Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1992, Az.: BVerwG 5 C 65.88
Sozialhilfe; Erstattung rechtswidrig geleisteter Hilfe; Haftung; Zustellung eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 65.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 09.07.1984 - AZ: 10 A 15/81
- OVG Niedersachsen - 08.09.1987 - AZ: 4 OVG A 130/84
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 70 VwGO
- § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 37 Abs. 5 SGB X
- § 50 SGB X
- § 110 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein - LVwG -
- § 116 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein - LVwG -
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1993, 803 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 674 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 43, 268-274
- FamRZ 1993, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1993, 173 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1993, 702 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1993, 339
- NJW 1993, 2884-2885 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1189 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Wirksamkeit der Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute genügt grundsätzlich nicht die Übergabe nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts.
- 2.
Wird Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Einkommen eines Ehegatten berücksichtigt worden ist, das - für sich betrachtet - dessen Hilfebedürftigkeit ausschließt, rechtswidrig gewährt, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung (auch) dieses Ehegatten auf Erstattung des rechtswidrig Geleisteten.
Un dem Verwaltungsrechtsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1975 erstmals laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, weil er krankgeschrieben sei, die Zahlung von Krankengeld aber eingestellt werde und das Arbeitseinkommen seiner Ehefrau zur Bestreitung des Familienunterhalts - zur Haushaltsgemeinschaft gehörte damals noch ein 1962 geborener Sohn - nicht ausreiche. Daraufhin hatte die Beklagte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Leistungen bewilligt. Im August 1979 erfuhr sie, daß der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1974 bis 1978 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in einer Höhe bezogen hatte, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Gesamtbetrages von 19.232,90 DM ausgeschlossen hätte.
Durch an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30. April 1980 nahm die Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurück. Zugleich forderte sie nach Absatz 2 dieser Vorschrift Erstattung des aufgewendeten Betrages von 19.232,90 DM. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 9. Mai 1980 "dem Empfänger W. und I. K. selbst ... übergeben". Als die Beklagte die Vollstreckung aus diesem Bescheid gegen die Klägerin durch Lohnpfändung einleitete, legte diese am 3. Dezember 1980 Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein, den sie damit begründete, sie persönlich habe vom Sozialamt nichts erhalten. Die Beklagte wertete den Widerspruch als (auch) gegen den Bescheid vom 30. April 1980 gerichtet und wies ihn durch Bescheid vom 13. Januar 1981 zurück, da der Kostenerstattungsbescheid inzwischen unanfechtbar geworden sei.
Die daraufhin gegen Leistungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie den Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen einschließlich der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten aufgehoben. Dies ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe gegen den Leistungsbescheid vom 30. April 1980 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten bestehe kein Zweifel, daß der Inhalt des Leistungsbescheides der Klägerin erst im Zusammenhang mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bekannt geworden sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht Empfängerin der Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen sei und auch nicht gesamtschuldnerisch für Beträge hafte, die materiellrechtlich anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeflossen seien. Die Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 28 BSHG sei nur ein gesetzliches Instrument zur Erfassung der in der engeren Familiengemeinschaft bestehenden Gesamtsituation. Gleichwohl habe jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe nach Maßgabe seines individuellen sozialhilferechtlichen Bedarfs und des vor ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens bzw. des anzurechnenden Einkommens und Vermögens anderer Personen (Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung und der Individualität der Sozialhilfeleistung). Dementsprechend sei nur das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 11 Abs. 1 BSHG als Hilfeempfänger zu behandeln, das den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Nur ihm gegenüber könne der Träger der Sozialhilfe im Wege der Rüchabwicklung ein Erstattungsbegehren geltend machen. In diesem Sinne sei die Klägerin nicht Hilfeempfängerin gewesen; denn ihr Einkommen aus unselbständiger Arbeit habe ausgereicht, um ihrer Bedarf zu decken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Es steht mit Bundesrecht im Einklang, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. April 1980 für zulässig gehalten hat.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Frist für die Einlegung des Widerspruchs mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Dabei bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung unberührt; dies gilt sowohl nach § 110 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG - in der Fassung vom 19. März 1979 <GVBl. Schi.-Holst. S. 182>) als auch nach § 37 Abs. 5 SGB X. Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1980 ist der Klägerin nicht (wirksam) zugestellt worden. Die Übergabe nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts genügt nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 8. Juli 1958 - BVerwG 5 C 51/56 - <DÖV 1958, 715/716>; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1983 - 6 S 861/83 - <VBlBW 1984, 114>) nicht für eine sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrem Ehemann wirksame Zustellung. Davon, daß der Bescheid vom 30. April 1980 auch der Klägerin übergeben worden ist, kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beurkundung durch den Postzusteller, daß er die Postsendung "dem Empfänger W. und I. K.", also möglicherweise beiden Eheleuten übergeben habe, steht die das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO), einen anderen Geschehensablauf voraussetzende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin von dem Bescheid der Beklagten erst im Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erhalten hat. Die Klägerin brauchte sodann eine an ihren Ehemann bewirkte Zustellung, sollte sie denn diesem gegenüber wirksam gewesen sein, nicht auch gegen sich gelten zu lassen; denn das Berufungsurteil enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin ihr Zustellungsbevollmächtigter war. Hierfür streitet auch keine Vermutung (siehe auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
Hatte die Frist für die Widerspruchseinlegung für die Klägerin somit nicht bereits mit der Zustellung des Bescheides vom 30. April 1980 an ihren Ehemann begonnen, hatte der - zunächst gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingelegte, von der Beklagten aber mit Recht als (auch) gegen den Heranziehungsbescheid gerichtet ausgelegte - Widerspruch der Klägerin den Eintritt der Bestandskraft ihrer Heranziehung verhindert.
Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Heranziehungsbescheid vom 30. April 1980 rechtswidrig sei, ist mit Bundesrecht vereinbar. Für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin gibt es keine Rechtsgrundlage.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach § 116 LVwG vorgegangen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit, ein begünstigender Verwaltungsakt jedoch nur unter einschränkenden Voraussetzungen, zurückgenommen werden darf. Eine solche Rücknahme kann eine Erstattungspflicht der Klägerin (vgl. § 116 Abs. 2 Sätze 5 ff. LVwG) nur ausgelöst haben, wenn die Rücknahme auch ihr gegenüber wirksam war. Voraussetzung ist, daß die Klägerin überhaupt (zumindest auch) Empfängerin der Hilfe gewesen war. Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - <Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5>) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 <78>; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 [BSG 16.08.1961 - 11 RV 1112/60] <16>; 32, 145 <148>; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat. Daran fehlt es hier.
Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist (Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 -, a.a.O.). Eine nur mittelbare Begünstigung reicht hierzu nicht aus (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <a.a.O. S. 446>). Eine solche unmittelbare Leistungsbeziehung hat zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht bestanden.
Für diese Feststellung ist entscheidend, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, wem sie als - wirklich oder vermeintlich - Sozialhilfeberechtigtem zufließt (vgl. das Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O. S. 447).
Als sozialhilfeberechtigt ist dabei nicht eine "Bedarfsgemeinschaft" mehrerer sozialhilfebedürftiger Personen anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (siehe z.B. BVerwGE 55, 148; 89, 192 <198>; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.08 - <a.a.O.>). In dem Zusammenschluß von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen zeigt sich als Erfahrung des täglichen Lebens, daß die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf wirtschaften". Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen (Urteil des Senats vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - <Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 6, S. 9>). Eine solche "Zusammenfassung" läßt indessen die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt.
Eine Haftungsgemeinschaft läßt sich, bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, nicht aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung herleiten. Nach jener Vorschrift haften mehrere dem Träger der Sozialhilfe zum Ersatz seiner Aufwendungen Verpflichtete aus dem Personenkreis des § 11 Abs. 1 BSHG als Gesamtschuldner. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch nicht existierte (vgl. Art. II § 14 Nr. 2, § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>), fällt der vorliegende Sachverhalt nicht unter ihren sachlichen Geltungsbereich. Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialhilfeleistungen verbietet sich aber wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung. Sie betrifft den Sonderfall des Aufwendungsersatzes durch einen bestimmten - nicht notwendig in das Sozialleistungsverhältnis einbezogenen - Personenkreis (siehe BVerwGE 50, 73 <76 f.>) und läßt sich nach Systematik, Sinn und Zweck nicht auf die allgemeinen Rechtsbeziehungen innerhalb des Sozialleistungsverhältnisses bei dessen Rückabwicklung übertragen.
Ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein sozialhilferechtliches Leistungs- (und demgemäß Erstattungs-)Verhältnis bestanden hat, richtet sich demzufolge (nur) danach, ob die Klägerin selbst - wirklich oder vermeintlich - sozialhilfeberechtigt war. Hierzu ist darauf abzustellen, ob die Beklagte die zurückgeforderten Leistungen in der Annahme erbracht hat, (auch) die Klägerin selbst sei sozialhilfebedürftig. Dies setzt die Absicht der Beklagten voraus, durch die Bemessung der Hilfeleistung (auch) einer Hilfsbedürftigkeit der Klägerin zu steuern (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <a.a.O.>). Für eine solche Absicht gibt es aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums in bezug auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht hilfebedürftig war, weil ihr Einkommen ausreichte, um ihren Bedarf, berechnet nach dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes, einem Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit und anteiligen Unterkunftskosten, zu decken. Diese in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin wurde insbesondere auch nicht mittelbar dadurch begründet, daß die Klägerin ihrem Ehemann und ihrem mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn - diesem gegenüber sogar gesteigert - unterhaltspflichtig war und Unterhalt möglicherweise aus Mitteln der Sozialhilfe erbracht hat. Eine Haftung auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen bloßer Ersparnis von Unterhaltsleistungen gibt es nicht (siehe BVerwGE 50, 73 <78> m.w.N.). Dementsprechend trifft es auch - was der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - (a.a.O.) noch offengelassen hatte - nicht zu, daß der gesteigert Unterhaltspflichtige, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe erhält, auch selbst Hilfeempfänger ist: Aus der Individualität des Sozialhilfeanspruchs folgt, daß der Hilfeempfänger selbst hilfebedürftig sein, der sozialhilferechtliche Bedarf bei ihm persönlich bestehen muß. Davon, daß die Klägerin infolge von Unterhaltsleistungen an ihren Sohn selbst hilfebedürftig geworden sein und deswegen einen Teil der an ihren Ehemann gezahlten Sozialhilfeleistungen bezogen haben könnte, kann nach der Höhe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommens nicht ausgegangen werden. Für ein Eingreifen der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt einer - gesteigerten - Unterhaltspflicht der Klägerin bestand daher keine Veranlassung. Angesichts dessen braucht auf den Standpunkt der Beklagten, daß der Ehemann der Klägerin zugleich als deren Vertreter Sozialhilfe beantragt und empfangen habe, nicht eingegangen zu werden.
Die von der Revision hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten, aus der in eine "Bedarfsgemeinschaft" geleisteten Sozialhilfe die dem jeweiligen Mitglied dieser Gemeinschaft zugeflossenen Anteile zum Zwecke der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zu bestimmen und die Sozialhilfeleistung nachträglich "aufzuteilen", können zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine solche "Aufteilung" muß schon bei der Leistungserbringung stattfinden. Nur um die Rückgewähr dieser Leistung kann es später gehen.
Auch § 92 BSHG trägt die Heranziehung der Klägerin nicht. Diese Vorschrift regelt nicht den Kostenersatz von Sozialhilfeleistungen, die einem Nichthilfebedürftigen gewährt worden sind, sondern lediglich den Ersatzanspruch wegen zu Recht geleisteter Sozialhilfe. Sie enthält keine allgemeine Regelung der Rückerstattungspflicht. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung (vgl. auch Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <a.a.O. S. 445>).
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Revisionsverfahren auf 19.232,90 DM (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 2, § 14 GKG) festgesetzt.
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn