Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1992, Az.: BVerwG 4 NB 44.92
Veränderungssperre; Erneuter Erlaß; Faktische Veränderungssperre
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 44.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.07.1992 - AZ: 26 N 90.1007
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 BauGB
- § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
- § 17 Abs. 2
- § 17 Abs. 3
Fundstellen
- DVBl 1993, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1993, 334 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1993, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine erneute Veränderungssperre (§ 17 Abs. 3 BauGB), welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks, das bebaut ist. Sie hat das Untergeschoß des Gebäudes an die Antragstellerin zu 2 vermietet. Diese beabsichtigt, dort eine Spielhalle einzurichten. Ihr hierauf gerichteter Bauantrag wurde abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Klage ist bislang noch nicht rechtskräftig befunden worden.
Am 7. Dezember 1989 beschloß der Stadtrat der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) für das Gebiet aufzustellen, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt. Zugleich beschloß er eine Veränderungssperre, die am 21. Dezember 1989 bekanntgemacht wurde. Eine Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 28. November 1991 beschlossen. Dies wurde am 30. Dezember 1991 bekanntgemacht.
Gegen diese Verfahrensweise äußerte das zuständige Landratsamt rechtliche Bedenken. Daraufhin beschloß der Stadtrat der Antragsgegnerin am 6. Februar 1992, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut zu erlassen; hierzu erteilte das Landratsamt seine Zustimmung. Die Bekanntmachung der erneuten Veränderungssperre erfolgte am 10. März 1992.
Die Antragsteller haben gegen die Veränderungssperren gemäß § 47 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie haben zuletzt beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die am 7. Dezember 1989 beschlossene Veränderungssperre in bezug auf das Anwesen der Antragstellerin zu 1 nichtig war;
- 2.
die am 6. Februar 1992 beschlossene Veränderungssperre in bezug auf das Anwesen der Antragstellerin zu 1 für nichtig zu erklären;
hilfsweise
zu 2., festzustellen, daß die am 6. Februar 1992 beschlossene Veränderungssperre dem Bauantrag der Antragstellerin zu 2 nicht entgegengehalten werden könne.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juli 1992 die Hauptanträge zu 1. und 2. als unbegründet, den Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
Das Normenkontrollgericht legt dar: Die (zweite) Veränderungssperre sei nach § 17 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich, daß für die erneute Veränderungssperre besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben seien, da ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht überschritten werde. Dabei bleibe die Zeit zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre (22. Dezember 1991) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre (9. März 1992) außer Betracht. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Die vom Normenkontrollgericht vertretene Ansicht ist durch die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde eine erstmalige Veränderungssperre von (zunächst) zwei Jahren festlegen. Diese Frist kann sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ohne zusätzliche Voraussetzungen um ein weiteres Jahr verlängern. Die nach früherer Rechtslage gegebene Notwendigkeit der Zustimmung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist entfallen. Erst eine zweite Verlängerung verlangt neben der Zustimmung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 BauGB "besondere Umstände". In dieser Weise kann die Gemeinde die Dauer der insoweit einheitlichen Veränderungssperre bis zu vier Jahren erreichen. Dieser Zeitraum entspricht der in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Frist. Die Gemeinde kann außerdem eine bereits außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß fortbestehen. § 17 Abs. 3 BauGB sieht hierfür keine zusätzlichen - etwa § 17 Abs. 2 BauGB vergleichbaren - inhaltlichen Voraussetzungen vor, sondern begnügt sich mit dem verfahrensmäßigen Erfordernis der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
Die erneute Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB kommt auch dann in Betracht, wenn die Gemeinde die an sich beabsichtigte Verlängerung der ersten Veränderungssperre versäumt hat. Allerdings besteht dann die Gefahr, daß die Gemeinde die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der erlassenen Veränderungssperre zulässig ist, umgeht. Dieser Gefahr muß im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG begegnet werden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die erneute Veränderungssperre nur zulässig ist, wie sie es wäre, wenn die Verlängerung rechtzeitig vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <136 f.>). Eine die erste Verlängerung ersetzende Erneuerung steht damit nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung indes unter den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB; sie erfordert damit neben der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde auch das Vorliegen "besonderer Umstände" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - a.a.O. S. 137).
§ 17 Abs. 3 BauGB besagt nicht, daß ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre liegen muß. Daß ein sachlicher und damit mittelbar auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Veränderungssperre bestehen muß, ergibt sich allerdings aus dem Gesetz. Zum einen läßt sich von einer "erneuten" Veränderungssperre nur im Verhältnis zu einer früheren sprechen. Zum anderen müssen die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre fortbestehen.
Damit kann nur gemeint sein, daß die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der erneuerten Veränderungssperre unverändert bestehen müssen. Das bedeutet, daß sich die ursprüngliche Planungssituation nicht geändert hat und daß die Notwendigkeit der Sicherung dieser Planung im Zeitpunkt des Erlasses der erneuten Veränderungssperre nach wie vor bestehen muß. Um dies verfahrensrechtlich zu gewährleisten, verlangt § 17 Abs. 3 BauGB die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
Einen weiteren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen erster und zweiter Veränderungssperre fordert § 17 Abs. 3 BauGB nicht. Insbesondere läßt sich ihm nicht entnehmen, daß die zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem späteren Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre liegende und von § 17 Abs. 3 BauGB vorausgesetzte Zeit auf die Dauer der zweiten Veränderungssper re einzuberechnen ist. Vielmehr enthält § 17 Abs. 3 BauGB selbst überhaupt keine Befristung. Daraus ist im Schrifttum entnommen worden, daß die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde von der Möglichkeit der erneuten Veränderungssperre wiederholt Gebrauch machen kann. Das mag hier dahinstehen. Es genügt darauf hinzuweisen, daß der Gefahr des Mißbrauchs zunächst dadurch hinreichend begegnet wird, daß - wie ausgeführt - die Gemeinde auch im Falle einer erneuten Veränderungssperre, welche den Zeitraum von insgesamt drei Jahren übersteigt, dies nur bei "besonderen Umständen" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB erreichen kann.
Diese liegen vor, wenn sich das Planverfahren wegen seines. Umfanges, der planerischen Schwierigkeit oder gewichtiger Probleme im Verfahrensablauf als insoweit atypisch erweist. Damit ist ein hinreichendes Korrektiv vorhanden, um die Gemeinde einerseits zu einer zügigen Planung anzuhalten und um andererseits zu ermöglichen, daß die gemeindlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden können.
Zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Erlaß der erneuten (zweiten) Veränderungssperre kann ein Zeitraum entstehen, der als faktische Veränderungssperre wirken kann. Die Interessenlage der Beteiligten erfordert nicht, die Zeit in die Geltungsdauer der erneuten Veränderungssperre einzuberechnen und aus diesem Grunde den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der zweiten Veränderungssperre so zu bestimmen, als fände nur eine Verlängerung der ersten Veränderungssperre statt. Dieser von der Beschwerde verfolgten Auffassung liegt ein Mißverständnis über die Bedeutung der faktischen Veränderungssperre zugrunde. Bei der Berechnung der konkreten Sperre ist gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu beachten. Diese Vorschrift führt dazu, daß der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - a.a.O. <insoweit nicht abgedruckt> = NJW 1977, 440 [LG Hagen 04.05.1976 - 11 S 29/76] <404>). Die konkrete Berechnung der Dauer einer Veränderungssperre setzt sich mithin in diesem Falle aus zwei verschiedenen Berechnungselementen zusammen. Auszugehen ist von der durch Satzung festgelegten und damit normativ angeordneten allgemeinen Dauer der Veränderungssperre. Diese Dauer kann sich im Einzelfall um anrechnungsfähige Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB insoweit verschieben, als der Beginn der Frist vorverlegt wird. Dieses individuelle Berechnungsverfahren, das eine Folge der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Vergünstigung ist, ändert - für sich betrachtet - nichts an der Rechtmäßigkeit der allgemein, nämlich normativ, angeordneten Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344). Dieser Auffassung ist das Normenkontrollgericht gefolgt. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerde führt dazu, die in § 17 BauGB unterschiedlich ausgebildeten Rechtsinstitute der Verlängerung und der Erneuerung einer Veränderungssperre letztlich weitgehend aufzulösen. Dazu besteht - auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen Grundeigentümers oder Bauherrn, der sich um die Durchführung eines konkreten Vorhabens bemüht - kein begründeter Anlaß.
Will die Gemeinde im Falle der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer eine Veränderungssperre erreichen, welche eine Dauer von drei Jahren übersteigt, so kann sie sich nur dann rechtmäßig verhalten, wenn sie die zweite Veränderungssperre verlängert. In diesem Falle ist sie an die erschwerten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB gebunden. Es bedarf mithin hierfür "besonderer Umstände", welche die formal erste Verlängerung rechtfertigen können. Hierbei wird auch zu beachten sein, daß der Gemeinde - je nach dem tatsächlichen Verlauf - bereits ein Zeitraum von mehr als drei Jahren zur Verfügung stand, um die von ihr beim Erlaß der ersten Veränderungssperre zugrunde gelegte Planung durch einen Bebauungsplan umzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1,13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Hien