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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1991, Az.: BVerwG 3 C 32.90

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Gutachten; Prognose über Alkoholabstinenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 32.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 12.02.1987 - AZ: 3 A 284/86
OVG Niedersachsen - 21.09.1989 - AZ: 12 A 91/87
BVerwG - 23.03.1990 - AZ: BVerwG 3 B 1.90

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 412
  • DAR 1992, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 36-37
  • NJW 1992, 1251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 665 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1992, 253 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 83, 239 - 240
  • VerkMitt 1992, 41

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis fehlt einem Gericht in aller Regel die Sachkunde, eine von medizinisch-psychologischen Gutachtern angestellte Prognose über eine künftige Alkoholabstinenz zu widerlegen.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. September 1991
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2. Er erwarb 1955 die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die 1958 auf die Klasse 2 erweitert wurde. Von 1965 bis 1983 hat er insgesamt sechsmal Kraftfahrzeuge mit einer Blutalkoholkonzentration in unterschiedlicher Höhe (von 1,2 bis 2,8 Promille) geführt. Die Fahrerlaubnis ist ihm zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 14. Mai 1984 mit einer Sperrfrist von 17 Monaten entzogen worden.

2

Den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 lehnte der Beklagte unter dem 28. Oktober 1985 unter Hinweis auf die zahlreichen Trunkenheitsfahrten des Klägers, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, ab. Im Widerspruchsverfahren erfolgte eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Das MPI-Gutachten vom 4. Juni 1986 gelangte zu dem Ergebnis, daß nicht zu erwarten sei, daß der Kläger zukünftig wiederum ein Kraftfahrzeug im Zustand alkoholischer Beeinflussung führen werde, da er nach den glaubhaften Angaben seit Dezember 1983 alkoholabstinent lebe.

3

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1986 wies das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da der Kläger aufgrund seiner Alkoholvorgeschichte und seiner Einlassungen, die er gegenüber dem MPI des TÜV gemacht habe, nach wie vor als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erachten sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 1987 die ablehnenden Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen. Aus den Zeugenaussagen der Ehefrau und der Tochter des Klägers zu dessen Trinkgewohnheiten ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger seit dem 16. Dezember 1983 keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Dieser Zeitraum der geübten Alkoholabstinenz sei ausreichend. Zwar blieben Zweifel, ob der Kläger auf Dauer die Stärke aufbringen werde, die von ihm geübte Abstinenz auch zukünftig fortzusetzen. Diese Zweifel reichten jedoch nicht aus, um die Versagung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.

5

Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte im wesentlichen darauf gestützt, daß ein überzeugender Nachweis der Alkoholabstinenz über längere Zeit nicht erbracht worden sei, insbesondere sei die Abstinenz nicht durch Teilnahme an Gruppenabenden von Alkoholselbsthilfeorganisationen künftig gewährleistet.

6

Das Berufungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses ein Gutachten des TÜV Norddeutschland - MPI Hamburg - eingeholt. Die Gutachter haben aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 18. Januar 1989 in ihrem Gutachten ausgeführt, daß mit medizinischen oder psychologischen Untersuchungsmethoden nicht vorauszusagen sei, ob der Kläger künftig alkoholabstinent leben werde. Die medizinische Untersuchung habe keine Organschädigungen aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses ergeben. Bei der jetzigen Untersuchung hätte der Kläger zwar eingangs betont, er sei seit Dezember 1983 alkoholabstinent, dies habe er jedoch dahingehend relativiert, daß er in den letzten zwei Jahren dreimal ohne besonderen Grund und Anlaß ein bis zwei, maximal vier Glas Bier getrunken habe. Von einer absoluten Alkoholabstinenz könne daher nicht die Rede sein, zumal dem Beklagten bekannt geworden sei, daß der Kläger beim Besuch einer Gaststätte im Mai 1987 ca. sechs bis acht Glas à 0,4 l Bier getrunken habe. Vermutlich habe er daher seinen früheren Alkoholkonsum nunmehr fortgesetzt und damit ein oberflächlich-unkritisches Bewußtsein bezüglich seines jetzigen Alkoholkonsums an den Tag gelegt. Er sei offenkundig außerstande, das 1983 seiner Ehefrau gegebene Versprechen und die damals angeblich vorhandene Einsicht als immer noch gültig und notwendig zu akzeptieren.

7

Damit hätten sich die Prognosen bezüglich der Alkoholabstinenz nicht bestätigt; ein Risiko des Rückfalls in Trunkenheitsdelikte sei gegeben. Andererseits sei es möglich, daß die Offenbarung des jetzigen Alkoholkonsums gegenüber seiner Ehefrau und das anhängige Gerichtsverfahren ihn zur Änderung seines Verhaltens bewegen könnten.

8

Zu diesem MPI-Gutachten hat der Kläger während des Berufungsverfahrens dahingehend Stellung genommen, Erkrankungen seiner beiden Söhne hätten dazu geführt, daß er häufig das Krankenhaus besucht habe und dort mit vielen Verkehrsunfallopfern zusammengetroffen sei. Dies habe ihn geprägt und sein Verantwortungsbewußtsein gestärkt. Deshalb sei er heute zu kritischen Einsichten über seinen früheren Alkoholkonsum fähig. Seine Ehefrau sei über seinen Alkoholgenuß unterrichtet.

9

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist aufgrund des MPI-Gutachtens zur Auffassung gelangt, daß eine Reihe von Gesichtspunkten dafür sprechen würde, daß der Kläger künftig keine Straftaten nach §§ 315 c, 316 StGB begehen werde; ebenso günstig sei die Prognose bezüglich etwaiger Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 a StVG. Maßgebend für diese Prognose sei das genannte Gutachten. Seit 1983 habe er genügend Verantwortungsbewußtsein entwickelt, so daß ein Rückfall in seine frühere Neigung, in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht zu befürchten sei. Dabei sei maßgebend, daß er in geordneten Familienverhältnissen lebe und seine Ehefrau über das Ausmaß seines begrenzten Alkoholkonsums in den letzten Jahren unterrichtet sei. Die Ehefrau werde Gewähr dafür bieten, daß der Kläger Halt finde und sein Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Allgemeinheit stärke. Das MPI-Gutachten spreche nicht gegen diese günstige Prognose. Zwar würden sich die Bedenken der Gutachter auf den jetzigen Alkoholkonsum des Klägers gründen, der es seit 1983 nicht erreicht habe, alkoholabstinent zu leben. Auch würden die Gutachter am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers über seinen jetzigen Alkoholkonsum zweifeln, den sie als eine Fortsetzung des bisherigen Trinkverhaltens ansähen. Sie hielten es jedoch für möglich, daß im Falle des Klägers ausnahmsweise eine Kontrolle durch die ständige Offenbarung des Ausmaßes des Alkoholkonsums gegenüber seiner Ehefrau stattfinden könne. Dann sei aber auch begrenztes Vertrauen in das künftige Verhalten des Klägers gerechtfertigt, da er vor wenigen Jahren bei Krankenhausbesuchen anläßlich von Operationen seiner Söhne Begegnungen mit Verkehrsunfallopfern gehabt haben wolle, was er jetzt vortragen ließe. Aus den Gesprächen mit den behandelnden Unfallärzten habe sich ihm das Leid von verletzten Menschen nach seinem Vortrag eingeprägt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigten diese glaubhaften Erfahrungen aus jüngster Zeit und die familiäre Kontrolle seines Alkoholkonsums eine günstige Prognose und begründeten nach der jetzigen Sachlage einen Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung der Klasse 2.

10

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, was sich ihm hätte aufdrängen müssen. Die an der Fahreignung des Klägers zweifelnden gutachterlichen Stellungnahmen seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere sei die Stellungnahme im MPI-Gutachten außer acht gelassen worden, wonach der Kläger offenkundig außerstande sei, das 1983 seiner Ehefrau gegebene Versprechen und die damals angeblich vorhandene Einsicht, es müsse mit dem Alkohol "Schluß sein", als noch immer gültig und notwendig zu akzeptieren. Die vom Berufungsgericht angeführte familiäre Kontrolle des Alkoholkonsums sei daher nicht wirksam. Auch aus der Begegnung mit Unfallopfern sei nicht zu schließen, daß der Kläger vom Alkoholkonsum Abstand genommen habe. Zur "familiären Kontrolle" sei zudem jegliche Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht unterblieben. Weder seien die Familienangehörigen noch der Kläger selbst vernommen worden. Auch sei eine Ladung der Sachverständigen zu einer mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens unterblieben.

11

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1989 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückzuverweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er meint, daß in dem MPI-Gutachten vom 5. Juni 1989 einige Schlußfolgerungen gezogen würden, "die bloße Unterstellungen" seien.

14

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führen. Zur abschließenden Beurteilung der Fahreignung des Klägers bedarf es weiterer Feststellungen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F.).

15

Die für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 15 c StVZO entscheidende Frage, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 15 c StVZO), verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß für den Kläger eine günstige Prognose künftigen Verkehrsverhaltens spreche, da er seit 1983 genügend Verantwortungsbewußtsein entwickelt habe, um einen Rückfall in seine frühere Neigung, in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen, entgegenwirken werde, wobei ihm auch der Umstand helfe, daß er in geordneten Familienverhältnissen lebe und eine familiäre Kontrolle seines Alkoholkonsums stattfinde.

16

Mit dieser Begründung ist das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in genügendem Maße nachgekommen. Es stützt nämlich seine vom Gutachten insofern abweichende, günstige Prognose auf den bloßen Vortrag des Klägers und nicht auf Tatsachen. Dies hat es im Urteil selbst kenntlich gemacht, indem es wörtlich ausführt: "Begrenztes Vertrauen in das künftige Verhalten des Klägers ist gerechtfertigt, weil er vor wenigen Jahren bei Krankenhausbesuchen anläßlich von Operationen seiner Söhne Begegnungen mit Verkehrsunfallopfern gehabt haben will, was er jetzt vortragen läßt. Er soll nicht nur mit den im Krankenhaus behandelten Unfallopfern, sondern auch mit behandelnden Ärzten gesprochen haben; das Leid von verletzten Menschen soll sich ihm nach seinem Vortrag eingeprägt haben." Wollte das Berufungsgericht diesen Vortrag - was dem erkennenden Senat nicht unproblematisch erscheint - zur Grundlage seiner Prognose und damit seiner Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) machen, so mußte es sich zunächst davon überzeugen, daß dieser Vortrag den Tatsachen entspricht. Insoweit drängt sich zur Erforschung des Sachverhalts, die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen obliegt, die Vernehmung des Klägers und seiner Familienangehörigen auf. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhafterweise unterlassen. Die Frage der mangelnden Fahreignung infolge langjährigen Alkoholgenusses bedarf zudem in aller Regel einer fachwissenschaftlichen medizinischen und psychologischen Überprüfung, zu der ein Richter nicht in der Lage ist. Der Prozeßvortrag über eigene Erlebnisse des Alkoholproblemträgers ist ebensowenig in der Lage, dem Richter die fehlende Sachkunde zu ersetzen, wie Erwägungen zur allgemeinen familiären Situation des um eine Fahrerlaubnis Nachsuchenden.

17

Das Berufungsgericht hätte demnach, da es um die Fahreignung des Klägers aus medizinischer und psychologischer Sicht geht, vor einer abschließenden Eignungsbeurteilung weitere Ermittlungen anstellen müssen, z.B. die Gutachter zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme oder nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auffordern oder gegebenenfalls ein Obergutachten einholen müssen.

18

Da eine abschließende Beurteilung der Fahreignung des Klägers auf der Grundlage der im Berufungsurteil bisher getroffenen Feststellungen nicht möglich ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat berücksichtigt dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das dieser an der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 hat.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski