Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1987, Az.: BVerwG 8 B 55.87
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung; Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels; Nichtigkeit einer einem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Satzung; Entwässerungsbeiträge für eine Kanalisationsanlage; Nachschieben einer tragfähigen Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 55.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.01.1987 - AZ: 23 B 85 A. 3191
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde des Beigeladenen zu c) zum Gegenstand hat.
Die Beschwerden der Beigeladenen zu a) und b) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1987 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu a), b) und c) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, daß Gerichtskosten hinsichtlich des Beigeladenen zu c) nicht entstanden sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Beigeladenen zu a) auf 259.763,12 DM, der Beigeladenen zu b) auf 88.494,26 DM und des Beigeladenen zu c) auf 101.182,99 DM festgesetzt.
Gründe
Soweit der Beigeladene zu c) Beschwerde erhoben hat, ist das Verfahren einzustellen. Der Beigeladene zu c) hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. März 1987 zurückgenommen.
Die Beschwerden der Beigeladenen zu a) und b) haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihnen begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat erkannt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20. März/15. April 1980 (Entwässerungsbeiträge für eine im Jahr 1979 hergestellte Kanalisationsanlage) könnten zwar nicht auf die in der Begründung der Bescheide angegebenen Satzung der Beklagten vom 19. Dezember 1973 gestützt werden, weil diese Satzung nichtig sei. Die Bescheide fänden aber eine hinreichende Rechtsgrundlage in der von der Beklagten im Berufungsverfahren nachgeschobenen rechtswirksamen Satzung vom 20. Dezember 1979 in der Fassung der (mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1980 in Kraft getretenen) Änderungssatzung vom 18. Dezember 1981. Die Beschwerdeführer meinen, diese Verfahrensweise sei mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vereinbar. Das Berufungsgericht habe die angefochtenen Bescheide wegen der Nichtigkeit der Satzung vom 19. Dezember 1973 aufheben müssen. Dieses Beschwerdevorbringen führt weder auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch auf die Annahme des von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensmangels.
Aus dem Berufungsurteil wird nicht hinreichend deutlich, ob die angefochtenen Bescheide nach der Auffassung des Berufungsgerichts bereits auf Grund der nachgeschobenen Satzung vom 20. Dezember 1979 oder erst aufgrund der ebenfalls nachgeschobenen, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 18. Dezember 1981 rechtmäßig sind. Das kann indessen dahinstehen. Denn in beiden Fällen war das Berufungsgericht gehalten, seiner Entscheidung die nachgeschobene Satzung zugrunde zu legen:
Die angefochtenen Bescheide waren zunächst auf eine - infolge Nichtigkeit - nicht tragfähige Satzung gestützt; sie litten daher anfänglich an einem (materiellen) Begründungsmangel. Ein solcher Mangel kann, wie das Bundesverwaltungsgericht häufig entschieden hat, durch das Nachschieben einer tragfähigen Rechtsgrundlage jedenfalls dann ausgeräumt werden, wenn diese Rechtsgrundlage bereits (und sei es infolge Rückwirkung) im Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren galt und ihre Heranziehung weder eine Wesensänderung des angefochtenen Bescheides bewirkt noch den Betroffenen unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung beschränkt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG I C 51.53 - BVerwGE 1, 12 <13>[BVerwG 24.09.1953 - I C 51/53] und Urteile vom 13. Januar 1955 - BVerwG I C 59.54 - BVerwGE 1, 311 <312 f.>[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54], vom 28. November 1958 - BVerwG V C 32.56 - BVerwGE 8, 46 <54>[BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56], vom 15. April 1959 - BVerwG V C 162.56 - BVerwGE 8, 234 <238>[BVerwG 15.04.1959 - V C 162/56] und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358>[BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, auf die nachgeschobene Rechtsgrundlage abzustellen. Eine Abweisung der Klage rechtfertigt sich unter solchen Umständen nur dann nicht, wenn über den (durch das Nachschieben behobenen) materiellen Begründungsmangel hinaus auch noch ein formeller Begründungsmangel vorliegt und dieser nach Lage der Dinge nicht geheilt werden kann (vgl. dazu Weyreuther, DÖV 1985, 126 <128>). Das trifft hier jedoch schon deshalb nicht zu, weil es sich bei den angefochtenen Bescheiden um sogenannte gebundene Verwaltungsakte handelt und daher Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayKAG in Verbindung mit § 127 AO eingreift. Nach diesen Vorschriften kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Daß die angefochtenen Bescheide durch die nachgeschobene Satzung nicht in ihrem Wesen verändert worden sind, bedarf nicht der Ausführung. Ebensowenig ist durch die Berücksichtigung der von der Beklagten nachgeschobenen Rechtsgrundlage seitens des Berufungsgerichts die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer in rechtlich beachtlicher Weise erschwert worden. Die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer sind im Berufungsverfahren über die nachgeschobene Rechtsgrundlage hinreichend unterrichtet worden und hatten insoweit angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 108 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts sei ihnen eine Instanz verlorengegangen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 27. Januar 1982 (a.a.O. S. 360) dargelegt, daß dem Rechtsschutz unter dem Blickwinkel des Instanzenzuges bei Änderungen der rechtlichen Begründung, die unterhalb der Grenze der Wesensveränderung liegen, keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG auch genügt ist, wenn der Rechtsweg nur aus einem Rechtszug besteht. Die infolge des Nachschiebens der neuen Rechtsgrundlage entstandene Kostenlast konnten die Beigeladenen durch Erledigungserklärung abwenden.
Die von den Beschwerdeführern ferner aufgeworfene Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Fall der Anfechtungsklage dem Gericht den "Erlaß oder die Verurteilung der Beklagten zum Erlaß anderer Bescheide an Stelle der aufgehobenen Bescheide verwehrt" (Beschwerdeschrift S. 2), verleiht der Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es auf diese Frage für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ankäme. Das Berufungsgericht hat weder Bescheide erlassen noch die Beklagte zum Erlaß anderer Bescheide verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Beigeladenen zu a) auf 259.763,12 DM, der Beigeladenen zu b) auf 88.494,26 DM und des Beigeladenen zu c) auf 101.182,99 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David Prof.
Dr. Driehaus