Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1993, Az.: BVerwG 7 C 35.92
Eisenbahnkreuzung; Durchfahrtshöhe; Anfahrsicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 35.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.11.1986 - AZ: 13 VG 3411/85
- OVG Hamburg - 04.06.1992 - AZ: Bf VII 1/91
- OVG Hamburg - 04.06.1992 - AZ: Bf VII 1/91
Rechtsgrundlagen
- § 12 KreuzG
- § 3 EKrG
- § 5 EKrG
Fundstellen
- DÖV 1993, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
- VkBl 1993, 438-439
Verfahrensgegenstand
Kostentragungspflicht nach § 12 EkrG für die Vergrößerung der Durchfahrtshöhe einer anfahrsicheren Eisenbahnüberführung
Amtlicher Leitsatz
Der Eisenbahnunternehmer ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Anfahrunfällen die Vergrößerung der lichten Höhe einer Eisenbahnüberführung i. S. des § 12 EKrG zu verlangen, wenn die Brücke anfahrsicher gebaut ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bertrams und
Kley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 10 Abs. 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG -, nach der allein sie die Kosten für die Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe einer Eisenbahnüberführung zu tragen hat.
Auf dieser Brücke überquert eine Eisenbahnlinie der Beigeladenen die Reventlowstraße. Trägerin der Baulast dieser Straße ist die Klägerin. Da es in der Vergangenheit viele Anfahrunfälle gegeben hatte, wurden anläßlich der erforderlichen Erneuerung der Brückenüberbauten zur Herstellung der Anfahrsicherheit des Bauwerks die Randwegkonstruktionen als Abweisriegel ausgebildet.
Zugleich wurde die lichte Höhe der Brücke von 3,84 m auf 4, 50 m vergrößert. Dazu trug zum einen die Anhebung der Gleisgradiente im Brückenbereich um 30 cm bei - 14 cm davon dienten der Konstruktion des anfahrsicheren Brückenbauwerks, 16 cm der Vergrößerung der lichten Höhe -, zum anderen die Absenkung der Reventlowstraße durch die Klägerin um 50 cm. Zu diesen Maßnahmen trafen die Klägerin und die Beigeladene eine Vereinbarung gemäß § 5 EKrG, in der es unter § 1 Abs. 2 heißt:
"Im Zuge einer notwendigen Erneuerung der Überführung verlangen Hamburg und die Bundesbahn bauliche Maßnahmen zur Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe von 3,84 m auf mindestens 4,50 m bzw. bauliche Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnüberführung."
§ 2 der Vereinbarung lautet:
"(1)
Beschreibung der Maßnahmen, die der Kostenteilung nicht unterliegen:Ersatz der vorhandenen schweißeisernen Dreifeld-Brücken-überbauten durch neue Einfeld-Stahlüberbauten mit 14 cm größerer Konstruktionshöhe.
(2)
Beschreibung der Maßnahmen, die der Kostenteilung unterliegen:a)
Anhebung der Gleisgradiente des kreuzenden Schienenweges um weitere 16 cm als bauliche Maßnahme zur Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe.b)
Absenkung der Fahrbahnoberkante der Reventlowstraße um mindestens 0,50 m einschließlich der notwendigen Änderungen an den vorhandenen Verkehrsanlagen und -einrichtungen als bauliche Maßnahme zur Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe. Die Höhenlage der beidseitigen Gehwege bleibt unverändert."
§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung regelt, daß die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen Erhaltungsmaßnahmen nach § 14 EKrG seien, die in voller Höhe von der Beigeladenen getragen würden. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung bestimmt, daß die Kosten der Maßnahme nach § 2 Abs. 2 in voller Höhe kreuzungsbedingt und nach § 12 EKrG von der Klägerin und der Beigeladenen zu tragen seien, diese sich jedoch über die Aufteilung der Kosten nicht einigen könnten. Die Beigeladene meinte nämlich, es handele sich insoweit um ein ausschließliches Verlangen des Straßenbaulastträgers mit der Kostenfolge nach § 12 Nr. 1 EKrG, zumal sie den Erfordernissen der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs durch die Herstellung anfahrsicherer überbauten im Zuge der Erneuerung in vollem Umfange Rechnung getragen habe. Demgemäß sollte die Klägerin hierzu eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 10 Abs. 4 EKrG beantragen.
In dieser Entscheidung bestimmte der Bundesminister, daß die Klägerin nach § 12 Nr. 1 EKrG die umstrittenen Kosten allein zu tragen habe; denn bei der Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe handele es sich ausschließlich um eine Aufgabe der Straßenbaulast. Die Beigeladene habe mit der Herstellung der anfahrsicheren überbauten ihre Baulastaufgabe erfüllt und die Maßnahme ausgeführt, die sie auch "bei getrennter Durchführung der Änderung" vorgenommen hätte.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch die Beigeladene habe die Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe verlangt, zumindest aber verlangen müssen, weil sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung die Verpflichtung von anderen, die Straße kreuzenden Verkehrsträgern ergebe, eine Regelhöhe von 4,50 m einzuhalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Anordnungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Beteiligten die umstrittenen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil beide Kreuzungsbeteiligten die Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe hätten verlangen müssen. Mit dieser Maßnahme, die fraglos auch zur Sicherheit oder Abwicklung des Schienenverkehrs geeignet sei und auf die sich beide geeinigt hätten, seien die jeweiligen Sicherheitsinteressen hinreichend berücksichtigt worden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beigeladene eine Änderung der lichten Höhe der Eisenbahnüberführung im Sinne des § 12 EKrG "verlangt" habe. Insbesondere sei in der kreuzungsrechtlichen Vereinbarung ein solches Verlangen nicht enthalten. Das ergebe sich eindeutig aus ihrem § 5 Abs. 3. Die Beigeladene sei auch nicht deshalb an den Kosten der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe zu beteiligen, weil sie die Änderung "im Falle einer Anordnung hätte verlangen müssen", denn die Frage, wem die konkrete Aufgabe der Änderung einer Überführung obliege, sei allein von der Verwaltungsverantwortung her zu beantworten.
Mit ihrer durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Kreuzungsbeteiligten sei die Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe der Brücke erforderlich gewesen. Die Beigeladene habe diese Änderung auch verlangen müssen. Das Oberverwaltungsgericht übersehe, daß § 3 EKrG eine eigenständige kreuzungsrechtliche Baulast normiere. Dabei sei ohne Bedeutung, auf welchem der kreuzenden Verkehrswege sich die Notwendigkeit der Änderung zeige. An Kreuzungen seien die Verkehrsbedürfnisse der Beteiligten so eng miteinander verwoben, daß eine isolierte Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse nur eines Verkehrsweges dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zuwiderlaufe. Die Anbringung des Abweisriegels habe keine Verbesserung der Kreuzung im Sinne des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Folge. Er führe aufgrund seiner Massivität zu einer Verschlimmerung von Anprallunfällen. Die einzige Maßnahme, die den Belangen beider Verkehrswege in gleicher Weise Rechnung trage, sei die Vergrößerung der lichten Höhe. Sei die aus Sicherheitsgründen gebotene Baumaßnahme somit aus dem Blickwinkel beider Kreuzungsbeteiligten ein und dieselbe gewesen, müßten die Kosten zwischen ihnen im Verhältnis von 1: 1 geteilt werden.
Die Beklagte erwidert: Der Umstand, daß § 3 EKrG eine eigenständige kreuzungsrechtliche Baulast normiere, bedeute nicht, daß dem Baulastträger eines der beiden kreuzenden Verkehrswege gleichzeitig auch die Mitverantwortung für die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf dem anderen Verkehrsweg obliege. Die Rechtsauffassung der Klägerin laufe darauf hinaus, bei § 12 EKrG die im Kreuzungsgesetz des Jahres 1939 enthaltene starre hälftige Kostenteilung wieder einzuführen; denn jede Maßnahme, die der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf einem Verkehrsweg diene, komme letztlich auch dem anderen Verkehrsweg zugute.
Die Beigeladene teilt den Standpunkt der Beklagten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Kosten der Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe der Brücke sind nach § 12 EKrG allein der Klägerin anzulasten.
Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 EKrG durchgeführt, so hat nach § 12 Nr. 1 EKrG derjenige Kreuzungsbeteiligte die Kosten zu tragen, der diese Änderung verlangt oder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen müssen. Verlangen beide Kreuzungsbeteiligten die Änderung oder hätten sie sie verlangen müssen, sind ihnen nach § 12 Nr. 2 EKrG die Kosten in dem Verhältnis aufzuerlegen, in dem diese bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.
Die Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über der Reventlowstraße ist eine Maßnahme nach § 3 Nr. 3 EKrG, die allein die Klägerin verlangt hat und auch verlangen mußte, so daß auch nur sie für die Kosten einzustehen hat. Zwar hat das Berufungsgericht Zweifel daran geäußert, ob die Baumaßnahme durch die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs gefordert war, wie § 3 EKrG es voraussetzt. Diese Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, die sich darauf stützen, daß weder das Straßenverkehrszulassungsrecht noch Straßenbaurichtlinien des Bundesverkehrsministers noch tatsächliche, an einer gebräuchlichen Regelhöhe von 4,50 m ausgerichtete Gründe eine derartige Maßnahme forderten, sind jedoch verfehlt. § 3 EKrG sieht vor, daß die Maßnahme nach Maßgabe einer Vereinbarung der Beteiligten oder aufgrund hoheitlicher Anordnung vorgenommen wird. Dabei hat - wie die Soll - Vorschrift des § 5 EKrG klarstellt - das Bemühen um eine Vereinbarung zwischen den Kreuzungsbeteiligten Vorrang. Dieses an die Beteiligten gerichtete Einigungsgebot war eines der Hauptanliegen der Neuordnung des Kreuzungsrechts im Jahre 1963 (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 4. Auflage 1990, Anm. 1.1 zu § 5 und Abschn. B 3 d unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/1206). Gelingt eine solche Vereinbarung, ist ihr Gegenstand - vorausgesetzt, er hält sich im gesetzlich zulässigen Rahmen - außer Streit, und zwar auch, soweit die vertragliche Regelung als Vortrage für weitere hoheitlich zu treffende Entscheidungen von Bedeutung ist. Geschlossen werden soll die Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 EKrG über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 3 EKrG durchzuführenden Maßnahme sowie über die Kosten. Gelungen ist hier eine Einigung über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme, die offenbar beide Beteiligten als notwendig betrachtet und insoweit dem Streit entzogen haben, und über die Kosten der Erneuerung der Brücke mit 14 cm größerer Konstruktionshöhe. Dem würde es widersprechen, würden die Anordnungsbehörde bei der Entscheidung über die noch offenen Kosten oder das Gericht im Rahmen der Kontrolle der getroffenen Anordnungsentscheidung prüfen, ob es sich überhaupt um eine im Sinne des § 3 EKrG erforderliche Maßnahme gehandelt hat.
Die vereinbarungsgemäß gebotene Vergrößerung der Durchfahrtshöhe der Brücke hat nicht die Beigeladene im Sinne des § 12 EKrG "verlangt" oder "verlangen müssen", sondern allein die Klägerin. Daß die Beigeladene kein tatsächliches Verlangen auf Durchführung dieser Maßnahme gestellt hat, ist vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegt worden. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht mangels entsprechender Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist. Da diese Feststellung aber auf der Auslegung der zwischen den Kreuzungsbeteiligten getroffenen Vereinbarung einschließlich ihrer Vorgeschichte beruht, bleibt im Revisionsverfahren zu prüfen, ob das Berufungsgericht insoweit die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - BVerwGE 67, 305 <307 ff.>; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220 <229>; Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 <292>). Das ist der Fall. Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung "Hamburg und die Bundesbahn bauliche Maßnahmen zur Vergrößerung der lichten Durchfahrtshöhe von 3,84 m auf mindestens 4,50 m bzw. bauliche Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnüberführung verlangen", bringt § 5 Abs. 3 der Vereinbarung, in dem der Standpunkt der Beigeladenen eingehend wiedergegeben wird, unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie die Maßnahme, deren Kosten hier umstritten sind, gerade nicht im Sinne des § 12 EKrG verlangen will.
Die Beigeladene hätte die Vergrößerung der Durchfahrtshöhe auch nicht verlangen müssen. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 3 und 12 EKrG. § 3 EKrG regelt für die Kreuzungsbeteiligten eine eigenständige kreuzungsrechtliche Baulast (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 20.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 17 S. 10). Dies bedeutet allerdings nicht, daß ihnen - wie offenbar die Klägerin meint - neben der Sorge für den eigenen Verkehrsweg auch die für den kreuzenden Verkehrsweg obliegt. Gemeint ist nur, daß sie zum Handeln verpflichtet sind, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs auf ihrem Verkehrsweg dies erfordert, und zwar unabhängig davon, wodurch die Beeinträchtigung hervorgerufen wird. Die Handlungspflicht wird also selbst dann ausgelöst, wenn die Ursache der Störung oder Beeinträchtigung nur durch bauliche Veränderungen des anderen Verkehrswegs zu beseitigen ist (BVerwG, a.a.O.). An diese Handlungspflicht knüpft die Kostenregelung des § 12 EKrG an. Sie bestimmt, daß die Kreuzungsbeteiligten jeweils die Kosten der Maßnahmen zu tragen haben, die sie hätten verlangen müssen, mithin der Maßnahmen, die der Sicherheit des Verkehrsweges dienen, für den sie verantwortlich sind. Diese gesetzlich vorgegebene Betrachtungsweise nach dem "Blickwinkel" der Kreuzungsbeteiligten führt dazu, daß allein die Klägerin die Kosten der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe tragen muß; denn den Belangen der Beigeladenen wurde bereits durch die Herstellung der Anfahrsicherheit der Brücke Rechnung getragen. Für die Sicherheit ihres Verkehrsweges Schiene waren darüber hinausgehende Maßnahmen nicht notwendig.
Unentschieden bleibt, ob für die Kostentragungspflicht der Klägerin § 12 Nr. 1 oder § 12 Nr. 2 EKrG einschlägig ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man die Erneuerung der Brücke und die Absenkung der Straße als eine einzige Maßnahme begreift - wofür nach dem Wortlaut der zwischen den Kreuzungsbeteiligten geschlossenen Vereinbarung einiges spricht- oder ob man die Erneuerung der Brücke einschließlich der Abweisriegel und die Vergrößerung der Durchfahrtshöhe als getrennte Maßnahmen betrachtet. Im ersten Falle wäre § 12 Nr. 2 EKrG maßgeblich mit der Folge der dort angeordneten verhältnismäßigen Teilung der Kosten der Gesamtmaßnahme, im zweiten Fall § 12 Nr. 1 EKrG für die Pflicht der Klägerin, die Kosten der Vergrößerung der lichten Höhe allein zu tragen. Dies bedarf hier indessen keiner Klärung, weil, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch die verhältnismäßige Teilung der Kosten der Gesamtmaßnahme dazu führen würde, daß die Klägerin den Teil der Kosten zu tragen hätte, der auf die Vergrößerung der Durchfahrtshöhe entfiele.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 359.000 DM festgesetzt.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bertrams Kley