Bundessozialgericht
Urt. v. 29.10.1986, Az.: 7 RAr 77/85
Rückforderung von Leistungen; Verwaltungsakt an einen Dritten; Erstattungsanspruch; Leistungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- 7 RAr 77/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 29.05.1985 - AZ: L 12 Ar 115/84
- SG Dortmund - 30.03.1984 - AZ: S 12 (6) Ar 115/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 61, 11 - 15
- DVBl 1987, 850-851 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1987, 849-851
- NJW 1988, 511 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 50 II ermächtigt den Leistungsträger nicht, versehentlich einem Dritten überwiesene Leistungen, die für diesen nicht bestimmt waren, durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Der Leistungsträger kann den Erstattungsanspruch auch nicht im Weg der Leistungsklage nach § 54 V SGG geltend machen.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 29. Oktober 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte befugt ist, einen versehentlich auf das Konto der Klägerin überwiesenen Betrag, der für deren damaligen Ehemann als Arbeitslosengeld bestimmt war, durch Verwaltungsakt oder wenigstens im Wege der sozialgerichtlichen Leistungsklage zurückzufordern.
Der frühere Ehemann der Klägerin nannte in seinem Anfang August 1981 gestellten Antrag auf Alg als Bankverbindung ein auf den Namen der Klägerin lautendes Bankkonto, über das er damals verfügungsberechtigt war. Die Beklagte überwies auf dieses Konto am 21. Oktober 1981 "Arbeitslosengeld" für den Zeitraum vom 7. Oktober bis 20. Oktober 1981 in Höhe von 463, 20 DM. Zu dieser Zeit hatte der Ehemann jedoch schon keine Verfügungsbefugnis über das Konto; er hatte der Beklagten durch Veränderungsmitteilung vom 18. Oktober 1981 ein anderes Bankkonto bekanntgegeben. Die Klägerin hob den Betrag ab und weigerte sich, ihn an die Beklagte auszuzahlen.
Daraufhin verlangte die Beklagte die überwiesene Summe mit Bescheid vom 25. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1982 von der Klägerin mit der Begründung zurück, diese habe das Geld entgegengenommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß es sich um eine Überweisung auf Grund eines Arbeitslosengeldanspruches ihres Ehegatten gehandelt habe. Daher treffe sie nach § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) eine Erstattungspflicht. Da sie die Rechtswidrigkeit der Zahlung gekannt und auch gewußt habe, daß sie nicht Empfängerin der Leistung gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB 10 nicht vor.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 30. März 1984 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Berufung der Beklagten und ihre hilfsweise erhobene Widerklage auf Zahlung des Erstattungsbetrages hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seines Urteils vom 29. Mai 1985 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die Klage
sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Beklagte sei nicht befugt, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Bundessozialgerichts (BSG) gehöre das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht dem Gebiet des öffentlichen Rechts an. Daran ändere auch der am 1. Januar 1981 in Kraft getretene § 50 SGB 10 nichts. Dessen Wortlaut spreche dafür, daß wie bisher nur der Empfänger einer Leistung erstattungspflichtig sei, also der, dem der Leistungsträger auf Grund eines Sozialleistungsverhältnisses bewußt und gewollt etwas zugewandt habe. Die Zahlung des für den Ehemann gedachten Alg auf das Konto der Klägerin sei dementsprechend keine erbrachte Leistung i.S. von § 50 Abs. 2 SGB 10. Es habe sich vielmehr um die unbeabsichtigte Mehrung des Vermögens eines unbeteiligten Dritten gehandelt, durch die die Beklagte die ihr gegenüber dem Ehemann der Klägerin obliegenden öffentlichen Pflichten habe weder erfüllen wollen noch können.
Stehe hiernach der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Klägerin, sondern allenfalls ein nach den Vorschriften der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilender bürgerlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch zu, so könne sie auch mit ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage nicht durchdringen. Diese sei unzulässig, weil dafür nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei und die Beklagte trotz Belehrung keinen Antrag auf Verweisung gestellt habe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist der Auffassung, daß das LSG § 50 Abs. 2 SGB 10 fehlerhaft ausgelegt habe. Eine am klaren Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift orientierte Auslegung führe ohne weiteres zur Erstattungspflicht der Klägerin. Die Beklagte habe eine Sozialleistung. nämlich Alg, auf das Konto der Klägerin überwiesen, ohne daß sie dieser gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen habe. Die Alg-Zahlung sei auch als Leistung i.S. des § 50 Abs. 2 SGB 10 anzusehen. Die Beklagte habe den bewilligten Betrag zur Erfüllung eines Rechtsanspruches auf eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung überwiesen. Eine Änderung der Rechtsnatur der Leistung sei nicht dadurch eingetreten, daß der mit der Leistung gewollte Zweck nicht erreicht worden sei. Das überwiesene Alg bleibe eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Die frühere Rechtsprechung des BSG und des BGH sei daher seit Inkrafttreten der §§ 44 bis 50 SGB 10 überholt. Erstattungsfälle der vorliegenden Art seien nach der nunmehr bestehenden Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 2 SGB 10 abzuwickeln. Dieses Ergebnis entspreche der Auffassung des 11. Senats in seinem Urteil vom 18. August 1983 (BSGE 55, 250). Die Klägerin sei daher gemäß dem vom Arbeitsamt erlassenen Erstattungsbescheid zur Rückzahlung verpflichtet. Der Rückzahlung des fehlgeleiteten Betrages stünden Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
Für den Fall, daß das Gericht der Auffassung sein sollte, daß ein Erstattungsbescheid gemäß § 50 SGB 10 nicht ergehen durfte, müsse der in Form der Widerklage erhobenen Leistungsklage stattgegeben werden. Da die von der Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin seinerzeit beabsichtigte Leistung im öffentlichen Recht wurzele, wäre auch die Leistungsklage dem öffentlichen Rechtsbereich zuzuordnen. Da das LSG über die Widerklage nur prozessual, aber nicht sachlich entschieden habe, wäre gegebenenfalls die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise,das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Widerklage der Beklagten an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist insoweit der Bescheid vom 25. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1982, mit dem die Beklagte von der Klägerin das für deren früheren Ehemann bestimmte Alg welches dieser überwiesen worden ist, zurückfordert. Es handelt sich hierbei nach Form und Inhalt um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB 10, den die Klägerin mit der Anfechtungsklage angreift. Für diese ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, gemäß § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Es handelt sich im Sinne dieser Vorschrift um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung; denn dafür ist nicht entscheidend, ob die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen tatsächlich öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob das ihnen zugrunde liegende Rechtsverhältnis tatsächlich eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung betrifft. Erheblich ist vielmehr, daß die Beklagte als Leistungsträgerin es für sich in Anspruch nimmt, die zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Rechtsbeziehungen durch Verwaltungsakt zu regeln (BSGE 49, 291, 292 = SozR 4100 § 145 Nr. 1).
Zutreffend hat das LSG auch entschieden, daß eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des ihr von der Beklagten überwiesenen Betrages nicht mit einem Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. Durch Verwaltungsakt können nur Rechtsbeziehungen öffentlicher Art zwischen einem Träger der öffentlichen Gewalt und dem dieser Gewalt Unterworfenen geregelt werden (§ 31 SGB 10). Ob Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art bestehen oder ob sie dem Privatrecht zuzuordnen sind, richtet sich nach dem materiellen Recht, das diesen Rechtsbeziehungen zugrunde liegt. Dabei folgt die Rückforderung dem gleichen Recht wie die Leistung. Nach der einhelligen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist der Erstattungsanspruch nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruches (BGHZ 71, 181, 182; BVerwG, NJW 73, 2122; BFH, NJW 1974, 17, 184, Nr. 20; BSGE 32, 145, 147). Es ist also entscheidend, ob ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand. Das trifft hier nicht zu. Ein Leistungsverhältnis bestand insoweit nur zwischen dem früheren Ehemann der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte war nur diesem gegenüber zur Zahlung von Alg verpflichtet.
Es bestand auch kein vermeintlich öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, das gleichfalls zur Begründung eines Erstattungsanspruches genügen würde. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte aufgrund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden, von ihr aber als bestehend angesehenen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses an die Klägerin als Empfängerin Leistungen erbracht hätte. Auch dann würde ein versicherungsrechtliches Leistungsverhältnis vorliegen, das allerdings ohne Rechtsgrund entstanden wäre (BGHZ 71, 180, 183). Hier ist die Beklagte aber nicht davon ausgegangen, daß der Klägerin Alg zustand. Vielmehr wollte sie der Klägerin überhaupt keine Leistungen erbringen. Sie hat das für den früheren Ehemann der Klägerin bestimmte Alg nur versehentlich an diese überwiesen. Hat die Klägerin demnach keine öffentlich-rechtliche Leistung der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht empfangen, so kann die Beklagte ihren Anspruch auf Erstattung des auf das Konto der Klägerin überwiesenen Betrages nicht gemäß § 50 Abs. 2 SGB 10 durch Verwaltungsakt geltend machen.
Der Senat kann der Auffassung der Beklagten nicht folgen, daß die systematische Einordnung des § 50 Abs. 2 SGB 10 und die Verweisung auf die §§ 45 und 48 SGB 10 zu dem zwingenden Schluß führe, § 50 Abs. 2 SGB 10 konkretisiere den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Leistungen ohne Verwaltungsakt abschließend und erschöpfend. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift. Hiernach ist für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB 10 ebenso wie nach Absatz 1 dieser Bestimmung erforderlich, daß Leistungen erbracht hat worden sind. Gemeint ist damit, da § 50 SGB 10 den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch regelt, daß eine Leistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht worden ist. Das ist in den Fällen des § 50 Abs. 1 SGB 10 schon deshalb der Fall, weil die Leistungen aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden sind. Werden Leistungen ohne einen Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht, umfaßt daher § 50 Abs. 2 SGB 10 nur die Fälle, in denen dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Empfänger und dem Leistungsträger erfolgt. Unter die Regelung des § 50 Abs. 2 SGB 10 fällt daher nicht jede Zahlung eines Leistungsträgers an einen Dritten. Vielmehr muß, wie bereits oben aufgezeigt wurde, eine versicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Leistungsträger bestehen. Der § 50 Abs. 2 SGB 10 regelt also nur den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses, das ohne Verwaltungsakt zustande gekommen war. Das war im Hinblick darauf erforderlich, daß insoweit derselbe Vertrauensschutz gelten sollte, wie er bei einer Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes besteht. Das wird durch die entsprechende Anwendung der §§ 45 und 48 SGB 10 erreicht; ein anderer Zweck wird mit dieser Vorschrift nicht verfolgt.
Diese Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Diesen ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Absicht hatte, gemäß § 50 Abs. 2 SGB 10 den Erstattungsanspruch, der nichts weiter als die Kehrseite des Leistungsanspruches ist (BGHZ 71, 1809 182 m.w.N.), von dem Leistungsverhältnis zu lösen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu § 48, der dem jetzigen § 50 SGB 10 entspricht, sollten unter Absatz 2 z.B. Leistungen fallen, die ohne Verwaltungsakt aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Urteils erbracht
worden sind (BT-Drucks. 8/2430, S. 36). In der Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 § 48 des SGB 10 (BT-Drucks. 8/2034, S. 51) wird die Auffassung vertreten, daß Leistungen ohne Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 2 Geld- und Sachleistungen einschließlich der Bar und Sachleistungen der Heil- und Krankenbehandlung, Reisekosten und anderes seien. In der Gegenäußerung weist die Bundesregierung darauf hin, daß die Regelung des § 48 Abs. 2 des Entwurfes auch die Fälle betrifft, in denen ohne Verwaltungsakt, z.B. wegen eines Fehlers in der elektronischen Datenverarbeitung, geleistet wurde (BT-Drucks. 8/2034, S. 63). Letzteres dürfte im wesentlichen dann der Fall sein, wenn ein Verwaltungsakt für die Vergangenheit aufgehoben worden sit, oder wenn sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt hatte. In keinem der vorstehend aufgeführten Fälle ist eine Leistung ohne ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis erfolgt. Wenn der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 2 SGB 10 die Absicht verfolgt hätte, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Leistungsfälle jeglicher Art auszudehnen, hätte es nahegelegen, daß er erkennbar Beispiele aufgeführt hätte, in denen - wie hier - die Leistung keinem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zugrunde lag.
Außerdem würde in einem vergleichbaren Falle wie dem vorliegenden nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 145, 147) und des BGH (BGHZ 71, 181, 183; 73, 202, 203) de Rentenversicherungsträger keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen können. Ausschlaggebend hierfür war, daß die empfangene Geldleistung hiernach keine öffentlich-rechtliche Leistung der Sozialversicherung war, die der Empfänger zu Unrecht erhalten hatte. Da sich aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des öffentlichen Rechts der Sozialversicherung ein allgemein geltender Rechtssatz nicht herleiten ließ, wonach kraft öffentlichen Rechts der Sozialversicherung derjenige zur Erstattung des Erlangten verpflichtet ist, wer auf Kosten eines Versicherungsträgers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, mußte die Rückforderung fehlgeleiteter Zahlungen eines Versicherungsträgers gegenüber einen Dritten, mit dem er in keiner leistungsrechtlichen Beziehung stand, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgen. Nur dort bestanden bisher die Regelungen, die für Tatbestände der vorliegenden Art im Rentenversicherungsrecht galten. Nach dem damals geltenden Recht war der Rentenversicherungsträger daher nicht befugt, einen Dritten, zu dem er nicht in einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung stand, seiner öffentlichen Gewalt nur deshalb zu unterwerfen, weil dieser von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hatte. Da sich hiernach der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen regelte, war der Träger nicht befugt, seinen Anspruch durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, Durch Verwaltungsakt können nur Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt und den dieser Gewalt Unterworfenen geregelt werden.
Ob die vorstehenden Grundsätze im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 1980 geltende Fassung des § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der möglicherweise eine Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch hätte sein können, auch für die Arbeitslosenversicherung gegolten haben, kann dahingestellt bleiben. Rechtsgrundlage für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann nunmehr sowohl für die Rentenversicherungsträger als auch für die Beklagte in Fällen wie dem vorIiegenden allein § 50 Abs. 2 SGB 10 sein.
Da davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des BSG und des BGH zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kannte, hätte erwartet werden können, daß unter ausdrücklichem Hinweis auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt worden wäre, daß diese nicht mehr Bestand haben sollte. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, daß die Regelung des § 50 Abs. 2 SGB 10 die bisherige Rechtslage insoweit nicht ändert, als auch nach dieser Vorschrift - wie bisher - für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen Leistungsträger und Empfänger bestehen muß.
Aus diesem Grunde vermag der Senat der für die Entscheidung nicht tragenden Auffassung des 11. Senats in seinem Urteil vorn 18. August 1983 ZBSGE 55, 250, 252 = SozR 1300 § 50 Nr. 3) nicht zu folgen, wonach es für eine vom Versicherungsträger erbrachte Leistung i.S. des § 50 Abs. 2 SGB 10 genügt, daß die Leistung, auch wenn sie für eine andere Person als den Leistungsempfänger bestimmt ist, jedenfalls den Bereich des Versicherungsträgers mit dessen Willen zur Leistung verlassen hat, Das gilt auch für die zum Teil im Schrifttum im Gegensatz zur Auffassung des Senats vertretenen Meinungen (s. u.a. Hauck/Haines, SGB 10, 1, 2 § 50 Anm. 10; Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, SGB 10, Verwaltungsverfahren, § 50 Rz 2; Burdenski/von Maydell/Schellhorn, SGB AT § 51, Rz. 42 bis 44; Barnewitz, SGB, 1979, S. 104 ff.; Möbius, DAngVers. 1984, S. 122 ff.; im Ergebnis ebenso wie der Senat u.a.: Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 50 Rz. 3; Pickel, Das Verwaltungsverfahren, § 50 Anm. 4c; RV-Träger-Kommentar, § 50 Anm. 3 und 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 232k II ff.). Das Urteil des 9. Senats des BSG vom 3. September 1986 (9a RV 10/85), auf das die Beklagte hinweist, ist schon aufgrund des Sachverhalts, der ihm zugrunde liegt, nicht einschlägig. Es betrifft die Frage, ob die Versorgungsverwaltung berechtigt gewesen ist, gegen einen Vermögensübernehmer mit einer Klage vorzugehen, wenn der Veräußerer aufgrund eines verbindlich gewordenen Bescheides verpflichtet war, Versorgungsbezüge zurückzuzahlen.
Ist nach allem die Beklagte nicht berechtigt, den der Klägerin gezahlten Betrag durch einen Verwaltungsakt zurückzufordern, so hat das LSG zu Recht die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bestätigt .
Das LSG hat auch zutreffend die hilfsweise erhobene Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG als unzulässig abgewiesen. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG gegeben ist. Daran fehlt es hier, weil die Beklagte nach ihrem tatsächlichen Vorbringen keine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern einen privatrechtlichen Anspruch, nämlich einen aus ungerechtfertigter Bereicherung, geltend macht. Da die Beklagte einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht der Zivilgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 3 SGG nicht gestellt hat, muß es bei der Entscheidung des LSG bleiben, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Die Revision muß nach allem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.