Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1992, Az.: BVerwG 11 B 24.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 24.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.02.1992 - AZ: 9 UE 695/90
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1992 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß danach erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher offenen fallübergreifenden revisiblen Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Sie macht der Sache nach geltend, das Berufungsgericht habe das Hessische Ausbildungsförderungsgesetz vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 188; zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986, GVBl. I S. 253) falsch angewendet. § 3 dieses Gesetzes müsse nach dem Sinn und dem Zuschußcharakter der betreffenden Ausbildungsförderung von höchstens monatlich 100 DM dahin ausgelegt werden, daß diese Förderung dann unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt werde, wenn die Eltern weder leistungsverpflichtet noch leistungsbereit seien. Ferner habe das Berufungsgericht verkannt, daß nach den in § 6 des Gesetzes in Bezug genommenen Vorschriften nur derjenige zur Auskunft verpflichtet sei, der dem Auszubildenden gemäß den §§ 1601 ff. BGB Unterhalt zu leisten habe. Mit diesem Vorbringen sind jedoch nur Fragen des nichtrevisiblen Landesrechts angesprochen, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Dies gilt auch insoweit, als § 3 Abs. 2 und § 6 des Hessischen Ausbildungsforderungsgesetzes zur Ergänzung der landesrechtlichen Regelungen auf Bundesrecht verweisen; denn das Bundesrecht wird hier kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers als Landesrecht angewendet (vgl. BVerwGE 57, 204 <206 f.>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]; Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwGE 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160).
Die Beschwerde bezieht sich allerdings insofern auf Bundesrecht, als sie vorträgt, die berufungsgerichtliche Auslegung des Hessischen Ausbildungsförderungsgesetzes sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogenen Eltern des Auszubildenden. Diese Ausführungen der Beschwerde ergeben jedoch allenfalls, daß die Frage der richtigen Auslegung oder der Gültigkeit des Landesrechts klärungsbedürftig ist. Sie machen nicht - worauf es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ankäme - deutlich, daß und inwiefern gerade die von der Beschwerde angeführten revisiblen Normen des Grundgesetzes ungeklärte, über den speziellen Anwendungsfall der §§ 3 und 6 des Hessischen Ausbildungsförderungsgesetzes hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen (vgl. dazu Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - <Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49> und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277>).
Zu solchen Darlegungen hätte - was zunächst Art. 3 Abs. 1 GG betrifft - um so mehr Anlaß bestanden, als das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, grundsätzlich verpflichte der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht, den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung so zu verwirklichen, daß diese an Bestehen und Umfang der Unterhaltspflicht im jeweiligen Einzelfall anknüpfe (BVerfGE 71, 146 <155>[BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 47/83]; s. auch BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 5 B 105.92 - <Beschlußabdruck S. 3 f.>). Außerdem ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Ausbildungsförderung typisierende Regelungen einschließlich der dadurch bedingten Härten in Grenzfällen zulässig sind, sofern nur eine kleine Zahl von Personen von der Benachteiligung betroffen wird und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>[BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 28/79]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Juli 1992 - 1 BvR 599/92 - <Beschlußabdruck S. 4>; ebenso BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 <a.a.O. S. 4> mit weiteren Nachweisen). Angesichts dieser Rechtsprechung versteht es sich nicht von selbst, daß das von der Beschwerde erstrebte Revisionsverfahren zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung des Regelungsgehalts des Gleichheitssatzes führen könnte.
Was das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Auskunftspflichtigen angeht, so trägt die Beschwerde sinngemäß nur vor, daß die Eltern des Auszubildenden nicht zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sein könnten, wenn diese aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Ausbildungsförderungsleistung unerheblich wären. Mit dieser rechtlichen Beurteilung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist kein verfassungsrechtliches Problem aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Hömig
Kipp