Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1993, Az.: BVerwG 7 B 107.92
Verfahrensfehler; Heilung; Begründung eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 107.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 10.07.1991 - AZ: 1 A 15/88
- OVG Bremen - 24.03.1992 - AZ: 1 BA 35/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1993, 107
- DÖV 1993, 722 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 211 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 976-977 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 227 (amtl. Leitsatz)
- ZfW 1993, 212-214
Verfahrensgegenstand
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Amtlicher Leitsatz
Die Behörde wird nicht durch § 45 I Nr. 2 VwVfG gehindert, den angefochtenen Verwaltungsakt nachträglich mit einer anderen Begründung zu versehen, insbesondere ihn auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, ein Textilindustrieunternehmen, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, demzufolge sie ihr Abwasser nur unter der Voraussetzung in die Weser einleiten darf, daß es zuvor in bestimmten, näher beschriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt wird. Das Oberverwaltungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Anfechtungsklage abgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung liegen nicht vor.
Die Beschwerde macht geltend, sie habe mit der Errichtung und Inbetriebnahme der im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1987 beschriebenen Abwasserbehandlungsanlagen die ihr auferlegten Verpflichtungen von sich aus erfüllt, und knüpft hieran die als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob sich ein Bescheid erledige, wenn der Adressat des Bescheids dem darin enthaltenen Gebot freiwillig nachkomme. Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde - wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids. Denn die Beklagte hat der Klägerin nicht die Errichtung und Inbetriebnahme bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen aufgegeben, sondern auf Dauer die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Klägerin ihr Abwasser in die Weser einleiten darf. Diese Festlegung hat sich mit der Inbetriebnahme der errichteten Abwasserbehandlungsanlagen nicht erledigt, was ohne weiteres daran deutlich wird, daß sie auch für den Fall der vorübergehenden Nichtbenutzung oder endgültigen Stillegung der Anlagen fortgilt. Die Klägerin wird also durch die Regelung im angefochtenen Bescheid, die ihr altes Recht zur Einleitung von Abwasser in die Weser inhaltlich eingeschränkt hat, auch nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlagen weiterhin belastet. Da mithin im Streitfall von der freiwilligen Erfüllung eines durch Verwaltungsakt auferlegten Gebotes nicht die Rede sein kann, würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Gleiches trifft für die von der Beschwerde weiter formulierte Frage zu, ob § 7 a WHG das der Behörde in § 5 Abs. 1 WHG eingeräumte Handlungsermessen durch eine Handlungspflicht ersetzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG stehen die wasserrechtliche Erlaubnis und die wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt, daß nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt werden können; dasselbe gilt nach § 5 Abs. 2 WHG für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne des § 15 WHG. Nach § 7 a Abs. 2 WHG haben die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Reinhaltungsanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen, sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Dieser den Ländern erteilte Sanierungsauftrag ist von der Wasserbehörde bei der Entscheidung über die Notwendigkeit nachträglicher zusätzlicher Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu beachten. Ob er, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, das nach dieser Vorschrift von der Behörde auszuübende Ermessen zu einer Handlungspflicht verdichtet oder ob der Behörde, wie die Beschwerde meint, weiterhin Raum für Ermessenserwägungen bleibt, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Beklagte sich nicht zum Handeln verpflichtet gesehen hat. Vielmehr ist sie, wie aus Seite 3, 3. Absatz des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 1987 hervorgeht, trotz § 7 a WHG zugunsten der Klägerin von einem verbleibenden Ermessensspielraum ausgegangen, den sie freilich nicht in deren Sinne genutzt hat.
Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG der Widerspruchsbehörde neben dem Nachholen der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts auch das Auswechseln der Begründung, insbesondere die Angabe einer anderen Rechtsgrundlage gestattet, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, läßt § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG lediglich nicht zu, daß eine entgegen § 39 VwVfG unterbliebene Begründung nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt wird, hindert die Behörde aber nicht, die gegebene Begründung des Verwaltungsakts sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen oder zu ändern (Urteile vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 47.82 - Buchholz 418.02 Tierärzte Nr. 2 S. 7 f. und vom 14. Mai 1991 - BVerwG 3 C 67.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 37 S. 162). Das gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwGE 64, 356 <358>; 71, 363 <368>; Beschluß vom 21. September 1987 - BVerwG 8 B 55.87 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 16). Der Änderung der Begründung sind mithin nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, sondern unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Identität des Verwaltungsakts, d.h. in seinen Regelungsausspruch Grenzen gesetzt. Selbst wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Regelungsausspruch als rechtswidrig erweist, kommt noch seine Aufrechterhaltung im Wege der Umdeutung (§ 47 VwVfG) in Betracht.
Schließlich ist auch den Ausführungen der Beschwerde zum "Subsidiaritätsgrundsatz des Rechts der Gefahrenabwehr" und zur Geltung dieses Grundsatzes auch im Bereich des Gewässerschutzes keine Rechtsfrage zu entnehmen, zu deren Klärung die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Daß ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf, wenn er zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels nicht erforderlich ist, ergibt sich unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie dargelegt, wollte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auf Dauer die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen die Klägerin künftig von ihrem alten Recht zur Abwassereinleitung Gebrauch machen darf. Ob hierzu in Anbetracht der eigenen Bemühungen der Klägerin um die Reinhaltung ihres Abwassers hinreichender Anlaß bestand, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.
Die im Schriftsatz der Beschwerde vom 31. August 1992 angesprochenen weiteren Rechtsfragen müssen bei der Prüfung des Revisionszulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unberücksichtigt bleiben, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer