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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1958, Az.: BVerwG V C 32.56

Schwerbeschädigtenrecht; Rechtsschutzbedürfnis des Schwerbeschädigten für Anfechtungsklage gegen Kündigungszustimmung; Ermessen bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 32.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 06.12.1955 - AZ: Bf. III 68/55

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 46 - 54
  • DVBl 1959, 855-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 236 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 514-516 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 998-1000 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner Kündigung ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

  2. 2.

    Ein Schwerbeschädigter hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmung zu seiner Kündigung, wenn er zugleich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

  3. 3.

    Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten ist, soweit sie nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 18 SchwBG gebunden ist, eine Ermessensentscheidung.

  4. 4.

    Die Aufhebung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten hat rückwirkende Kraft. Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 SchwBG regelt nur die Schwebezeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

  5. 5.

    Die Hauptfürsorgestelle kann über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten auch ohne Anhörung des Vertrauensmanns der Schwerbeschädigten entscheiden, wenn in dem Betrieb ein Vertrauensmann nicht vorhanden ist.

  6. 6.

    Die Hauptfürsorgestelle darf sich nicht darauf beschränken, die von dem Arbeitgeber geltend gemachten. Kündigungsgrunde auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Sie muß sich vielmehr eine eigene Überzeugung von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen verschaffen.

  7. 7.

    Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Hauptfürsorgestelle der Kündigung eines Schwerbeschädigten deshalb zustimmt, weil er nicht über die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vorausgesetzten Kenntnisse verfügt.

  8. 8.

    Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Hauptfürsorgestelle der Kündigung eines Schwerbeschädigten deshalb zustimmt, weil es in seiner Berufssparte mehr offene Pflichtplätze als Bewerber gibt, und er daher anderweitig in seinem Beruf untergebracht werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1958 durch den Senatspräsidenten Dr. Elsner und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist durch eine Hirnverletzung in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 % gemindert.

2

Am 1. Februar 1954 stellte ihn die Beigeladene in ihrem Betrieb ein, und zwar, wie sie behauptet, u.a. auch zur Anfertigung von Vorkalkulationen. Sie kündigte ihm dann am 10. August 1954 mit Wirkung zum 30. September 1954. Die Hauptfürsorgestelle stimmte der Kündigung am 23. September 1954 zu, nachdem sie zuvor den Kläger gehört hatte.

3

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag,

  1. den Genehmigungsbescheid der Hauptfürsorgestelle und den Beschwerdebescheid aufzuheben.

4

Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt, ist jedoch vom Berufungsgericht abgewiesen worden. In den Gründen seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Erkennbar habe der Beschwerdeausschuß seiner Entscheidung den Sachvortrag der Beigeladenen zugrunde gelegt, wonach der Kläger als Kalkulator angestellt worden sei, diese Arbeit aber nicht habe leisten können. Außerdem habe die Beigeladene behauptet, der Kläger könne sich nicht mit seinen Kollegen vertragen. Unerheblich sei, ob dieser Vortrag der Beigeladenen den Tatsachen entspreche. Die Hauptfürsorgestelle habe ihn nämlich nach Art einer Schlüssigkeitsprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Eine Wahrheitsprüfung sei ihr versagt, weil sie keine Beweise im Rechtsinne erheben könne. Der Schutz des Klägers werde dadurch nicht verkürzt, da er die Möglichkeit gehabt habe, den Vortrag der Beigeladenen im Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz einer Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht zuzuführen. Das Arbeitsgericht hätte dann zwar nicht mehr über die Kündigungszustimmung hinweggehen, wohl aber der Kündigung als sozial ungerechtfertigt die Wirksamkeit versagen können, wenn es die Behauptungen der Beigeladenen nicht hätte feststellen können. Diese Sachlage rechtfertige allein schon die Kündigungszustimmung, denn keinem Arbeitgeber sei es zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu behalten, der als Kalkulator angestellt sei, aber nicht kalkulieren könne und sich überdies nicht mit seinen Kollegen vertrage. Hinzu komme, daß es nach Auskunft des Arbeitsamtes ohne weiteres möglich gewesen sei, den Kläger in seiner Berufssparte als technischen Zeichner an einen anderen Arbeitsplatz zu vermitteln, da es mehr offene Pflichtplätze als Bewerber gegeben habe. Dagegen habe der Kläger kein schutzwürdiges Interesse dargetan, ausschließlich im Betrieb der Beigeladenen beschäftigt zu bleiben. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, daß der Beschwerdebescheid der Beklagten irrtümlich die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Buchst. b des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SchwBG - als gegeben angesehen habe, denn er beruhe nicht hierauf oder auf anderen Ermessensfehlern, da er ohnedies nicht anders habe ausfallen dürfen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

  1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen bisherigen Anträgen zu erkennen.

6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

  1. die Revision zurückzuweisen.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und hat zur Frage des Rechtsschutzinteresses Stellung genommen.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet.

9

Die behördliche Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten ist gemäß § 25 MRVO 165 ein Verwaltungsakt. Eine Sachentscheidung über die Anfechtungsklage käme aber nicht in Betracht, wenn es unzulässig wäre, die Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle im Verwaltungsrechtswege anzufechten. Das könnte aus mehreren Gründen der Fall sein.

10

1. Der Verwaltungsrechtsweg wäre unzulässig, wenn durch Gesetz ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre (§ 22 Abs. 3 MRVO 165). In Frage käme hier nur der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, auf den § 26 Abs. 1 Satz 2 SchwBG in seiner durch § 223 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) abgeänderten Fassung verweist. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 28. April 1956 (BVerwG V B 173.55 - DVBl. 1956 S. 759 -) entschieden, daß trotz dieser aus einem Redaktionsversehen zu erklärenden. Gesetzesfassung die Verwaltungsgerichte für Anfechtungsklagen der vorliegenden Art zuständig geblieben sind. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung (vgl. Urteile des Bayer. VGH vom 9. Dezember 1954 in VGHE n.F. 7, 156 und vom 5. April 1955 in DVBl. 1955, 465 [VGH Bayern 05.04.1955 - Nr. 217 VI 52]; Beschluß des OVG Münster vom 16. Mai 1955 in DVBl. 1956, 31 [OVG Nordrhein-Westfalen 16.05.1955 - VII B 441/54]; Sellmann, Kommentar zum SchwBG, Vbm. 6 und Anm. 29 zu § 26; Becker, Kommentar zum SchwBG, Anm. 14 zu § 14 und 5 zu § 26). Das Landesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht haben somit zutreffend die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für die vorliegende Klage bejaht.

11

2. Eine weitere Frage ist es, ob in einem Falle der vorliegenden Art ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Verwaltungsgerichte besteht.

12

a) Das Rechtsschutzbedürfnis könnte dann entfallen, wenn der Kläger Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) - KSchG - genießt.

13

Das Arbeitsverhältnis des Klägers stand unter Kündigungsschutz. Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Abs. 1 KSchG, daß er länger als sechs Monate bei der Beigeladenen beschäftigt war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Beschäftigungsdauer ist allerdings nicht der Tag der Entlassung, sondern der Tag, an dem die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugeht (Herschel-Steinmann, Kommentar zum KSchG, 3. Aufl., Anm. 33 zu § 1). Diese Karenzzeit hat der Kläger jedoch erfüllt, da er am 1. Februar 1954 angestellt und die Kündigung erst am 10. August 1954 ausgesprochen worden ist.

14

Es ist daher zu prüfen, ob für die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Kündigungszustimmung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, obwohl der Kläger gleichzeitig Kündigungsschutz bei den Arbeitsgerichten suchen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen das. Rechtsschutzbedürfnis für die verwaltungsgerichtliche Anfechtung einer behördlichen Zustimmung zu einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft verneint, weil gleichzeitig die Möglichkeit bestand, das Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG II C 26.53 - in BVerwGE 1, 134[BVerwG 07.05.1954 - BVerwG II C 26/53] und Urteil vom 13. März 1957 - BVerwG V C 222.55 - in BVerwGE 4, 317 ). Es stellt sich somit die Frage, ob die den genannten Entscheidungen zugrunde, liegenden Gedankengänge auch im vorliegenden Fall zutreffen.

15

Die genannten Entscheidungen behandeln Fälle aus dem Kleingartenpachtrecht, in denen die zur Kündigung des Verpächters erforderliche behördliche Genehmigung angefochten worden ist. Die Wirksamkeit der Kündigung ist hier nach § 1 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften i.d.F. vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) - KSchVO - einmal von bestimmten, durch das Gesetz im einzelnen festgelegten Voraussetzungen und zum anderen von der behördlichen Genehmigung abhängig. Letztere ist jedoch ihrerseits, wie in BVerwGE 4, 317 im einzelnen ausgeführt, an die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen gebunden, muß also bei deren Vorliegen erteilt, andernfalls aber versagt werden. Besteht nun Streit über die vom Verpächter ausgesprochene und von der Behörde genehmigte Kündigung, dann ist zur Entscheidung hierüber das Zivilgericht berufen. Dieses hat noch einmal selbständig darüber zu befinden, ob einer der gesetzlichen Kündigungsgründe gegeben ist, ohne an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden zu sein. Beide, Verwaltungsbehörde wie Zivilgericht, müssen somit unabhängig voneinander in gleicher Weise ihre Entscheidung auf die von § 1 KSchVO normierten Voraussetzungen der Kündigung abstellen. Angesichts dieser parallel laufenden Prüfungszuständigkeit haben es die genannten Entscheidungen als Leerlauf angesehen, wenn der Pächter das Recht haben sollte, gegen die behördliche Kündigungsgenehmigung den Schutz der Verwaltungsgerichte in Anspruch zu nehmen. Sie haben daher das Rechtsschutzbedürfnis für die verwaltungsgerichtliche Klage verneint.

16

Anders nun als im Kleingartenrecht ergibt sich bei der Kündigung des Schwerbeschädigten keine parallele Prüfungszuständigkeit von Verwaltungsbehörde und Zivilgericht, obgleich auch hier die Wirksamkeit der Kündigung von der behördlichen Genehmigung abhängig ist. Die Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle beruht auf dem Schwerbeschädigtengesetz. Sie ist Ermessensentscheidung, soweit sie nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 18 SchwBG gebunden ist. Das ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich bestimmt, folgt aber daraus, daß dieses in § 14 die Kündigung eines Schwerbeschädigten lediglich als zustimmungsbedürftig bezeichnet, die Zustimmung aber nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Sellmann a.a.O. Anm. 54 zu § 14; Becker a.a.O. Anm. 12 zu § 14). Im Rahmen ihres Ermessens muß die Hauptfürsorgestelle einmal die Belange der Schwerbeschädigten als Gruppe wahren und zum anderen berücksichtigen, ob und inwieweit die Kündigung die besondere durch sein körperliches Leiden bedingte soziale Stellung des Schwerbeschädigten im Wirtschaftsleben und Arbeitsprozeß berührt (Sellmann a.a.O. Vbm. 2, 4 und Anm. 55, 56 zu § 14).

17

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht im Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz die Wirksamkeit der Kündigung, grundsätzlich davon abhängig zu machen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Selbst wenn aber die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 7 KSchG auflösen. Hieraus folgt, daß im Gegensatz zum Kleingartenrecht bei der Kündigung eines Schwerbeschädigten die Verwaltungsbehörde und das Zivilgericht ihre Entscheidung auf der Grundlage zweier verschiedener Gesetze zu treffen haben, die ihrerseits unterschiedliche Voraussetzungen enthalten.

18

Zwar mögen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Erwägungen, welche die Hauptfürsorgestelle und das Arbeitsgericht anzustellen haben, insoweit überschneiden, als sie sozialer Art sind. Sie decken sich aber nicht völlig. Denn die Hauptfürsorgestelle hat nicht nur, wie das Arbeitsgericht, den einzelnen Arbeitnehmer vor einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung zu schützen, sondern muß auch das Gesamtinteresse aller Schwerbeschädigten wahren, also, wie sich aus § 18 Abs. 2 Buchst. b SchwBG ergibt, z.B. dafür sorgen, daß ihnen insgesamt kein Arbeitsplatz verlorengeht. Der hiernach auch dem einzelnen von der Kündigung betroffenen Schwerbeschädigten zugute kommende Kündigungsschutz ist mithin umfassender, als ihn das Arbeitsgericht gewähren könnte (Zigan, Kommentar zum SchwBG, Anm. 64 zu 14). Auch bei der Berücksichtigung der Einwirkung der Kündigung auf die soziale Lage des einzelnen Schwerbeschädigten unterscheidet sich die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle dadurch grundlegend von der des Arbeitsgerichts, daß sie, im Gegensatz zur letzteren, Ermessensentscheidung ist.

19

Da nach alledem die Hauptfürsorgestelle und das Arbeitsgericht ihre Entscheidung unter verschiedenen Gesichtspunkten treffen, ist der Fall denkbar, daß die erstere ihre Zustimmung zur Kündigung versagen, das Arbeitsgericht hingegen die Sozialwidrigkeit der Kündigung verneinen müßte. Wenn in einem solchen Fall die Hauptfürsorgestelle in ermessensfehlerhafter Weise oder in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 18 SchwBG lägen vor, der Kündigung dennoch zustimmt, dann kann das Arbeitsgericht dem Schwerbeschädigten in der Regel nicht mehr helfen. Der vom Schwerbeschädigten mit der Anfechtungsklage gegen die Kündigungszustimmung beschrittene Verwaltungsrechtsweg würde also gegenüber dem Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht leerlaufen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage kann demnach nicht deshalb entfallen, weil der Kläger möglicherweise Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt (vgl. Herschel-Steinmann a.a.O. Vbm. 5 zu § 1; Becker a.a.O. Anm. 15 zu § 14; Sellmann a.a.O. Anm. 14, 15 zu § 17; Monjau, Kommentar zum SchwBG, Anm. 2 zu § 14).

20

b) Dem Kläger kann schließlich das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ins Leere falle, weil auch eine erfolgreiche Anfechtungsklage ein rechtsgültig beendetes Arbeitsverhältnis nicht wiederaufleben lasse. Wird nämlich ein Verwaltungsakt, wie hier die Kündigungszustimmung, rechtskräftig aufgehoben, dann geschieht es mit rückwirkender Kraft (Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1955 - BVerwGE 2, 55 [57]; Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, S. 167). Es läßt sich also nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Aufhebung der Kündigungszustimmung für etwaige arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers Bedeutung haben könnte.

21

3. Es ergibt sich somit, daß die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen die Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle zulässig ist. Das angefochtene Urteil ist daher auch einer Prüfung in der Sache selbst zu unterziehen.

22

III.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Bescheide der Beklagten in formeller Hinsicht keine Mängel erkennen lassen.

23

a) Zwar hat die Beklagte nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SchwBG vorgeschriebene Stellungnahme des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten eingeholt, da es im Betrieb der Beigeladenen keinen gab. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn § 16 Abs. 2 Satz 1 SchwBG setzt voraus, daß die Schwerbeschädigten des Betriebes einen Vertrauensmann nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwBG gewählt haben. Ist diese Wahl unterblieben (hier wohl deshalb, weil die Beigeladene nicht die Mindestzahl von fünf Schwerbeschädigten beschäftigt), dann kann das die Kündigungszustimmung nicht verhindern.

24

b) Weiter muß geprüft werden, ob der Beschwerdebescheid formell ordnungsgemäß begründet ist, zumal u.a. diese Frage das Berufungsgericht bewogen hat, die Revision zuzulassen. Auszugehen ist von § 46 Abs. 2 MRVO 165. Diese Bestimmung verhält sich zwar über den Einspruchsbescheid, gilt aber auch hier. Denn nach der Terminologie der MRVO 165 ist Einspruch der Rechtsbehelf, über den die gleiche Behörde zu entscheiden hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, während die Beschwerde an die übergeordnete Behörde zu richten ist. Da über die "Beschwerde" gegen Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchwBG diese selbst - wenn auch durch ein Kollegialorgan - zu entscheiden hat, ist die "Beschwerde" mit dem Einspruch der §§ 44 ff. MRVO 165 identisch. Nach § 46 Abs. 2 MRVO 165 ist nun der Bescheid zu begründen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Rechtsmittelführer die Gründe bekanntzugeben, die zur Zurückweisung führten, damit er sich über die Erfolgsaussichten einer etwaigen Verwaltungsklage schlüssig machen kann (Urteil des OVG Lüneburg vom 21. Oktober 1952 in OVGE 6, 383). Das kann er dann, wenn der Bescheid einmal erkennen läßt, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und zum anderen wie sie diesen Sachverhalt gewertet hat. Von diesen beiden Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsmittelentscheidung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat im einzelnen nachgewiesen, daß der Beschwerdebescheid ihnen entspricht.

25

2. Dem Berufungsurteil ist auch insoweit zuzustimmen, als es die Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle dann für ermessensfehlerfrei hält, wenn sie gegeben worden ist, weil der schwerbeschädigte Arbeitnehmer nicht über die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vorausgesetzten Kenntnisse verfügt, daher die ihm übertragene Stellung nicht ausfüllen kann und überdies unverträglich ist. Ein Zwang auf den Arbeitgeber, auch unter solchen Umständen an der Person des Schwerbeschädigten festzuhalten, würde nämlich dem wohlverstandenen Sinn des Schwerbeschädigtenschutzes widersprechen. Zwar mag es im Einzelfall vom Arbeitgeber zu verlangen sein, unter Umständen einen Schwerbeschädigten "durchzuschleppen" (Urteil des OVG Lüneburg vom 2. Oktober 1951 in OVGE 5, 349). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der bisherige Aufgabenbereich des Schwerbeschädigten wegfällt; hier mag die Hauptfürsorgestelle zu prüfen haben, ob der Schwerbeschädigte nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten bei diesem Arbeitgeber anderweitig eingesetzt werden kann (Urteil des OVG Münster vom 27. Juni 1952 in DÖV 1953, S. 382). Ein "Durchschleppen" ist dem Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht zuzumuten, wenn der Schwerbeschädigte mangels entsprechender Kenntnisse die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages von vornherein übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Andernfalls würde man dem Betrieb einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen und damit schließlich bewirken, daß sich die Lage der Schwerbeschädigten insgesamt verschlechtert. Denn die Sicherung des Arbeitsplatzes für Schwerbeschädigte auch dann, wenn sie allen Gesetzen der wirtschaftlichen Vernunft widerspricht, könnte die Arbeitgeberseite veranlassen, sich nunmehr mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Aufnahme von Schwerbeschädigten zu wehren. Als Folge würde sich die Unterbringung der Schwerbeschädigten erschweren. Das aber würde dem Zweck des Gesetzes, zu dessen Durchführung auch der gute Wille der Arbeitgeber notwendig ist, zuwiderlaufen.

26

Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils trifft danach zu. Fraglich ist aber, ob es davon absehen durfte, tatsächliche Feststellungen über den von dem Kläger behaupteten Sachverhalt zu treffen. Das Berufungsgericht hat insoweit einseitig auf die Schlüssigkeit des bestrittenen Tatsachenvortrags der Beigeladenen abgestellt. Zur Begründung meint es, der Kläger könne diesen Vortrag einer Wahrheitsprüfung durch das Arbeitsgericht zuführen, von deren Ergebnis es abhänge, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sei. Hiernach sei es sachgemäß, wenn die Hauptfürsorgestelle die Klärung der in Rede stehenden Tatfragen dem Arbeitsgericht überlasse, da sie selbst keine Beweise im Rechtssinne erheben könne.

27

Daran ist richtig, daß die Hauptfürsorgestelle wie die Verwaltungsbehörden im allgemeinen, keine Beweise im Sinne der gerichtlichen Verfahrensordnungen erheben kann. Sie wird hierdurch jedoch nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen. Gründet sie dementgegen ihre Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht sie einen Ermessensfehler (Sellmann a.a.O. Vbm. 11 zu § 26), der im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar ist. Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß das Arbeitsgericht gegebenenfalls die für die Kündigungszustimmung wesentlichen Behauptungen einer selbständigen Feststellung unterziehen kann. Wären nämlich, wie das Berufungsgericht meint, unter dieser Voraussetzung Hauptfürsorgestelle und Verwaltungsgericht an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers gebunden, dann würde das Zustimmungsverfahren zu einer leeren Förmlichkeit ausgehöhlt und damit im Ergebnis dem Schwerbeschädigten der Rechtsschutz entgegen seinem oben anerkannten Rechtsschutzbedürfnis verweigert.

28

a) Einmal kann es im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein, ob der Schwerbeschädigte die sechsmonatige Beschäftigungsdauer des § 1 KSchG erreicht hat und demgemäß Kündigungsschutz genießt (vgl. Herschel-Steinmann a.a.O. Anm. 33 zu § 1). Sind in einem solchen Falle die Hauptfürsorgestelle und das Verwaltungsgericht der Ansicht, der Schwerbeschädigte stehe unter Kündigungsschutz, dann müßten sie nach der Meinung des Berufungsgerichts die Kündigungszustimmung erteilen oder bestätigen, sofern nur der Arbeitgeber Tatsachen behauptet, die sowohl die Kündigungszustimmung rechtfertigen, wie die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt erscheinen lassen. Demgegenüber kann das Arbeitsgericht im Kündigungsprozeß etwa feststellen, daß der Schwerbeschädigte die Karenzzeit von sechs Monaten nicht erfüllt hat und schon aus diesem Grunde die Klage abweisen, ohne in eine Tatsachenfeststellung der vom Arbeitgeber behaupteten Gründe einzutreten. Der Schwerbeschädigte wäre dann auf Grund einseitiger Tatsachenbehauptung entlassen, obwohl vielleicht Gründe, die die Kündigungszustimmung hätten rechtfertigen können, gar nicht vorlägen.

29

b) Zum anderen mag das Arbeitsgericht nach der Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis kommen, die vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe - die mit den Gründen der Kündigungszustimmung identisch sind - lägen nicht vor. Auch dann ist aber dem Schwerbeschädigten noch nicht der Arbeitsplatz gesichert, wie es allein dem Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes entspricht. Zutreffend führt nämlich die Revision an, daß das Arbeitsgericht gemäß § 7 KSchG möglicherweise selbst dann, wenn die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auflösen kann, wenn Gründe vorhanden sind, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwarten lassen. Da solche Gründe die Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht rechtfertigen würden, ginge also der Schwerbeschädigte seines Arbeitsplatzes verlustig, obwohl feststände, daß die vom Arbeitgeber ursprünglich behaupteten, der Kündigungszustimmung zugrunde liegenden Tatsachen nicht zuträfen.

30

c) Schließlich wäre auch denkbar, daß der Arbeitgeber im Kündigungszustimmungsverfahren in der Person des Schwerbeschädigten liegende Umstände behauptete, die an sich eine Kündigungszustimmung rechtfertigen würden, also etwa wie hier die Beigeladene, daß der Schwerbeschädigte mangels der nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzten Kenntnisse die ihm übertragenen Arbeiten nicht verrichten könne und überdies unverträglich sei. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wäre auch hier die Kündigungszustimmung auf Grund der einseitigen Tatsachenbehauptung zu erteilen und zu bestätigen. Im Kündigungsschutzprozeß dagegen könnte der Arbeitgeber seinen Vortrag umstellen und nun die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen, die nichts mit der Person des Schwerbeschädigten zu tun hätten. Wenn diese Erfordernisse festgestellt würden, dann hätte das Arbeitsgericht soziale Gesichtspunkte nur noch am Rande zu berücksichtigen (vgl. Herschel-Steinmann a.a.O. Anm. 46 zu § 1) und würde die Klage des Schwerbeschädigten in der Regel abweisen. Da im Gegensatz hierzu dringende betriebliche Erfordernisse allein die Kündigungszustimmung nach dem Schwerbeschädigtengesetz grundsätzlich nicht rechtfertigen würden, läge es im Belieben des Arbeitgebers, durch schlüssige, aber nicht nachprüfbare Behauptungen vor der Hauptfürsorgestelle den Schwerbeschädigtenschutz zu umgehen.

31

Aus diesen Darlegungen folgt, daß das Berufungsgericht es nicht auf die Behauptungen der Beigeladenen hätte abstellen dürfen, ohne zu prüfen, ob sie den Tatsachen entsprechen. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge ist demnach begründet. Das angefochtene Urteil wäre also aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn das Urteil nicht aus einem anderen Grunde aufrechterhalten werden müßte.

32

Das Berufungsurteil hat festgestellt, daß es ohne weiteres möglich gewesen sei, den Kläger als technischen Zeichner an einen anderen Arbeitsplatz zu vermitteln, da es in seiner Berufssparte mehr offene Pflichtplätze als Bewerber gegeben habe. Von dieser Tatsache ist also auszugehen. Sie würde auch eine Kündigungszustimmung rechtfertigen. Zwar kann die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwBG nicht angewandt werden, nach der die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen soll, wenn dem Schwerbeschädigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Denn es wird allgemein anerkannt, daß der andere Arbeitsplatz erst dann als gesichert angesehen werden wenn sich der neue Arbeitgeber in verbindlicher Form zur Einstellung des Schwerbeschädigten verpflichtet hat (Sellmann a.a.O. Anm. 28 zu § 185 Becker a.a.O. Anm. 11 zu § 18; Zigan a.a.O. Anm. 31 zu § 18). Jedoch läßt § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwBG erkennen, daß die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen nicht überschritten hat, wenn sie die Zustimmung deshalb erteilte, weil der Kläger, wie festgestellt, ohne weiteres anderweitig in seinem Beruf untergebracht werden konnte. Allerdings enthält der Beschwerdebescheid der Beklagten eine derartige Begründung nicht. Sie hat jedoch später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 1955 im Verfahren I. Instanz und in dem Schriftsatz vom 18. Juli 1955, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, diesen Grund nachgeschoben. Das war zulässig, da Rechtsgründe zur Rechtfertigung eines Verwaltungsaktes während eines Verwaltungsprozesses jedenfalls dann nachgeschoben werden dürfen, wenn hierdurch der Verwaltungsakt der Kündigungszustimmung in seinem Wesensgehalt und in seinem Ausspruch nicht geändert und die Rechtsverteidigung des Klägers nicht beeinträchtigt wird. Das war hier auch nicht geschehen, da der Kläger während des Verfahrens Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen ( BVerwGE 1, 12[BVerwG 24.09.1953 - I C 51.53] [13]; 1, 311 [313]).

33

In dem vorliegenden Falle lassen die von dem Beschwerdeausschuß in dem Beschwerdebescheid angeführten Gründe in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran zu, daß der Beschwerdeausschuß sich gegebenenfalls auch den von der Beklagten nachgeschobenen Grund zu eigen gemacht hätte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Gründe für die Rechtfertigung eines Verwaltungsaktes während eines Verwaltungsprozesses auch in anderen Fällen dann nachgeschoben werden können, wenn der angefochtene Verwaltungsakt von einem Ausschuß erlassen worden ist, dem nicht nur Bedienstete der betreffenden Behörde angehören (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 1. Oktober 1956 - MDR 1957 S. 252 [OVG Hamburg 01.10.1956 - Bf. II 108/54] -).

34

Die angefochtene Kündigungszustimmung und der Beschwerdebescheid beruhen demnach nicht auf einem Ermessensfehler und das Berufungsgericht hat mithin die Klage zu Recht abgewiesen.

35

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf  500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf