Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1955, Az.: BVerwG V B 130.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 130.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 42 LWG Nordrhein-Westfalen
- § 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1956, 275-276 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1956, 27
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 14. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wohnte bereits vor 1945 seit mehreren Jahren in dem Hause der Beigeladenen in Essen, R.straße 27, im zweiten Stockwerk links. Durch Verfügung des Wohnungsamtes der Beklagten vom 11. Dezember 1945 wurde er "auf Anordnung der Militärregierung" in die Wohnung im zweiten Stockwerk rechts eingewiesen. Auf Antrag des Klägers wurde ein Zwangsmietvertrag festgesetzt; ein freiwilliger Mietvertrag ist nicht zustande gekommen. Auf Beschwerde der Beigeladenen hob die Beklagte die Zwangsmietverfügung auf. Jedoch wurde ihre Beschwerdeentscheidung durch das Urteil des Oberverwaltungs-Berichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1953 wegen wesentlicher Verfahrensmängel wieder aufgehoben. Nach erneuter Verhandlung über die Beschwerde der Beigeladenen hob die Beklagte den Zwangsmietvertrag wiederum auf. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diesen Beschwerdebescheid und seine Berufung gegen den klageabweisenden Bescheid des Landesverwaltungsgerichts sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Sie kann nicht zum Erfolg führen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Anders als der Kläger meint, ist von einem künftigen Revisionsverfahren insbesondere nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Der Kläger vertritt die Auffassung, es habe geklärt werden müssen und werde im Revisionsverfahren zu klären sein, ob die Bestimmung des § 42 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GVBl. S. 25) rechtsgültig ist. Diese Bestimmung, die dem Landesrecht angehört, schreibt vor, daß die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgenommenen und noch gültigen Zuweisungen von Raum für Wohnzwecke aufgehoben werden, daß jedoch die fraglichen Räume als erfaßt gelten und den eingewiesenen Personen auf Grund des Landeswohnungsgesetzes zugewiesen bleiben und daß die Beteiligten innerhalb von 15 Tagen bei der örtlichen Wohnungsbehörde die Festsetzung eines Zwangsmietvertrages beantragen können. Ob eine solche - nur in einigen wenigen Ländern in ähnlicher Weise getroffene - Regelung mit übergeordnetem Recht, insbesondere mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 18 - Wohnungsgesetz - (WG) und dem Reichsleistungsgesetz vereinbar ist, insoweit dieses etwa als Landesrecht weitergilt, mag eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Es kommt indessen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf diese Frage nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es ist unrichtig, wenn der Kläger behauptet, daß die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung "von der Wirksamkeit der Bestimmung" des § 42 Landeswohnungsgesetz ausgegangen ist. Sowohl dann, wenn § 42 rechtsgültig und daher anzuwenden ist, als auch dann, wenn das nicht der Fall ist, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungsbehörde, ob sie einen Zwangsmietvertrag anordnen will oder nicht. Die Rechtslage ist auch im Falle einer Anwendung des Art. VIII Nr. 2 b WG, der dahin lautet:
"Falls der Eigentümer nicht einwilligt oder nicht erreichbar ist, kann die Wohnungsbehörde eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat"
keine andere als bei Anwendung des § 42 Landeswohnungsgesetzes. Daß in diesem Falle ein Rechtsanspruch des Klägers auf Festsetzung des Zwangsmietvertrages nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG bindend für das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt; daß auch in jenem Falle dem Wohnungsuchenden oder Eingewiesenen gegenüber der Wohnungsbehörde ein derartiger Rechtsanspruch nicht zusteht, entspricht seit langem der allgemeinen Meinung; vgl. etwa Hans, Das Wohnungsgesetz, 6. und 7. Aufl. Anm. IV 1 zu Art. VIII WG.
Die Frage, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits daher allein ankommt, ist also die, ob die Beschwerdeentscheidung frei war von - der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterworfenen - Ermessensfehlern. Diese Frage hat das Berufungsgericht bejaht; sie ist eine solche des Einzelfalles, wie der Senat wiederholt entschieden hat. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Vorinstanz bei dieser Entscheidung in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht geirrt hätte, so daß eine der Klärung im Revisionsverfahren zugängliche und bedürftige Frage offengeblieben wäre. Das ist vielmehr nicht der Fall,
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Baring
gez. Prof. Dr. Bettermann