricht bzw. wahlweiser Fachausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG) ist durch sein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Universität der Bundeswehr München vollständig erfüllt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG).

16

Die begehrte Freistellung stand im Ermessen des BMVg. Eine vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst hätte der Antragsteller nur dann beanspruchen können, wenn diese die einzig denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg gewesen wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 23.90 -). Das war nicht der Fall.

17

Der BMVg hat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens in Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG vom 10. Mai 1973 (VMBl 1973, 207) bestimmt, daß eine Freistellung nur in Betracht komme, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

18

Auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, daß der BMVg bei der Prüfung, ob einem Freistellungsbegehren dienstliche Gründe entgegenstehen, sich auch auf allgemeine dienstliche Erwägungen berufen darf, soweit sie nicht dem Bereich zuzurechnen sind, über den allein der Berufsförderungsdienst zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 15.89 - <BVerwGE 86, 128> und vom 26. März 1991 - BVerwG 1 WB 51.91 - <DokBer B 1991, 230>). Die Auffassung des BMVg, es sei dienstlich geboten, Freistellung dort nicht zu gewähren, wo der Soldat selbst das Ende seiner Dienstzeit bestimmen kann und dabei keine Einbuße an seiner Versorgung erleidet, läßt bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen, auch wenn es sich bei der Freistellung vom militärischen Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge sicher nicht um eine "Überversorgung" im rechtstechnischen Sinn handelt. Die falsche Bezeichnung einer unerwünschten Rechtsfolge macht die zugrundeliegenden Erwägungen nicht rechtsfehlerhaft.

19

Der BMVg war auch nicht "aus vorausgegangenem Tun" verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Freistellung zu gewähren. Der Antragsteller hat allerdings von vornherein das Begehren auf Neufestsetzung der Dienstzeit mit dem Freistellungsbegehren verknüpft und im Ergebnis die Freistellung zur Bedingung für die Statusänderung gemacht. Es spricht vieles dafür, daß unter den gegebenen Umständen die Neufestsetzung der Dienstzeit jedenfalls deshalb nicht hätte erfolgen dürfen, weil der BMVg im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bereit war, eine Freistellung vom Dienst zu gewähren. Die eventuelle Fehlerhaftigkeit der Statusentscheidung löst aber nach der Auffassung des Senats nicht ohne weiteres einen Anspruch auch auf die von Anfang an begehrte Freistellung aus. Ein solcher Anspruch hätte allenfalls dann bestehen können, wenn der Antragsteller vor der Entscheidung über die Dienstzeitverkürzung in Bezug auf die Entscheidung über den Freistellungsantrag im unklaren gelassen worden wäre. Dies ist indes nach Aktenlage nicht der Fall gewesen. Der Senat geht davon aus, daß die dienstlichen Erklärungen des Hauptmanns W. vom 24. März 1993 und diejenige des Oberstleutnants E. vom selben Tag inhaltlich richtig sind. Danach war dem Antragsteller rechtzeitig vor der Entscheidung in der Statusangelegenheit bekannt, daß dem Freistellungsbegehren nicht stattgegeben werden würde. Sofern ihm unter diesen Umständen ein Verbleiben bei der ursprünglichen Verpflichtungszeit sachdienlicher erschienen wäre, hätte er mit diesem Ziel auf das personalführende Referat hinwirken können.

20

Damit kommt schon wegen mangelnder Erfolgsaussicht eine Auslagenüberbürdung auf den Bund nicht in Betracht. Offenbleiben kann, ob dies auch aus Billigkeitserwägungen hätte unterbleiben müssen, weil der Antragsteller durch den Neufestsetzungsantrag vom 5. April 1993 letzlich die Erledigung der Hauptsache des Eilverfahrens auf Grund eigener Willensentschließung herbeigeführt hat (Beschluß vom 30. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 2.88 -).

Saalmann
Seide
Wolbring