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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1992, Az.: BVerwG 11 B 28.92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 28.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1992 - AZ: 19 A 3601/91

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn einer der drei Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO aufgezeigt und gegeben wäre. Das ist nicht der Fall.

2

1.

Im ersten Abschnitt der Beschwerdebegründung wird vorgetragen: Der Kläger habe an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen können, weil er von dem Termin nichts gewußt habe. Nach den gerichtlichen Unterlagen sei ihm die Ladung durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden; die Nachricht hierüber, die angeblich in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei, habe er nicht erhalten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Revisionszulassungsgrund, namentlich kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensvorschriften im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Berufungsgericht durfte aufgrund der bei seinen Akten befindlichen Postzustellungsurkunde davon ausgehen, daß die Ladung dem Kläger ordnungsgemäß - nämlich entsprechend § 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO - zugestellt wurde (vgl. dazu Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 10) und daß daher gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte.

3

2.

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe "zahlreiche Beweisangebote (Vernehmung von Familienangehörigen und Arbeitskollegen)" und "die ärztlichen Bescheinigungen über die eingeholten Leberwerte" "außer acht gelassen", ist gleichfalls ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Läßt ein Gericht Parteivorbringen unbeachtet, so kann darin zwar ein Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen. Hier jedoch scheidet ein solcher Verstoß aus, weil das Oberverwaltungsgericht das erwähnte Berufungsvorbringen des Klägers nicht etwa übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich gewürdigt hat (BU S. 7 Mitte).

4

3.

Die Beschwerde kann auch nicht mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durchdringen. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Darlegung eines Aufklärungsmangels gestellt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Danach sind Ausführungen darüber erforderlich, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

5

Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe versäumt, die vom Kläger benannten Familienangehörigen und Arbeitskollegen als Zeugen zu vernehmen, gibt aber nicht an, welche Tatsachen die Zeugen voraussichtlich bekundet und inwiefern diese Tatsachen entscheidungserheblich gewesen wären. Zu solchen Angaben bestand um so mehr Anlaß, als das Berufungsurteil auf der Erwägung beruht, "eine längerfristige Alkoholabstinenz" des Klägers gebe noch keinen hinreichenden Aufschluß in der entscheidenden Frage, "ob und inwieweit in Zukunft mit einem Rückfälligwerden des Klägers zu rechnen" sei (BU S. 7).

6

Nach Meinung der Beschwerde hätte das Berufungsgericht auch eine Auskunft des "TÜV in Siegen" darüber einholen müssen, ob die im Gutachten vom 31. Januar 1990 mitgeteilten Äußerungen des Klägers wörtliche Zitate seien oder nicht. In dieser Hinsicht fehlt es gleichfalls an Angaben darüber, inwiefern eine solche Auskunft das Ergebnis des Berufungsverfahrens hätte beeinflussen können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht das Gutachten vom 31. Januar 1990 nicht etwa als zweifelsfrei angesehen, vielmehr mit dem Verwaltungsgericht ein Obergutachten für erforderlich gehalten hat.

7

Ferner macht die Beschwerde geltend, aus den "vorgelegten Leberwerten" gehe hervor, daß "schon einen längeren Zeitraum vor der Erstellung dieser Werte Alkoholabstinenz bestanden haben" müsse; dies hätte durch "Einholung einer medizinischen Auskunft" aufgeklärt werden können. Damit ist nicht dargetan, daß die Auskunft zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können; wie erwähnt, hat das Berufungsgericht eine "längerfristige Alkoholabstinenz" nicht in Abrede gestellt.

8

Einen Aufklärungsmangel sieht die Beschwerde schließlich darin, daß das Berufungsgericht nicht das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 1990 angeordnet hat. Eine solche Anordnung, die im Ermessen des Gerichts steht (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO), hätte jedoch nicht zu der vom Berufungsgericht für nötig gehaltenen neuen, auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bezogenen Begutachtung geführt, sondern allenfalls zu einer Verdeutlichung der im Gutachten vom 31. Januar 1990 niedergelegten Ansicht. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus für den Kläger eine günstigere Berufungsentscheidung hätte ergeben können.

9

4.

Die Beschwerde meint, das Berufurigsurteil weiche "in den entscheidenden Gründen vom Ergebnis der Begründung" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1991 - BVerwG 3 C 32.90 - (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 8) ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Eine derartige Divergenz ist weder dargetan noch gegeben; denn das Berufungsgericht folgt dem Urteil vom 27. September 1991 (a.a.O.) darin, daß die Frage der mangelnden Fahreignung infolge langjährigen Alkoholgenusses in aller Regel einer fachwissenschaftlichen medizinischen und psychologischen Überprüfung bedarf.

10

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der vorliegende Fall wirft hinsichtlich der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens keine fallübergreifende Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt wäre.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <Ziff. I 6 sowie Ziff. II Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis>, DVBl. 1991, 1239).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Kipp