Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 3 C 64/89
Vergabe von Förderungsmitteln; Verletzung einer Rechtsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 64/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 91, 77 - 82
- NVwZ 1993, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verfehlt die Behörde den von ihr gesetzten Maßstab für die in ihrem Ermessen stehende Vergabe von Förderungsmitteln, weil sie den Bedeutungsgehalt einer in landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschriften verkennt, so liegt darin keine Verletzung dieser Rechtsvorschrift i. S. des § 137 I VwGO.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Außendienstpauschale im Rahmen der vom beklagten Land gewährten sog. Fehlbedarfsfinanzierung.
Der Kläger, ein eingetragener Verein mit Sitz auf dem Gelände der Universitäts-Kinderklinik, Heubnerweg 6 in Berlin 19, führt im Gebiet der Stadt Berlin häusliche Krankenpflege bei Kindern durch, um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen sowie zur Sicherung der ärztlichen Therapie. Den fünf bei ihm im externen Pflegedienst tätigen Kinderkrankenschwestern zahlt er aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung zusätzlich zur tarifgemäßen Vergütung eine monatliche Außendienstpauschale von 60 DM.
Die Pflegekräfte werden vom Sitz des Klägers aus zu den verschiedenen Einsatzorten im Stadtgebiet entsandt, wozu ihnen der Kläger kostenlos Pkw's zur Verfügung stellt. Sie machen morgens unmittelbar von ihrer Wohnung aus die anfallenden Hausbesuche und suchen zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr die Zentrale am Heubnerweg auf. Dort finden neben täglichen Dienstbesprechungen die Gespräche mit Ärzten zur Übernahme von neuen Patienten und einmal wöchentlich eine Fortbildungsveranstaltung oder ein Gespräch mit Sozialarbeitern statt. Nachmittags betreiben sie wieder häuslichen Pflegedienst und kehren anschließend unmittelbar nach Hause zurück.
Seit 1983 gewährt der Beklagte dem Kläger nicht-rückzahlbare Zuwendungen zur Deckung der Personal- und Sachkosten im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung. Bis 1986 übernahm der Beklagte dabei auch die Kosten für die Außendienstpauschale.
Mit Bescheid vom 21. April 1987, den er am 27. April 1987 als einfachen Brief zur Post aufgab, bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 1987 und mit Bescheid vom 2. Februar 1988 für das Jahr 1988 eine Zuwendung als Projektförderung gemäß § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO -, lehnte dabei aber die Übernahme der Außendienstpauschale, die der Kläger in seinem Förderungsantrag für das Jahr 1987 mit 3.600 DM - später durch Gewährung von 1.200 DM reduziert auf 2.400 DM - und für das Jahr 1988 mit insgesamt 3.600 DM veranschlagt hatte, ab. Hierbei bezog er sich auf eine Stellungnahme des Senators für Inneres vom 8. April 1987, in der es heißt, Dienststätte der Krankenschwestern des Klägers sei nicht die Sozialstation in der Kinderklinik Heubnerweg, sondern der Ortsteil, in dem sie in den jeweiligen Haushalten ihre Pflegetätigkeit ausübten, so daß sie sich beim Dienst in dieser Region ständig in ihrer Dienststätte befänden, also keine Dienstgänge im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz - BRKG - ausführten.
Der Kläger hat am 30. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht gegen den ihm am 28. April 1987 zugegangenen Bescheid vom 21. April 1987 Klage auf Neubescheidung erhoben, soweit ihm darin die Übernahme der Kosten der Außendienstpauschale versagt worden ist. Gegen den Bescheid vom 2. Februar 1988 hat er am 17. Februar 1988 Klage auf Neubescheidung erhoben. Er hat geltend gemacht, die im externen Pflegedienst tätigen fünf Krankenschwestern führten Dienstgänge im Sinne des Reisekostenrechts aus.
Das Verwaltungsgericht hat die am 30. Mai 1987 beim Gericht eingegangene Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. November 1987 - VG 20 A 194.87 - wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig zurückgewiesen. Der am 17. Februar 1988 eingegangenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten durch Urteil vom 26. Juli 1988 - VG 20 A 124.88 zur Neubescheidung verpflichtet.
Gegen den Gerichtsbescheid haben der Kläger und gegen das Urteil der Beklagte Berufung eingelegt.
In der am 17. Februar 1988 anhängig gewordenen Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 1989 - OVG 3 B 12.88 - die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Vergabe von Förderungsmitteln durch den Beklagten sei das Haushaltsgesetz 1988 i.V.m. dem Haushaltsplan von Berlin für das Haushaltsjahr 1988, der Zuschüsse an freie Trägervereine und Arbeitskreise zur Förderung von Projekten, an denen ein erhebliches Interesse Berlins bestehe, zur Verfügung stelle. Die Verwaltung werde dadurch gemäß § 3 LHO jedoch lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten, ohne daß daraus bereits ein Anspruch der potentiell Begünstigten auf Bewilligung der beantragten Zuwendung folge. Die Bewilligung stehe im Ermessen des Beklagten. Daß er in seiner Verwaltungspraxis grundsätzlich nur in der Höhe Personalkosten erstatte, wie sie auch im öffentlichen Dienst bei entsprechenden Beschäftigten anfallen würden, sei mit der gesetzlichen Zweckbestimmung der Haushaltsmittel vereinbar. Dies entspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO.
Der Beklagte gehe aber zu Unrecht davon aus, daß bei den Krankenschwestern des Klägers die Voraussetzungen nicht gegeben seien, unter denen Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschalierte Außendienstentschädigung erhalten könnten. Aufgrund der Verweisungsnormen des § 54 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, und des § 42 Abs. 1 Buchst. a BAT gelte das Bundesreisekostengesetz für Beamte und Angestellte im Dienste des Landes Berlin entsprechend. § 18 BRKG gemäß bestimmten die vom Senator für Inneres erlassenen Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Außendienstentschädigung (AV ADE) vom 12. August 1971 (DBl. I S. 233) i.d.F. vom 27. Oktober 1975 (DBl. I S. 345), daß Beamte, die in Verbindung mit Dienstgängen überwiegend Außendienst verrichteten, zur Abgeltung von "Zehrkosten, Nebenkosten und sonstigen Mehrkosten" eine pauschalierte Entschädigung (Außendienstentschädigung) in Höhe von 60 DM erhielten. Danach würden die im externen Pflegedienst tätigen Krankenschwestern des Klägers Außendienstentschädigung erhalten, wenn sie im öffentlichen Dienst beschäftigt wären; denn die Hausbesuche bei ihren Patienten seien Dienstgänge im Sinne der §§ 18 und 2 Abs. 3 BRKG i.V.m. den genannten Ausführungsvorschriften. Der Beklagte habe sein Ermessen durch die AV ADE im Sinne einer pauschalierten Erstattung gebunden, die es nicht gestatte, nach Belieben Einzelnachweise zu verlangen.
In der am 30. Mai 1987 eingegangenen Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 9. März 1989 - OVG 3 B 75.87 - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Bescheid vom 21. April 1987 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Übernahme der Außendienstpauschale für die Monate Mai bis Dezember 1987 abgelehnt worden ist, und den Beklagten verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, da die am 30. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage die Monatsfrist des § 74 VwGO gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG wahre. Im übrigen gleichen die Entscheidungsgründe denen im Urteil zu der am 17. Februar 1988 anhängig gewordenen Verwaltungsrechtssache.
Gegen diese Urteile hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen eingelegt. Er macht geltend: Die angefochtenen Urteile beruhten auf einer unrichtigen Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1989 - OVG 3 B 12.88 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1988 - VG 20 A 124.88 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
sowie
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1989 - OVG 3 B 75.87 - zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1987 - VG 20 A 194.87 - zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Urteile.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stellt keinen Antrag, verteidigt aber die angefochtenen Urteile.
Der erkennende Senat hat die beiden Verwaltungsrechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht in Auslegung von Landesrecht davon aus, daß Rechtsgrundlage für die begehrte Vergabe von Förderungsmitteln die Berliner Haushaltsgesetze von 1987 und 1988 i. V. m. den Haushaltsplänen von Berlin für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 seien, in denen Mittel für Zuschüsse an freie Trägervereine und Arbeitskreise zur Förderung von Projekten, an denen ein erhebliches Interesse Berlins bestehe, zur Verfügung gestellt würden. Die Verwaltung werde dadurch gemäß § 3 Berliner Landeshaushaltsordnung jedoch lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten, ohne daß daraus bereits ein Anspruch der potentiell Begünstigsten auf Bewilligung der beantragten Zuwendung folge. Die Bewilligung stehe im Ermessen des Beklagten. Diese Auslegung durch das Berufungsgericht über das Bestehen und den Inhalt des Landesrechts ist für den erkennenden Senat nach § 562 ZPO i. V. m. § 173 VwGO verbindlich; daß sie gegen Bundesrecht verstoße, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - Buchholz 424.3 Nr. 4).
Die Erkenntnis des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Anträge des Klägers nicht ermessensfehlerfrei beschieden, läßt ebenfalls keinen Verstoß gegen revisibles Recht erkennen. Auch bei dieser Prüfung hat der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen der Berufungsurteile und die Auslegung zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht dem nicht revisiblen Recht gegeben hat, es sei denn, daß im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) oder daß die Auslegung des nicht revisiblen Rechts ihrerseits gegen revisibles Recht verstößt.
Das Berufungsgericht stellt dem Sinne nach fest, daß der Beklagte - sich selbst durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bindend - seine Förderungspraxis in Verwaltungsvorschriften niedergelegt hat, und geht davon aus, daß er nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Kläger für die im externen Außendienst tätigen Krankenschwestern nicht mehr und nicht weniger als die Personalkosten ersetzen will, "die auch im öffentlichen Dienst bei entsprechenden Beschäftigten anfallen würden". Diese Feststellungen zur Förderungspraxis und zu dem in ihr zum Ausdruck gelangenden Maßstab für die Vergabe von Förderungsmitteln werden vom Beklagten nicht angegriffen.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sehen die Berufungsurteile einen Ermessensfehler darin, daß der Beklagte zu Unrecht bei den Krankenschwestern die Voraussetzungen für nicht gegeben hält, unter denen Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschalierte Außendienstentschädigung erhalten können. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, denn wenn der Beklagte zu Unrecht bei den Krankenschwestern die Voraussetzungen für nicht gegeben hält, dann hat er den Kläger in der Tat nicht ermessensfehlerfrei beschieden; er hatte sich - wie dem Zusammenhang der angegriffenen Entscheidungsgründe zu entnehmen ist - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Nachteil des Klägers für gebunden erachtet, obwohl er es in Wahrheit nicht war. Darin liegt nach allgemeiner Auffassung ein Ermessensfehlgebrauch, weil von dem Ermessen dann in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 40 VwVfG). Für diese Bewertung macht es keinen Unterschied, ob der Irrtum auf tatsächlicher Grundlage beruht oder durch eine rechtsirrige Auffassung verursacht worden ist.
Ob der Beklagte in Wirklichkeit zu Unrecht bei den Krankenschwestern die Voraussetzungen nicht für gegeben hält, unter denen Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschalierte Außendienstentschädigung erhalten, kann der erkennende Senat sachlich nicht nachprüfen, weil sich diese Frage nicht in Anwendung revisiblen Rechts stellt.
Der Maßstab für die Vergabe der Förderungsmittel, daß nämlich die Personalkosten ersetzt werden sollen, die auch im öffentlichen Dienst bei entsprechenden Beschäftigten anfallen würden, verdankt seine Geltung keiner Rechtsvorschrift, sondern einer Praxis der Verwaltung, die zum Teil in Verwaltungsvorschriften ihren Niederschlag gefunden hat. Wird dieser Maßstab verfehlt, so mag die Ursache letztlich darin liegen, daß der Bedeutungsgehalt des Bundesreisekostengesetzes verkannt worden ist. In der Verkennung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm liegt aber nicht zugleich ihre Verletzung, die § 137 Abs. 1 VwGO als Grundlage der Revision voraussetzt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die das Ermessen der Behörde steuernden Verwaltungsvorschriften die Rechtsvorschriften - hier des Bundesreisekostengesetzes - in Bezug nehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - Buchholz 310 § 137 Nr. 148). Einem Gesetzesbefehl des Bundes würde nämlich im vorliegenden Fall nicht dadurch zuwidergehandelt, daß der Begriff des Dienstganges im Sinne des Bundesreisekostengesetzes verkannt worden ist, denn auf den vorliegenden Fall findet das Bundesreisekostengesetz kraft Gesetzesbefehls des Bundes keine Anwendung. Das Gesetz regelt - seinem § 1 zufolge - die Erstattung bestimmter Auslagen und Fahrtkosten allein zugunsten von Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter. Auch die rechtlichen Grenzen, die dem Ermessen bei Vergabe der Förderungsmittel im übrigen gezogen sind, sind nicht im Bundesrecht, sondern im Landesrecht begründet, nämlich in den Haushaltsgesetzen und der Landeshaushaltsordnung mit ihren Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Selbst wenn den Berufungsurteilen in Auslegung des Landesrechts entnommen werden könnte, daß das beklagte Land die Vergabe der Förderungsmittel rechtlich - wie immer dieser Vorgang auch zu deuten wäre - und nicht nur durch seine Förderungspraxis dergestalt am Bundesreisekostengesetz orientiert hätte, daß eine Außendienstpauschale erstattet wird, wenn ihre sachlichen Voraussetzungen nach dem Bundesreisekostengesetz unter Berücksichtigung seines § 18 vorliegen, so würde im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes würden auch dann wegen ihres auf Bundesbedienstete beschränkten persönlichen Geltungsbereich nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundes als Bundesrecht, sondern als Landesrecht, nämlich kraft Gesetzesbefehls des Landes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 Nr. 132; Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 Nr. 160) zur Anwendung kommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert auch die dynamische Verweisung in § 54 LBG, wonach für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten "die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung" finden, nichts daran, daß deren Anwendung - vorausgesetzt, daß § 54 LBG im Rahmen der Ermessensausübung als Rechtsvorschrift überhaupt heranzuziehen ist - auf der gesetzgeberischen Entscheidung des Landes beruht. Es mag sein, daß es dem Beklagten - wie er vorträgt - mit der dynamischen Verweisung darum geht, in unmittelbarem Gleichklang mit den bundesrechtlichen Vorschriften zu bleiben. Die Motivation des Gesetzgebers vermag die Herkunft der Rechtsquelle aber nicht zu ändern. Will der Landesgesetzgeber eine abweichende Auslegung für den Landesbereich vermeiden und verläßlich Rechtseinheit mit dem Bund herstellen, so muß er dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 99 GG im letzten Rechtszug die Entscheidung in Sachen des Reisekostenrechts generell - also über den § 127 Nr. 2 BRRG hinausgehend - zuweisen, was vorliegend aber nicht geschehen ist.
Die hier zu beurteilende Rechtslage ist auch nicht mit dem Verhältnis der Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Jurisdiktion der nationalen Gerichte zu vergleichen. In seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 18. Oktober 1990 - Rs C - 297/88 und C-197/89 - Slg. 1990, I-3763; Urteil vom 8. November 1990 - Rs C-231/89 - Sgl. 1990, I-4003) nimmt er die Befugnis für sich in Anspruch, auf Vorlage des nationalen Gerichts hin auch dann eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu treffen, wenn das Gemeinschaftsrecht dem Vorlagebeschluß zufolge für das nationale Gericht nur deshalb entscheidungserheblich ist, weil es vom nationalen Recht in Bezug genommen worden ist, im zu entscheidenden Falle also nur aufgrund des nationalen Gesetzgebungsbefehls Geltung beansprucht. Die Kompetenzen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Vorabentscheidung nach Art. 177 EWG-Vertrag und des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht sind unterschiedlich definiert. Der Europäische Gerichtshof ist dem Wortlaut des Art. 177 Abs. 1 b EWG-Vertrag zufolge für die "Auslegung" sekundären Gemeinschaftsrechts ohne Einschränkung zuständig; in seinen Vorabentscheidungen beantwortet er lediglich eine Auslegungsfrage und lehnt es ab, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den geltend gemachten Anspruch nachzuprüfen (von Willkür wohl abgesehen), wendet also das Recht im engeren Sinne nicht an. Anders das Revisionsgericht: ihm ist zwar eine Entscheidungskompetenz zugewiesen, die aber inhaltlich insofern beschränkt ist, als es zu einer korrigierenden Entscheidung nur bei Verletzung revisiblen Rechts befugt (§ 137 Abs. 1 VwGO), im übrigen aber an die Auslegung des nicht revisiblen Rechts durch das Landesgericht gebunden ist (§ 562 ZPO i. V. m. § 173 VwGO).