Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1992, Az.: BVerwG 9 B 93.92
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision; Abweichen eines Urteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 93.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 27.08.1986 - AZ: II E 5312/86
- VGH Hessen - 24.02.1992 - AZ: 12 UE 2735/86
- nachfolgend
- BVerwG - 16.08.1993 - AZ: 9 C 7.93
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die die Kläger zu 2 und 3 betreffende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Februar 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird auch hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 nicht zuzulassen, muß aufgehoben werden.
Der beschließende Senat hat bereits in mehreren vergleichbaren Fällen den - u.a. auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten - Beschwerden des Beteiligten stattgegeben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage der asylrechtlichen Verantwortlichkeit des türkischen Staates gegenüber bestimmten als besonders gefährdet erscheinenden Angehörigen einer religiösen Minderheit (jüngere Frauen sowie Kinder syrisch-orthodoxen Glaubens). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die besondere Gefährdung daraus hergeleitet, daß jüngeren Frauen Entführung und Kindern Waisenhauseinweisung mit anschließender Zwangsislamisierung drohe, weil davon auszugehen sei, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehrten. Inzwischen ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß der Gefahrenprognose grundsätzlich nicht die Hypothese zugrunde zu legen ist, im Familienverband zusammenlebende Familienmitglieder würden jeweils einzeln in die Türkei zurückkehren (Urteile vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91, 10.91 und 69.91 -). Hiernach ist die Revision zwar nicht (mehr) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wohl aber deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Daß bei einer solchen Fallkonstellation der eine Zulassungsgrund durch den anderen ersetzt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (Asylbegehren der Klägerin zu 2: 3.000,00 DM und des Klägers zu 3: 1.500,00 DM; Abschiebungsschutzbegehren der Klägerin zu 2: 1.500,00 DM und des Klägers zu 3: 750,00 DM).
Dr. Säcker
Dawin