Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1956, Az.: BVerwG V B 173.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 173.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 29.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 26 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953
- § 223 Sozialgerichtsgesetz
- § 13 Schwerbeschädigtengesetz vom 23. Dezember 1922
Fundstellen
- DVBl 1956, 759 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 5, 161
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Lentz
am 28. April 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.400 DM festgesetzt.
Gründe
Der schwerbeschädigte Kläger war seit März 1950 bei der Beigeladenen im Lager Westhafen in Frankfurt a/M. angestellt. Auf Antrag der Beigeladenen stimmte der Schwerbeschädigten-Ausschuß im Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 23. November 1951 der Kündigung des Klägers zu. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Instanzen, keinen Erfolg gehabt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde hat der Kläger um Zulassung der Revision gebeten und zur Begründung Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung materiellen Rechts gerügt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle gegeben. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten. Das gilt sowohl für die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel als auch für die Angriffe gegen die Anwendung materiellen Rechts.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges, die als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, wirft keine Fragen auf, die einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen im Rahmen des § 13 SchwBG war seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder mit ihren umfassenden Generalklauseln nicht mehr zweifelhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 1950 OVGE 1, 235-237/238 - = BB 1950 S. 536 = Städtetag 1951 S. 144 = VerwRspr. Bd. 3 Nr. 82; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 1951 VerwRspr. Bd. 4 Nr. 110; Bayer. VGH, Urteil vom 7. Juli 1952 DÖV 1953 S. 477 Nr. 283 = Bayer. Bürgermeister 1953 S. 44 und Hess. VGH, Urteil vom 22. Juni 1951 VerwRspr. Bd. 4 Nr. 108). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht geprüft, ob diese Zuständigkeit durch das während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SchwBG n.F. - oder das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) - SGG - geändert worden ist. Zu diesen Ausführungen bestand Anlaß, weil nach anerkannten Grundsätzen des Prozeßrechts neues Verfahrensrecht sofort und unmittelbar alle Verfahren ergreift, die nicht bereits unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes abgeschlossen worden sind, sofern nicht das neue Verfahrensrecht etwas anderes bestimmt(Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1955 - BVerwG V C 7.55 -). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1954 in VGHE n.F. 7, 156 und vom 5. April 1955 in DVBl. 1955 S. 465) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1955 in DVBl. 1956 S. 31) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß das Schwerbeschädigtengesetz n.F. weder in seiner ursprünglichen noch in seiner durch § 223 SGG abgeänderten Fassung die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Schwerbeschädigtensachen der vorliegenden Art aufgehoben hat. Zwar sind durch § 223 SGG in § 26 Abs. 1 Satz 2 SchwBG n.F. die Worte "die Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtswege kann ..." durch die Fassung "die Anfechtungsklage bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann ..." ersetzt worden. Diese Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes ist jedoch nur versehentlich in das Sozialgerichtsgesetzübernommen worden. Das ergibt eindeutig die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie sie in den angeführten Entscheidungen zutreffend dargestellt ist (vgl. auch Sellmann, Kommentar zum Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter 1954 Anm. 29 zu § 26 und Vorbem 6 zu § 26; Schroeter in BB 1953 S. 653), so daß in diesem Zusammenhang rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu klären sind. Trotz § 223 SGG sind somit in Schwerbeschädigtenangelegenheiten die Verwaltungsgerichte insoweit zuständig, als nicht Entscheidungen angefochten werden, die zu den "übrigen Aufgaben" der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG gehören.
Die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe das Beschwerdeverfahren zu Unrecht als genügenden Ersatz für das Einspruchsverfahren angesehen, wirft ebenfalls, keine grundsätzlichen Fragen auf. Diese Rüge verkennt den Zweck des Vorverfahrens, der allein für die Auslegung der hier maßgebenden Verfahrensvorschriften (§§ 38 ff. Hess. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 - Hess. GVBl. S. 194 - in der Fassung vom 30. Juni 1949 - Hess. GVBl. S. 137 - VGG -) entscheidend sein kann. Das Vorverfahren dient einerseits der Entlastung der Verwaltungsgerichte, indem es die Verwaltungsbehörde veranlaßt, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen, und sichert andererseits den Betroffenen den Vorteil einer den gesamten Verwaltungsakt einschließlich etwaiger Ermessensfragen umfassenden Nachprüfung, dergegenüber das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nur eine auf die Rechtskontrolle beschränkte Bedeutung hat (vgl. Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 -). Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Beschwerdeverfahren, so daß das Unterbleiben eines Einspruchsverfahrens unschädlich ist.
Auch die Rügen des Klägers über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Schwerbeschädigten-Ausschuß, vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Verfahrensmängel im Sinne des § 54 BVerwGG nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens sind, nicht auch solche des Verwaltungsverfahrens (vgl.Beschlüsse vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 129.55 - und vom 7. Oktober 1954 in ZMR 1954 S. 383). Aber auch die Angriffe des Klägers gegen das Verfahren des Berufungsgerichts werfen keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Entscheidung, daß im Verwaltungsstreitverfahren der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist, und zwar sowohl erschöpfend als auch zutreffend. Ob das Berufungsgericht dieser Verpflichtung im vorliegenden Falle erfolgreich nachgekommen ist, mag zwar für den Kläger von entscheidender Bedeutung sein, wirft, aber entgegen seiner Ansicht keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf (vgl.Beschluß vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 234.54 -).
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts werfen ebenfalls keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Die allgemeinen Darlegungen des Berufungsgerichts über die Gesichtspunkte, die für die Anwendung des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 23. Dezember 1922 (RGBl. I S. 972) - SchwBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57) maßgebend sein müssen, bedürfen keiner Ergänzung. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Rechtsanspruch auf Versagung der Zustimmung zur Kündigung durch die Hauptfürsorgestelle nicht besteht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb allein davon ab, ob die Hauptfürsorgestelle (Schwerbeschädigten-Ausschuß) von dem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (§ 36 VGG). Das hat das Berufungsgericht verneint. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Entscheidung in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht den Begriff des Ermessens rechtsirrig ausgelegt hätte. Ob er unter Beachtung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Klägers anders hätte entscheiden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles und läßt deshalb keine rechtsgrundsätzlichen Fragen offen (vgl.Beschluß vom 14. Oktober 1955 - BVerwG V B 130.55 - [ZMR 1956 S. 27]).
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Lentz