Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1992, Az.: BVerwG 5 B 118.92
Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten; Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung; Bestehen eines faktischen Arbeitsverhältnisses; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Pflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenentgelt erheblich sein können; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Begehren auf Kündigungsschutz, Gehaltszahlung und Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 118.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 26.02.1992 - AZ: 5 L 279/91
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 133 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 19 Abs. 2 Hs. 1 BSHG
- § 19 Abs. 3 S. 1 BSHG
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...,
vertreten durch den ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1992 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, damit durch ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder der Beschwerdebegründung des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung der Rechtssache setzt keine revisionsgerichtliche Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen voraus.
Die Frage, welcher Rechtsweg für das Klagebegehren gegeben ist - das heißt, ob der allein noch in Betracht kommende Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist -, kann sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die Sache durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 1987 bindend (vgl. § 41 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung) an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist.
Ob der Kläger vom Beklagten die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 AFG verlangen kann, läßt sich, ohne daß es hierzu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfte, dem Gesetz sowie dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 - entnehmen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 AFG hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenentgelt erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung). Diese Verpflichtung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis - auch nicht ein faktisches Arbeitsverhältnis - bestanden hat (a.a.O., S. 4 ff. des Urteilsumdrucks) und daß eine solche Rechtsbeziehung insbesondere auch nicht dadurch zustandegekommen ist, daß die Beklagte den Kläger über den Umfang einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit (§ 19 Abs. 2 BSHG) hinaus beschäftigt hat (a.a.O., S. 6 ff. des Urteilsumdrucks). Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als wäre durch seine Beschäftigung bei der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Zwar war, wie durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1986 - 10 A 196/85 - entschieden ist, die Heranziehung des Klägers zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Bescheid vom 19. November 1984 rechtswidrig, weil dem Kläger hiermit vollschichtige Arbeit abverlangt wurde und dies ohne die Zahlung üblichen Arbeitsentgeltes über den zeitlichen Umfang eines nach § 19 Abs. 2 BSHG vorgesehenen Arbeitsangebotes hinausging. Doch besagt dies nicht, daß der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluß eines Arbeitsvertrages gehabt hätte. Nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG hat der Träger der Sozialhilfe ein Wahlrecht, ob er dem Hilfesuchenden das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zusätzlich zu einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. Entscheidet er sich für letzteres, wird gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet. Hieran ändert sich nichts, wenn der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden in diesem Rahmen - rechtswidrigerweise - mehr als eine bloße Teilzeittätigkeit abverlangt. Die Folgen solchen rechtswidrigen Verhaltens sind, soweit sie in der - nicht mehr rückgängig zu machenden - Entgegennahme einer über den zulässigen zeitlichen Umfang hinausgehenden Arbeitstätigkeit bestehen, mit der nachträglichen Entrichtung eines für diese Tätigkeit üblichen Arbeitsentgelts ausgeglichen. Dagegen braucht sich der Sozialhilfeträger nicht auch noch darüber hinaus so behandeln zu lassen, als hätte er sein Wahlrecht in einem anderen Sinne ausgeübt und sich von vornherein für die Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts entschieden. Der Kläger kann nicht verlangen, anders gestellt zu werden, als er stünde, wenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten hätte. Rechtmäßig wäre es aber auch gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger statt vollschichtiger Arbeit nur eine Teilzeitbeschäftigung - mit der Folge des § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG - angeboten hätte.
Für die vom Kläger geäußerte Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 3 BSHG gibt es keine Anhaltspunkte, so daß auch insoweit für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nichts ersichtlich ist.
Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 97; 71, 85 [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 63.86 - <FEVS 41, 45>; Beschluß vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 5 B 97.88 -) ist ebenfalls nicht erkennbar. Im Urteil des Berufungsgerichts ist kein Rechtssatz aufgestellt, der dieser Rechtsprechung widerspräche.
Auch für die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel besteht kein Anhalt.
Ein Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß - wie dies der Kläger sinngemäß durch die Bezugnahme auf sein Berufungsvorbringen offenbar rügen will - der Heranziehungsbescheid vom 19. November 1984 (betreffend die Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit) im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben, sondern nur seine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde. Dies hat seine Grundlage im Prozeßrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Überdies ist das rechtliche Schicksal des Heranziehungsbescheides nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch die vom Kläger beanstandete Verfahrenstrennung ist, da es bei den Begehren auf Kündigungsschutz, Gehaltszahlung und Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung um unterschiedliche Streitgegenstände geht, verfahrensrechtlich vorgesehen (siehe § 93 Satz 2 VwGO). Daß das Berufungsgericht über die Frage, ob die dem Kläger abverlangte Arbeitstätigkeit gemeinnützig und zusätzlich im Sinne von § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG war, nicht Beweis erhoben hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, weil es auf diese Frage auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankam. Die Behauptung des Klägers, das Berufungsgericht habe ihm die Einsicht in bestimmte Aktenteile der Beklagten vorenthalten, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Behauptung, "bei den beschwerten Urteilen (seien) die Tatbestände gefälscht ... und wesentliches ausgelassen" worden.
Aus dem vom Kläger beanstandeten "Springen (eines der an dem Berufungsurteil beteiligten Richters) zwischen zwei Instanzen" schließlich ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler, solange nicht - wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen - gegen die Vorschriften des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO verstoßen wurde, wonach ein Richter von der Ausübung des Richteramts u.a. in den Sachen ausgeschlossen ist, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. An dem durch das Oberverwaltungsgericht bestätigten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 war der vom Kläger benannte Richter nicht beteiligt.
Eine - vom Kläger beantragte - Verfahrensaussetzung kam mangels Vorgreiflichkeit der sonstigen vom Kläger betriebenen Rechtsstreitigkeiten für das vorliegende Verfahren (vgl. § 94 VwGO) nicht in Betracht.
Der Senat war auch durch den vom Kläger gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht gehindert, über seine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Ein solcher Antrag wie auch die Akteneinsicht selbst unterliegen nicht dem Anwaltszwang. Dem Kläger war und ist die Akteneinsicht auf dem hierfür vom Gesetz vorgesehenen Wege (siehe § 100 Abs. 2 VwGO) darum unbenommen. Er kann jedoch nicht durch einen bedingten Antrag, daß ihm, "sollte ... das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde treffen", vorher Akteneinsicht gewährt werde, den Senat daran hindern, über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden, bevor der Kläger Akteneinsicht genommen hat. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß die Verwerfung der Beschwerde ganz offensichtlich nicht vom Inhalt der vom Kläger bezeichneten Verwaltungsunterlagen der Beklagten abhängen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Rothkegel
Dr. Storost