Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1993, Az.: BVerwG 3 C 64.90
Arztrecht; Approbation; Nachschulung; Ausbildungsgang; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; Medizinstudium im Ausland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 64.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 03.03.1989 - AZ: 4 K 1722/86
- VGH Baden-Württemberg - 09.04.1990 - AZ: 9 S 2092/89
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BerOÄ
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO
Fundstellen
- BVerwGE 92, 88 - 97
- DVBl 1993, 1215-1218 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 919 (amtl. Leitsatz)
- MedR 1993, 397-399
- NJW 1993, 3005-3007 (Volltext mit amtl. LS) "Dominikanische Republik"
- NVwZ 1994, 74 (amtl. Leitsatz)
- WissR 1995, 254-259
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge des Antragstellers, die nicht zu der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gehören, bleiben im Rahmen des § 3 II 1 Nr. 1 BerOÄ unberücksichtigt.
- 2.
Für die Wirksamkeit der Stoffvermittlung ist die offizielle Mindest-Studiendauer ein bedeutsames Indiz.
- 3.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemißt sich nach den Ausbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung, also die Didaktik sowie die Art der Leistungskontrolle.
- 4.
Der nach § 3 II 1 Nr. 1 BerOÄ vorzunehmende Vergleich des aufgrund eines Medizinstudiums im Ausland erzielten Ausbildungsstandes mit dem durch ein Studium der Medizin in der Bundesrepublik vermittelten Ausbildungsstand stellt nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Dr. Strauch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1990, soweit es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 1989 aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites.
Gründe
I.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, begehrt vom beklagten Land unter Berufung auf ein in der Dominikanischen Republik absolviertes Medizinstudium die Erteilung der Approbation als Arzt.
Er legte im Jahre 1978 die Reifeprüfung ab und bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz im Fach Medizin. Ende 1978 leistete er am Bethesda-Krankenhaus in Stuttgart ein medizinisches Pflegepraktikum ab und war anschließend in der Arztpraxis seines Vaters beschäftigt.
Im Januar 1982 wandte er sich an das Landesprüfungsamt Stuttgart und fragte nach den Voraussetzungen, unter denen eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene medizinische Ausbildung anerkannt und die Approbation erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 12. März 1982 teilte ihm das Landesprüfungsamt mit, daß nach § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - einem Deutschen, der eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs außerhalb der Bundesrepublik erworben habe, die Approbation als Arzt zu erteilen sei, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem der in der Bundesrepublik erworbenen Ausbildung gegeben sei. Um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes prüfen zu können, sei es erforderlich, daß die unter diese Bestimmung fallenden Ärzte wenigstens ein Jahr in abhängiger Stellung tätig gewesen seien und ihre Tätigkeit durch den zuständigen Chefarzt in fachlicher und persönlicher Hinsicht beurteilt werde. Für diese Tätigkeit werde den Ärzten eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 BÄO erteilt.
Am 4. April 1984 beantragte er beim Landesprüfungsamt die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO und erklärte, das Studium der Medizin im August 1979 in Tampa/Florida/USA begonnen und Januar 1984 in Santo Domingo (Dominikanische Republik) an der Universität CIFAS beendet zu haben. Er legte eine am 27. Januar 1984 ausgestellte Urkunde der Universität CIFAS vor, wonach er das Studium der Medizin durchlaufen, die damit verbundenen Prüfungen bestanden und die Berechtigung erworben habe, den Titel "Doctor en Medicina" (Doktor der Medizin) zu führen. Die Erlaubnis wurde am 9. April 1984 für die Zeit bis zum 30. April 1985 erteilt. Bis zum 15. Oktober 1984 übte der Kläger den Arztberuf an der Kurklinik Glotterbad und vom 15. Oktober 1984 bis 15. April 1985 mit Erlaubnis der Regierung der Oberpfalz in der Praxis des praktischen Arztes und Geburtshelfers Dr. R. in Schierling aus. Die für die letztgenannte Tätigkeit erteilte Erlaubnis nahm die Regierung der Oberpfalz durch Bescheid vom 3. Juni 1985 mit der Begründung zurück, daß der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften der Dominikanischen Republik kein anerkanntes wissenschaftliches Studium absolviert habe, weil es sich nach jetzt vorliegenden Unterlagen bei der Universität CIFAS nicht um eine anerkannte Hochschule handele.
Am 24. Juli 1985 beantragte der Kläger beim Landesprüfungsamt, ihm die Approbation nach § 3 Abs. 2 BÄO zu erteilen. Die Universität CIFAS sei erst am 5. Mai 1984 geschlossen worden. Der zur Kontrolle und Überwachung der dominikanischen Universitäten eingesetzte Nationalrat für das Hochschulwesen (CONES) habe ihm, dem Kläger, bescheinigt, daß die Universität mit staatlicher Genehmigung geführt worden und zur Verleihung von akademischen Titeln berechtigt gewesen sei. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß der Nationalrat die seinem - des Klägers - Titel entsprechenden Studienunterlagen in den Sekretariatsarchiven des Universitätsregisters der Universität CIFAS überprüft und festgestellt habe, daß die dem damals gültigen Studienplan dieser Universität zur Erlangung des Titels notwendigen Bedingungen erfüllt seien.
Das Landesprüfungsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. März 1986 mit der Begründung ab, der Kläger weise nicht den Abschluß eines Medizinstudiums an einer anerkannten Hochschule auf. Eine solche sei die Universität CIFAS nicht. Auch könne die Gleichwertigkeit einer dominikanischen Medizinerausbildung mit einem deutschen Medizinstudium wegen der unterschiedlichen Studiendauer nicht bestätigt werden.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Das Landesprüfungsamt sei zu Unrecht der Auffassung, daß er seinen Doktortitel gekauft habe, deshalb seien auch die Ablehungsgründe vorgeschoben. Das Landesprüfungsamt könne sich ihm gegenüber nicht auf das angebliche Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung berufen, denn diese Frage habe es, ebenso wie die Regierung der Oberpfalz, vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 10 BÄO überprüft und positiv beantwortet. Er könne sich insofern auf Vertrauen berufen. Bezüglich der Gleichwertigkeit der Ausbildung habe die Behörde einen Beurteilungsspielraum. In ihrem Schreiben vom 12. März 1982, das eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG sei, habe sie sich aber festgelegt. Sie verstoße gegen Art. 3 GG und gegen Treu und Glauben, wenn sie die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht entsprechend ihrem Schreiben behandele. Die unterschiedliche Studiendauer sei nicht gravierend, wenn man die Ausbildung in Trimestern und das Pre-Medicine-Studium berücksichtige. Die Ablehnung verstoße im Hinblick darauf, daß die Bundesärzteordnung Bundesrecht sei, gegen den Gleichheitssatz, weil in Rheinland-Pfalz einem Arzt, der seinen Doktortitel ebenfalls an der Universität CIFAS erworben habe, die Approbation erteilt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 1986 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1986 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Approbation zu erteilen,
hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. März 1989 im Hauptantrag stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Der Kläger habe an einer ausländischen, dort anerkannten Hochschule ein nach den gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Landes ordnungsgemäßes Medizinstudium durchgeführt. Gegeben sei auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. In der erheblich kürzeren Studienzeit, als sie im Inland verlangt werde, könne kein Mangel gesehen werden, wenn in Trimestern statt in Semestern unterrichtet werde. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Studieninhalte in einem verschulten Betriebe in kürzerer Zeit vermittelt werden könnten.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 1989 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und hat noch vorgetragen: Seine Ausbildung habe sich durch die einjährige Überprüfungszeit verlängert und sei deshalb schon von der tatsächlichen Dauer mit der Ausbildung der Ärzte in der Bundesrepublik gleich.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 9. April 1990 auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Arzt erneut zu entscheiden; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Er hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die vom Kläger über seine medizinischen Studien und ihren akademischen Abschluß vorgelegten Unterlagen bewiesen, daß er ein nach dem Recht der Dominikanischen Republik ordnungsgemäßes Studium der Medizin durchlaufen und zu Recht den Titel Doctor en Medicina verliehen erhalten habe. Ob der Kläger auch das weitere Approbationserfordernis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erfülle, sei eine Frage, zu deren Letztentscheidung die Verwaltungsbehörde berufen sei. Dem Landesprüfungsamt sei aber ein Beurteilungsfehler unterlaufen, weil es die Studienzeit des Klägers an einer nominellen Inlandsstudiendauer von vollen sechs Jahren gemessen habe. Traditionell betrage die effektive Dauer eines sechsjährigen Medizinstudiums nur 39 Monate. Der Kläger weise demgegenüber eine effektive Studienzeit von 34 Monaten auf, was die Gleichwertigkeit nicht ausschließe. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes dürfe die Beschäftigungszeit in der Kurklinik Glotterbad und bei Dr. R. nicht außer Betracht bleiben.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land die vom Berufungsgericht zugelassene Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Das beklagte Land trägt u.a. vor: Das Berufungsgericht beanstande zu Unrecht, daß das Landesprüfungsamt die Studienzeit des Klägers an der nominellen Inlandsstudiendauer von 6 Jahren gemessen habe.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1990, soweit es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 1989 aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen, ferner, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1990 abzuändern und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 1989 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt keinen Antrag und führt in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Gesundheit zur Sache aus: Erhebliche Zweifel bestünden an der Gleichwertigkeit, die ein gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff sei. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sei die Dauer des Medizinstudiums ein wesentliches Kriterium.
II.
Die zulässige Revision des beklagten Landes führt zur Klageabweisung im vollen Umfang; die Anschlußrevision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO. Das Berufungsgericht hätte auf die Berufung des beklagten Landes das erstinstanzliche Urteil ändern und die Klage abweisen müssen, weil auf Grund der im Berufungsurteil festgestellten und vom Kläger nicht angegriffenen Tatsachen feststeht, daß kein Anspruch auf Erteilung der Approbation besteht. Aus diesem Grunde ist auch die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.
Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation kommt allein § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO in Betracht, wonach - von weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen abgesehen - einem Antragsteller, der speziell die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, die Approbation zu erteilen ist, wenn er "eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist". Dabei geht der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß das durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO geschaffene weitere Erfordernis für die Erteilung der Approbation unberücksichtigt bleibt, nämlich die als Teil der Ausbildung im Anschluß an das sechsjährige Studium vorgesehene zweijährige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum"; denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 des Änderungsgesetzes findet § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO auf Studierende keine Anwendung, "die bis zum 30. Juni 1987" - wiederum geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) in: 30. Juni 1988 - "die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen". Die vom Kläger behauptete "abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs außerhalb des Geltungsbereichs" steht im Hinblick auf den Stichtag der erfolgreichen Ablegung der ärztlichen Prüfung im Sinne der Übergangsvorschrift gleich.
Der Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO setzt dreierlei voraus: zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte erreicht wird.
Der erkennende Senat gelangt auf Grund der im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis, daß die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" nicht gegeben ist. Deshalb braucht er den Angriffen des beklagten Landes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung erworben, nicht weiter nachzugehen; ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zur Frage, ob der Kläger auf Grund seines Studiums in der Dominikanischen Republik berechtigt war, den ärztlichen Beruf dort auszuüben, überhaupt Feststellungen getroffen hat.
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Der Vergleich dieses Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluß der in Rede stehenden ausländischen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, stellt nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab. Von der Sache her bemißt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Ausbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung. Für das letztere ist die offizielle Mindest-Studiendauer ein bedeutsames Indiz, wenn auch nicht das einzige. Das wird auch vom Berufungsgericht richtig gesehen. Bedeutung kann - wenn der Vergleich der Studiendauer zu keiner eindeutigen Beurteilung führt - auch die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände, also die Didaktik sowie die Art der Leistungskontrolle haben. Ist einmal zutreffend die Gleichwertigkeit eines bestimmten ausländischen Ausbildungsganges mit dem der Bundesrepublik festgestellt worden, so bleibt es dabei, bis sich einer der beiden Ausbildungsgänge ändert.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß schon allein aus der jeweiligen Studiendauer geschlossen werden, daß der vom Kläger durch seine Ausbildung im Ausland erzielte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand nicht gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat die Feststellung getroffen, daß die Ausbildung des Klägers von Januar 1981 bis einschließlich Januar 1984 gedauert hat. An diese Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts ist der Senat im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Diesen drei Jahren und einem Monat steht - wie sich aus der Bundesärzteordnung ergibt - in Deutschland ein Medizinstudium von - normativ festgelegt - mindestens sechs Jahren gegenüber. Es liegt auf der Hand, daß schon aus zeitlichen Gründen die beiden Ausbildungsgänge nicht gleichwertig sind. Das Studium des Klägers am Hillsborough Community College in Tampa/Florida/USA, wo ihm der "Associate in Arts Pre-Medicine" verliehen worden ist, muß unberücksichtigt bleiben, weil es erst die Hochschulreife begründet.
Dieses Ergebnis kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch einen Vergleich der sogenannten "effektiven Studienzeiten" nicht in Frage gestellt werden. Unter "effektiver" Studienzeit versteht das Berufungsgericht die vorgeschriebene Studiendauer abzüglich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten und gelangt so für die Ausbildung nach der Approbationsordnung unter Berücksichtigung von 28 Lehrveranstaltungswochen im Jahr zu einer "effektiven Dauer eines sechsjährigen Medizinstudiums" von zirka 39 Monaten. Dieser Ansatz des Berufungsgerichts ist verfehlt.
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten müssen bei einer Ausbildung nach der Approbationsordnung als Studienzeiten berücksichtigt werden, denn sie dienen der Aneignung und Vertiefung des in den Lehrveranstaltungen dargebotenen Stoffes und ergänzen damit die Lehrveranstaltungen. Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 verwendet absichtlich nicht mehr den Begriff des "Semesters", sondern legt die Ausbildungsdauer ausdrücklich in Jahren fest. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BT-Drs. V/3838 S. 6 aus dem Jahre 1969) heißt es hierzu: "Der Begriff des Semesters, von dem bisher ausgegangen wurde, wird im Entwurf nicht mehr verwendet. Durch den Verzicht auf eine derartige Festlegung soll eine Effektivierung und Rationalisierung des Studiums erreicht werden. Die Fakultäten erhalten dadurch ausdrücklich die Möglichkeit, auch außerhalb der Semesterzeiten auszubilden." Abgesehen davon ist die im Berufungsurteil angestellte Berechnung der "effektiven" deutschen Studiendauer von zirka 39 Monaten selbst von dem - verfehlten - Ansatz des Berufungsgerichts her unrichtig, wenn man nämlich die in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvierende Famulatur von vier Monaten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Approbationsordnung 1979) und die zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen im letzten Jahr des Studiums jeweils veranschlagt. Damit stünden einer "effektiven Studienzeit" nach der Approbationsordnung von 48 Monaten den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge eine "effektive Studienzeit" des Klägers von 34 Monaten gegenüber. Andere tatsächliche Gesichtspunkte, die trotz der erheblich kürzeren Studiendauer im Ausland für die Gleichwertigkeit sprechen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch nicht unter Berücksichtigung der einjährigen Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt in abhängiger Stellung nach § 10 BÄO in der Kurklinik Glotterbad und bei Dr. R. bejaht werden. Auf Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge des Antragstellers, die nicht zu der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gehören, kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nämlich nicht an. Aus dem Zusammenhang der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO ergibt sich, daß der zu vergleichende Ausbildungsstand ausschließlich als Resultat der im Ausland absolvierten Ausbildung verstanden wird.
Daß sich ein Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf Erteilung der Approbation nach Abschluß seiner Ausbildung im Ausland die noch fehlenden Kenntnisse in der Bundesrepublik in der Praxis aneignen kann, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Von der gegenteiligen Vorstellung ist allerdings die Begründung zum Entwurf einer Bundesärzteordnung für eine verwandte, wenn auch anders formulierte Vorschrift - dem früheren § 3 Abs. 2 BÄO - ausgegangen (BR-Drs. 134/61 <S. 5>). Danach war einem Antragsteller mit einer in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbenen abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs die Bestallung als Arzt zu erteilen, wenn - wie es wörtlich heißt - "er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nachweist". Es mag sein, daß mit "seinem" - des Antragstellers - Ausbildungsstand auch noch andere vom Antragsteller absolvierte Ausbildungsgänge erfaßt werden können als derjenige, den er in der ehemaligen DDR abgeschlossen hat. Der im vorliegenden Fall einschlägige § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO verlangt aber nicht subjektiv die Gleichwertigkeit "seines" - des Antragstellers - Ausbildungsstandes, sondern "des" Ausbildungsstandes, wie er sich objektiv nach Abschluß der ausländischen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Wären die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers und nicht ausschließlich die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges Gegenstand des Gleichwertigkeitsvergleiches, so hätte in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nicht von "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" die Rede sein dürfen, sondern von der "Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes", nämlich davon, daß die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, des Antragstellers denen eines in der Bundesrepublik ausgebildeten Arztes zu entsprechen beziehungsweise ihnen gleichwertig zu sein hätten. Individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten müßten zudem individuell ermittelt werden, was regelmäßig durch eine Prüfung geschieht. Prüfungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen, bedürfen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>). Gerade sie aber hat der Gesetzgeber hier nicht vorgesehen. Deshalb erscheint auch die Praxis des Landesprüfungsamts, vor Erteilung der Approbation ein Probejahr einzuführen, nicht unproblematisch.
Die Konsequenzen der fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bleiben dem Kläger auch nicht etwa aufgrund einer Zusicherung oder des Vertrauensschutzes erspart. Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Schreiben des Landesprüfungsamts vom 12. März 1982 enthält weder eine Äußerung zur Gleichwertigkeit des vom Kläger absolvierten Studiums noch die Zusage, daß der Kläger nach dem Probejahr unbeschadet der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Approbation erhalten werde. Enttäuschtes Vertrauen würde im übrigen allenfalls Entschädigungsansprüche auslösen, aber keinen Anspruch auf Approbation begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 BÄO - was das Berufungsgericht offengelassen hat; eine derartige Erlaubnis ist kein feststellender Verwaltungsakt in bezug auf die Gleichwertigkeit des vorausgesetzten Ausbildungsstandes.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, selbst wenn einem Antragsteller mit dem gleichen Ausbildungsgang wie der des Klägers in Rheinland-Pfalz die Approbation erteilt worden ist. Niemand hat einen Anspruch auf Wiederholung einer Fehlentscheidung.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die ihm Veranlassung für die Revisionszulassung war, ist die Frage, ob Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, der Verwaltungsbehörde nicht zur Letztentscheidung zugewiesen; vielmehr handelt es sich insofern um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff (so schon der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 23. September 1987 - BVerwG 3 B 39.87 - Buchholz 418.01 Nr. 20 zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHKG 1987 für Zahnärzte; vgl. auch Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - Buchholz 424.2 Nr. 6). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, <49, 50>). Eine derartige "Komplexität" ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder betrifft die Frage nach der Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen. Einer Stellungnahme des erkennenden Senats zur Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 und Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 88.84 - Buchholz 421.0 Nr. 213), die dem Landesprüfungsamt bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Approbationsordnung eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt hat, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 ist anders strukturiert; sie betrifft die Anrechnung verwandter Studien, und zwar "ganz oder teilweise" und eröffnet damit dem Landesprüfungsamt einen anderen Entscheidungshorizont. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>) zu folgen wäre. Die Verweisung auf die Fachkompetenz des Landesprüfungsamts ist - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - keine hinreichende Begründung für die Einräumung eines gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraums.
Schließlich bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Beiladung des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, denn er ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht "beteiligt". Nach § 12 Abs. 5 BÄO "sollen" Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nur im Benehmen mit dem BMJFG getroffen werden. Der Begriff des "im-Benehmen-mit", der eine deutlich lockerere Kooperation zwischen den benannten Behörden statuiert als der Begriff des "Einvernehmens", verlangt lediglich, daß die Behörde, mit der sich die entscheidende Behörde ins "Benehmen" zu setzen hat, informiert wird und Gelegenheit hat, ihre Stellungnahme abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG 6 C 163.58 - BVerwGE 11, 195 <200, 203>; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II 4. Aufl. § 77 V e); er verändert aber das Verhältnis der Verwaltung zum Antragsteller nicht. Dieses Benehmen herbeizuführen, ist Sache der Behörde, nicht des Gerichts. Die Verwendung des Begriffes "Benehmen" legt der entscheidenden Behörde keinen Zwang zur "Einigung" mit der Fachbehörde auf. Der Verwaltungsakt ist auch nicht rechtswidrig, wenn überhaupt kein "Benehmen" stattgefunden hat (Achterberg, Allgemeines Verwaltungrecht, 2. Aufl. 1986, § 13 RdNr. 45, S. 240; vgl. auch Badura in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1992, § 40 III RdNr. 30, S. 458).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG auf 40.000 DM festgesetzt.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Strauch