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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1955, Az.: BVerwG V C 7.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 7.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1953
LVG Düsseldorf - 13.01.1953

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Neues Verfahrensrecht ergreift sofort und unmittelbar alle Verhältnisse, die nicht bereits unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes abgeschlossen worden sind, es sei denn, das neue Verfahrensrecht bestimme etwas anderes.

  2. 2.

    Seit dem Inkrafttreten des Ordnungswidrigkeitsgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) ist der Verwaltungsrechtsweg gegen Bußgeldbescheide unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von 2 Tureg und Gecks
am 11. November 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1953 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1953 werden aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Rechtszug auf 2362,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hatte gegen den Kläger wegen Verkaufs von Treibstoffen zu Überpreisen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Am 3. Februar 1950 verpflichtete sich der Kläger im Unterwerfungsverfahren zur Abführung des Mehrerlöses in Höhe von 2250 DM und zur Zahlung der Verfahrenskosten und -gebühren in Höhe von 112,50 DM. Der Beklagte bewilligte dem Kläger monatliche Ratenzahlungen; die letzte Rate war am 15. März 1951 fällig. Weil der Kläger keine Zahlungen leistete, leitete der Beklagte das Verwaltungszwangsverfahren ein. Gegen die Pfändung wandte sich der Kläger mit der Begründung, daß der Anspruch des Beklagten aus der Unterwerfungsverhandlung verjährt und die Unterwerfung zu Unrecht erfolgt sei, weil der Kläger gegen die Preistreibereibestimmungen nicht verstoßen habe.

2

Nach vergeblichen Vorstellungen beim Beklagten und beim Landeswirtschaftsminister hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsverhandlung vom 3. Februar 1950 für unzulässig zu erklären. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.

3

Mit dem Bescheid vom 26. August 1953 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Anschluß an die Begründung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf ausgeführt, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig sei. In dem angefochtenen Bescheid ist die Revision zugelassen.

4

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1953 sowie des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1953 nach den früheren Anträgen zu erkennen;

5

hilfsweise,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; hilfsweise, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

6

Der Beklagte hat gebeten,

die Revision als unzulässig zu verwerfen;

7

hilfsweise,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Beide Parteien haben sich mit der Verweisung des Rechtsstreits einverstanden erklärt. Der Kläger hat als zuständiges Gericht das Amtsgericht Düsseldorf, der Beklagte das Amtsgericht Mülheim/Ruhr bezeichnet.

9

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

Die Revision mußte zur Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf führen.

11

Der Verwaltungsrechtsweg war für die vorliegende Klage von Anfang an unzulässig, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Rechtsgrundlage der Unterwerfungsverhandlung vom 3. Februar 1950 war das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 - WiStrG - (WiGBl. S. 193). Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 WiStrG steht die Unterwerfung der rechtskräftigen Festsetzung einer Geldbuße gleich. Der Bußgeldbescheid wird gemäß § 95 Abs. 1 WiStrG nach den landesrechtlichen Vorschriften vollstreckt. Die danach maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften sind hier die preußische Verordnung betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 - VZVO - (GS S. 545) und das preußische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juni 1933 (GS S. 252). Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bestimmt § 2 VZVO:

12

Inwieweit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge der Rechtsweg stattfindet, richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften.

13

Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen Ausführung polizeilicher Verfügungen, nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird.

14

Der Kläger wendet sich gegen die Verbindlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 VZVO und nicht gegen Mängel des Zwangsverfahrens. Das Verwaltungszwangsverfahren war für ihn nur der Anlaß, Einwendungen gegen den aus der Unterwerfungsverhandlung zu vollstreckenden Anspruch zu erheben. Diese Einwendungen sind nach den zur Zeit bestehenden Vorschriften geltend zu machen. Das sind das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 - OWG - (BGBl. I S.177) und das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 9. Juli 1954 - WiStrG 54 - (BGBl. I S. 175). Die Anwendung dieser zur Zeit der Unterwerfungsverhandlung noch nicht geltenden Gesetze verstößt nicht gegen den anerkannten Grundsatz, daß die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Anfechtungsverfahren nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist. Es handelt sich hier nicht um die sachlich-rechtliche Entscheidung der Einwendungen des Klägers, sondern es geht allein um die verfahrensrechtliche Frage, bei welcher Behörde oder bei welchem Gericht die Einwendungen geltend zu machen sind. Im Verfahrensrecht gilt aber der Grundsatz, daß das zur Zeit geltende Recht den Verfahrensablauf bestimmt (BGHZ Bd. 12 S. 52 - 71 -; RGZ Bd. 110 S. 160 - 162 -; Warn.Rspr. 1926 Nr. 167 - S. 249 - und OGHZ Bd. 1 S. 1 - 6 -).

15

Der einzige Rechtsbehelf gegen einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid, dem die Unterwerfung gleichsteht ( § 67 Abs. 5 OWG) ist der Antrag auf Abänderung nach § 66 Abs. 1 OWG. Über die Abänderung und Aufhebung entscheidet das Amtsgericht, sofern der Bußgeldbescheid durch ein Gericht nachgeprüft worden ist, anderenfalls die zuständige oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ( § 66 Abs. 2 OWG). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts oder der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ( §§ 66 Abs. 3, 56 OWG). Durch diese Rechtsbehelfe ist die Anrufung der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ( § 75 OWG, § 22 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone [VOBl. BZ 1948 S. 263] - MRVO Nr. 165 -). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Verwaltungsrechtsweg nach § 22 Abs. 3 MRVO Nr. 165 für unzulässig erachtet, die Klage abgewiesen und die Berufung zurück gewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist mithin unbegründet.

16

Da für die vorliegende Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht zulässig ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, darüber zu entscheiden, wie sich das Gesetzüber den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren und Bußgeldverfahren vom 17. Juli 1954 - Straffreiheitsgesetz 1954 - (BGBl. I S. 203) auf die angefochtene Unterwerfungsverhandlung und die ihr zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen auswirkt. Vielmehr ist die Sache nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen. Das ist das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn der Bescheid der obersten Verwaltungsbehörde, des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr - Preisbildungsstelle -, vom 7. November 1952 ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im vorliegenden Fall die Abänderung einer Unterwerfungsverhandlung und nicht eines Bußgeldbescheides begehrt wird, als Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 OWG anzusehen. Hiergegen gibt es die Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 OWG, über die nach § 56 Abs. 4 OWG das Oberlandesgericht als das erste Gericht zu entscheiden hat, welches nach dem Tätigwerden der obersten Verwaltungsbehörde für die gerichtliche Prüfung zuständig ist. Um ihm die ungehinderte Entscheidung zu ermöglichen, sind die in der Sache bisher gefällten verwaltungsgerichtlichen Urteile aufzuheben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Rechtszug auf 2362,50 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Gecks