Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 40.91
Fälschung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Postbeamten; Verspäteter Dienstantritt in mehreren Fällen; Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zu Zeiten der Krankschreibung; Verletzung des Postgeheimnisses durch unbeaufsichtigte Ablage von Briefen auf Briefkastenanlagen; Verspätete Anzeige von Erkrankungen; Bestehen disziplinarrechtlicher Vorbelastung; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.06.1991 - AZ: IX VL 12/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben,
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Bundesbahnamtsrat Heinz Südmersen, Postbetriebsassistent Karl-Heinz Kleinz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX ... vom 5. Juni 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 5. Juni 1991 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt wird. Es hat einen Verstoß des Beamten gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und gegen die Pflicht, keiner ungenehmigen Nebentätigkeit nachzugehen (§ 55 Satz 2 i.V.m. § 65 BBG), sowie ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG bejaht. Hierbei ist das Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Auf einem Zustellgang am 18. September 1986 deponierte der Beamte fünf Briefbunde auf den Briefkastenanlagen zweier Hausgrundstücke und setzte dann seine Zustellung fort. Hierdurch waren die Briefbunde in einem Fall etwa 60 Minuten und im anderen Fall etwa 30 Minuten unbeaufsichtigt und damit für postfremde Personen zugänglich. Eine Bewohnerin nahm die vorgefundenen Briefbunde in der Annahme an sich, daß der Briefzusteller sie vergessen habe. Dem Beamten war bekannt, daß die Wahrung des Postgeheimnisses zu jeder Zeit sichergestellt sein muß.
b)
Der Beamte war von seinem behandelnden Arzt bis zum 12. Juni 1987, einem Freitag, krank geschrieben worden. Er hätte seinen Dienst am 13. Juni 1987 wieder aufnehmen müssen. Um sich in den Genuß eines freien Wochenendes zu bringen, veränderte er das Datum in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Zeile "voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich" von ursprünglich 12.06.1987 in 13.06.1987. Diese veränderte Bescheinigung übersandte er seinem Beschäftigungspostamt.
c)
In der Zeit vom 27. April bis 12. Juni 1987 hielt der Beamte in vier Fällen nicht nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrere Tage zurück, sondern unterließ auch die Benachrichtigung seiner Dienststelle von der jeweiligen Erkrankung. Der Beamte erklärte hierzu, er habe gewußt, daß er sich bei seinem Betriebsleiter hätte melden müssen; er habe jedoch bewußt nicht angerufen, weil er sich mit diesem nicht verstanden habe. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er bewußt erst später abgeschickt, da er durch das Datum gedeckt gewesen sei.
d)
In der Zeit vom 29. Juni 1987 bis zum 16. April 1988 trat der Beamte den Dienst in neun Fällen mit Verspätungen zwischen 8 und 60 Minuten an:
| Datum | Fehlzeit | |
|---|---|---|
| 29.06.1987 | 15 | Minuten |
| 20.07.1987 | 8 | " |
| 24.07.1987 | 20 | " |
| 04.12.1987 | 15 | " |
| 08.12.1987 | 15 | " |
| 11.01.1988 | 60 | " |
| 23.02.1988 | 60 | " |
| 05.03.1988 | 60 | " |
| 16.04.1988 | 60 | " |
e)
In der Zeit vom 29. August 1987 bis 26. März 1988 nahm der Beamte in sieben Fällen seinen Zustellgang vorsätzlich verspätet auf:
| Zustelltag | Verspätung |
|---|---|
| 29.08.1987 | ca. 1 1/4 Stunden |
| 02.09.1987 | ca. 1 Stunde |
| 28.11.1987 | ca. 2 Stunden |
| 12.01.1988 | ca. 2 Stunden |
| 15.01.1988 | ca. 1 1/4 Stunden |
| 26.03.1988 | ca. 2 1/4 Stunden |
Die Verspätungen beruhten darauf, daß der Beamte unverhältnismäßig viel Zeit für seine Vorbereitungsaufgaben aufwendete, ohne daß dafür ein sachlicher Grund vorgelegen hätte.
f)
In der Zeit von August 1987 bis Mai 1988 arbeitete der Beamte insgesamt 509 Stunden, im Monat durchschnittlich etwa 50 Stunden, bei einer Tankstelle als Aushilfskassierer. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Gesamtvergütung in Höhe von 4.078,00 DM. Während der Ausübung dieser nicht genehmigten Nebentätigkeit war der Beamte vom 29. Dezember 1987 bis 8. Januar 1988, vom 7. März bis 19. März 1988 und vom 21. April bis 14. Mai 1988 krank geschrieben.
In der Zeit von Januar bis Juli 1989 arbeitete der Beamte wöchentlich zwei- bis dreimal für jeweils mehrere Stunden bei einer weiteren Tankstelle als Kassierer. Für diese Tätigkeit hat er geldwerte Vorteile erhalten. Auch diese Nebenbeschäftigung war nicht genehmigt. Während ihrer Ausübung war der Beamte vom 4. Januar bis 1. Februar 1989 und vom 23. März bis 8. Juni 1989 krank geschrieben.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen als äußerst schwerwiegend beurteilt, insbesondere deshalb, weil der Beamte schon früher in einschlägiger Weise versagt habe und bereits dreimal disziplinarrechtlich habe gemaßregelt werden müssen. Die Verfälschung einer ausgestellten ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung weise einen kriminellen Zug auf. Auch wenn die Verfehlungen jetzt schon längere Zeit zurücklägen und der Beamte sich offensichtlich gefangen habe, sei es unerläßlich, ihn nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zu versetzen.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung strebt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme an. Die Berufung begründet er im wesentlichen damit, daß er das Dienstvergehen, das er nicht bestreitet, in einer besonderen Ausnahme- und Streßsituation begangen habe, die durch seine letzte Ehescheidung und die hierdurch begründeten Schulden entstanden sei. Die Pflichtverletzungen führt er auch darauf zurück, daß er sich mit seinem Vorgesetzten nicht verstanden habe. Seit Juli 1989 habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es genüge deshalb eine Gehaltskürzung im mittleren Rahmen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 zu versetzen, ist nicht zu beanstanden. Die Dienstgradherabsetzung rechtfertig sich durch das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens und die - auch einschlägige - disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beamten.
1.
Das Dienstvergehen des Beamten ist als schwerwiegend anzusehen. Diese Bewertung ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Fälschung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den erneuten verspäteten Dienstantritt in neun Fällen in einem Zeitraum von nicht einmal einem Jahr und die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit auch zu Zeiten, in denen der Beamte krank geschrieben war.
a)
Der Fälschung der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kommt erhebliches disziplinares Gewicht zu. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, wie dem Beamten bekannt war, einen hohen Beweiswert. Der Verwaltung ist es regelmäßig nicht möglich, die angegebene Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachzuprüfen. Sie muß sich deshalb auf solche Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und eine für seine Dienststelle bestimmte Urkunde verfälscht, erleidet deshalb ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße.
Die Verfehlung des Beamten wird nicht dadurch in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung gemindert, daß er das Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich um einen Tag hinausschob. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, daß der Beamte wegen eines freien Tages eine solche Urkunde verfälschte, um welcher geringen Vorteile willen er eine solche Pflichtverletzung begeht. Wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, hat der Beamte die Fälschung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgenommen, weil er nicht am 13. Juni 1987 (Samstag) seinen vorgesehenen Dienst verrichten, sondern das Wochenende für sich haben wollte.
b)
Als schwerwiegend sind auch die erneuten Verspätungen beim Dienstantritt zu bewerten. Die Verspätungen erfolgten in einem Dienstbereich, in dem es - wie der Beamte wußte - auf pünktliches Erscheinen zum Dienst ankommt. Denn häufige und insbesondere auch jeweils länger dauernde Dienstverspätungen - im vorliegenden Fall allein vier Verspätungen von 60 Minuten - stören den Betriebsablauf bei der Bundespost erheblich. Dieser ist, um zweckmäßig und insbesondere aufgabengerecht gestaltet werden zu können, von einer vorausschauenden Personalplanung abhängig. Eine solche ist jedoch nicht möglich, wenn Dienstkräfte unangekündigt verspätet zum Dienst erscheinen und sich das auch noch häufiger wiederholt. Die sich hieraus für den einzelnen Zusteller ergebende Pflicht, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, ist leicht einsehbar. Ein Beamter, der in zahlreichen Fällen hiergegen verstößt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung (Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 203>; Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 65.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 152>).
c)
Erschwerend fällt ferner ins Gewicht, daß der Beamte nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, an die der Senat infolge der Beschränkung der Berufung gebunden ist, seine Nebentätigkeit nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung, sondern auch zu Zeiten ausübte, in denen er krank geschrieben war. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Fall krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, daß er seine Kräfte schont und nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Hält er sich bereits für imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlaß der Krankheit soziale Vorteile gewährt, sondern ohne Wissen seines Dienstvorgesetzten bei Dritten arbeitet, bei denen er Fürsorge und Schutz nicht erwartet, indessen eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit sieht (Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 147>).
d)
Die weiteren Pflichtverletzungen runden das Bild eines Beamten ab, der seine Dienstpflichten nicht ernst nimmt. Dies gilt insbesondere für das Deponieren der Briefbunde auf den Briefkästen zweier Hausanlagen über einen Zeitraum von 30 bzw. 60 Minuten sowie die nicht rechtzeitige Anzeige einer Erkrankung in vier Fällen in der Zeit vom 27. April bis 12. Juni 1987. Die Einstellung des Beamten zum Dienst wird vor allem durch seine Einlassung deutlich, er habe seine Dienststelle bewußt nicht informiert, weil er sich mit dem Betriebsleiter, bei dem er sich hätte melden müssen, nicht verstanden habe; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er bewußt erst später abgeschickt, weil er durch das Datum gedeckt gewesen sei.
2.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wirkt sich zu Lasten des Beamten insbesondere aus, daß er bereits dreimal disziplinarrechtlich gemaßregelt worden ist, ohne daß ihn dies von erneuten Pflichtverletzungen abgehalten hat. Sowohl die Disziplinarverfügung vom 6. Mai 1982 als auch der Disziplinargerichtsbescheid vom 22. Januar 1987 betrafen mehrfache Verspätungen beim Dienstbeginn und damit Pflichtverletzungen, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. So wurde mit Disziplinarverfügung vom 6. Mai 1982 gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 80,00 DM verhängt, weil er in einem Zeitraum von etwa 3 Monaten an sieben Tagen verspätet zum Dienst erschienen war. Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 22. Januar 1987 hatte das Bundesdisziplinargericht die Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von 10 Monaten gekürzt, weil er u.a. in einem Zeitraum von knapp 5 Monaten seinen Dienst an 10 Tagen mit Verspätung bis zu 70 Minuten angetreten hatte. In den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Beamten, beginnend mit der Beurteilung vom 12. Februar 1975, ist zudem durchweg ein verspätetes Erscheinen zum Dienst gerügt worden.
Wie wenig sich der Beamte von den bisherigen dienstlichen Ermahnungen und Disziplinarmaßnahmen beeindrucken ließ, zeigt sich daran, daß die erneuten Verspätungen beim Dienstantritt nur etwa 5 Monate nach Erlaß des Disziplinargerichtsbescheids und zu einem Zeitpunkt begannen, als noch die mit dem Disziplinargerichtsbescheid verhängte Gehaltskürzung vollstreckt wurde. Erschwerend kommt hinzu, daß der Beamte die weiteren Pflichtverletzungen begangen und fortgesetzt hat, obwohl gegen ihn bereits Vorermittlungen wegen der Ablage der Briefbunde eingeleitet worden waren. Dies war dem Beamten bekannt, der hierzu am 27. Oktober 1986 vernommen worden ist. Sogar das anhängige neue Disziplinarverfahren hat nicht vermocht, ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
3.
Gründe, die eine mildere Bewertung der Verfehlungen des Beamten ermöglichen, liegen nicht vor.
a)
Soweit sich der Beamte auf eine besondere "Ausnahme- und Streßsituation" zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen beruft, die auf seine letzte Ehescheidung zurückzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, daß seine zweite Ehe bereits durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. Oktober 1985 geschieden worden war. Zwischen der Verkündung des Scheidungsurteils und der ersten Pflichtverletzung, nämlich dem unbeaufsichtigen Deponieren der Briefbunde am 18. September 1986, liegt ein Zeitraum von fast einem Jahr; zu den weiteren Pflichtverletzungen beträgt die zeitliche Distanz sogar anderthalb Jahre. Schon diese zeitliche Trennung spricht gegen einen ursächlichen oder auch nur mitursächlichen Zusammenhang der Ehescheidung mit den vorliegenden Pflichtverletzungen.
Zudem können die Verfehlungen schon ihrer Art nach nicht mit den Folgewirkungen einer Ehescheidung erklärt werden. Dies gilt für die Fälschung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Beamte vornahm, um ein freies Wochenende für sich zu haben. Auch kann z.B. das Deponieren der Briefbunde auf den Briefkastenanlagen und können die wiederholten Verspätungen beim Dienstantritt nicht in einen Zusammenhang mit der Ehescheidung gebracht werden. Ebenso kann ein etwaiges angespanntes Verhältnis zum Vorgesetzten kein Grund dafür sein, Dienstpflichten nicht mehr zu erfüllen. Eine Schuldensituation als Folge der Ehescheidung kann zwar erklären, warum der Beamte eine Nebentätigkeit gesucht hat, stellt aber keine Rechtfertigung dafür dar, sich nicht um deren Genehmigung bemüht zu haben.
Wie das gesamte dienstliche Verhalten des Beamten seit 1975 zeigt, neigt er dazu, die ihm als Beamten jeweils obliegenden dienstlichen Pflichten nicht ernst zu nehmen. Diese Neigung ist in der Persönlichkeit des Beamten begründet, was sich daran zeigt, daß in den dienstlichen Beurteilungen, die einen längeren Zeitraum von 1975 an erfassen, durchweg eine mangelhafte Dienstauffassung kritisiert wurde. Dies spricht dafür, daß die angeführten Umstände nicht die alleinigen, nicht einmal die überwiegenden Ursachen für sein Fehlverhalten sind.
b)
Der Beamte kann sich nicht auf ein Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 65.90 - berufen, in dem der Senat bei einem verspäteten Dienstantritt in acht Fällen in einem Zeitraum von knapp 4 Monaten und einer außerdienstlichen Verfehlung auf eine Gehaltskürzung erkannt hat. Für diese Disziplinarmaßnahme waren die dem damals betroffenen Beamten stets bescheinigten guten dienstlichen Leistungen und seine hervorgehobene Einsatzbereitschaft ausschlaggebend. Vergleichbare Umstände sind hier nicht gegeben. Vielmehr ist im vorliegenden Fall der Beamte sehr negativ beurteilt und seine Dienstauffassung durchweg als mangelhaft bezeichnet worden.
c)
Auch wenn zugunsten des Beamten davon ausgegangen wird, daß sein dienstliches Verhalten inzwischen zu keinen Beanstandungen Anlaß gibt, kann dies an der Disziplinarmaßnahme nichts ändern. Angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens und der in der Vergangenheit gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber dienstlichen Ermahnungen und Disziplinarmaßnahmen bedarf es nach der Überzeugung des Senats einer deutlichen Pflichtenmahnung, um sicherzustellen, daß der Beamte seine Dienstpflichten zukünftig auf Dauer beanstandungsfrei erfüllen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel