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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1988, Az.: BVerwG 5 B 97/88

Darlegungsanforderungen an die sog. "Divergenzrevision"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 97/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.02.1988 - AZ: 4 OVG A 93/87

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Dezember 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1988 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Kläger in bezug auf die ausschließlich geltend gemachte Divergenz als Zulassungsgrund (s. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht die Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat, von der (denen) nach seiner Ansicht das Urteil des Berufungsgerichts abweicht. Er nennt vielmehr nur auch vom Berufungsgericht in bezug genommene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Frankfurt und Hamm und meint, daß diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Dabei übersieht er überdies, daß das Berufungsgericht diese Entscheidungen ausschließlich bei der Erörterung darüber angeführt hat, ob für die Klage mit dem Antrag festzustellen, daß sein (des Klägers) öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten über den 12. April 1986 hinaus fortbesteht, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Gerade das hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers angenommen. Ohne Erfolg ist die Klage in erster Linie deshalb geblieben, weil der Einwand der Rechtshängigkeit durchgreift.

2

Aus diesen Gründen ergibt sich zugleich, daß dem Kläger Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann; denn die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Infolgedessen kommt auch die Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers als des zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalts seiner Wahl nicht in Betracht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.