Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1990, Az.: BVerwG 3 B 1.90
Zulassung einer Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 1.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 12.02.1987 - AZ: 3 A 284/86
- OVG Niedersachsen - 21.09.1989 - AZ: 12 A 91/87
- nachfolgend
- BVerwG - 27.09.1991 - AZ: BVerwG 3 C 32.90
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. September 1989 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil kann auf dem geltend gemachten Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen, weil das Oberverwaltungsgericht die Frage der Alkoholabstinenz des Klägers in erster Linie aufgrund der eigenen, nicht näher geprüften Angaben des Klägers beurteilt hat.
van Schewick
Dr. Pagenkopf