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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1992, Az.: BVerwG 6 B 7.92

Juristenausbildung; Wiederholungsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 7.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 17.10.1990 - AZ: 7 K 61/90
OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.1991 - AZ: 2 A 12724/90

Fundstellen

  • DVBl 1993, 49 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVeZ-RR 1992, 629-630
  • NVwZ-RR 1992, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Regelung, nach der wiederholt zu prüfende Referendare "die auf die Ausbildung in den Wahlstationen bezogenen Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung unmittelbar" im Anschluß an "die acht allgemeinen Aufsichtsarbeiten" zu schreiben haben, während bei Erstprüflingen zwischen beiden Arten von Arbeiten ein Zeitraum von etwa 6 Monaten liegt, wird durch die Besonderheiten einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigt und ist nicht grundgesetzwidrig.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich dagegen, daß seine Zweite juristische Staatsprüfung für wiederholt nicht bestanden erklärt worden ist. Er hatte mit seiner Klage und Berufung keinen Erfolg.

2

Auch der Beschwerde, mit der der Kläger die Nichtzulassung der Revision angreift, kann nicht stattgegeben werden. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob § 17 Abs. 4 (gemeint ist offenbar Abs. 7) Satz 4 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom 15. Juli 1970 in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung von Vorschriften über die juristische Ausbildung vom 6. September 1985 (GVBl. S. 209) "gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit" verstößt. Nach dieser Vorschrift folgen bei der Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Lande ... "die auf die Ausbildung bei den Wahlstationen bezogenen Aufsichtsarbeiten unmittelbar auf die acht allgemeinen Aufsichtsarbeiten". Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen, daß diese einem schnellen Abschluß des Prüfungsverfahrens dienende Regelung nicht den durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verletzt und daß eine solche Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt. Soweit der Kläger meint, die genannte Regelung bewirke, daß die Wiederholungsprüflinge "willkürlich anderen Bedingungen ausgesetzt" seien als die Erstprüflinge, verkennt er, daß Unterschiede in der Durchführung von Wiederholungsprüfungen im Vergleich zu Erstprüfungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht und nicht willkürlich sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 - BVerwGE 65, 323, insbesondere Seite 339, = Buchholz 421.0 Nr. 159 = NJW 1983, 354; danach gibt es keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, daß Wiederholungsprüfungen nach denselben Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. Nach dem Beschluß vom 20. April 1978 - BVerwG 7 B 122.77 - verletzt es nicht den auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswesen, wenn in der Zweiten juristischen Staatsprüfung Referendare mit kürzerem und mit längerem Vorbereitungsdienst sowie Erstprüflinge und Wiederholer zusammen geprüft werden. Nicht so sehr die Dauer der Gesamtausbildung als andere Faktoren wie individuelle Begabung, persönlicher Lerneifer und Intensität der unmittelbaren Examensvorbereitung geben den Ausschlag für das in der Prüfung zutage tretende Leistungsvermögen. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Juli 1982 - BVerwG 7 C 74.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 162 = DVBl. 1983, 89) entschieden, daß es keinen bundesrechtlichen Rechtssatz gibt, der dadurch verletzt wird, daß das Landesrecht eine Regelung enthält, mit der jedes Prüfungsverfahren möglichst bald zu einem - positiven oder negativen - Abschluß geführt werden soll. Insbesondere steht Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen landesrechtlichen Regelung nicht entgegen. Daraus folgt, daß auch die vom Berufungsgericht angewandte und vom Kläger beanstandete Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 4 JAG über den unmittelbaren Anschluß der auf die Ausbildung bei den Wahlstationen bezogenen Aufsichtsarbeiten an die acht allgemeinen Aufsichtsarbeiten eine sachdienliche Regelung und keine willkürliche, grundgesetzwidrige Schlechterstellung von Wiederholern ist.

4

Wie das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, kann darin auch keine die Wiederholer unzumutbare Belastung gesehen werden. Auch wenn sie - anders als Erstprüflinge - zwischen den acht Pflichtfachklausuren und den beiden Wahlfachklausuren nicht etwa sechs Monate, sondern nur wenige Tage Pause hatten, werden sie damit angesichts der Gesamtdauer ihrer Ausbildung nicht grundgesetzwidrig und willkürlich benachteiligt. Soweit sich aus dem kurzen Abstand zwischen den einzelnen Aufsichtsarbeiten eine besondere "Streßsituation" ergibt, ist dies prüfungstypisch und fällt - ebenso wie eine besondere Aufgeregtheit eines Wiederholers - in den Risikobereich des Prüflings (vgl. dazu Beschluß vom 26. November 1980 - BVerwG 7 B 190.80 -). Schließlich ist auch keine willkürliche und grundgesetzwidrige Benachteiligung eines Wiederholers darin zu sehen, daß seine Aufsichtsarbeiten gemeinsam mit den Arbeiten von Referendaren aus zwei verschiedenen Prüfungskampanien bewertet werden; die Bewertung richtet sich nicht nach durchschnittlichen Ergebnissen einer Prüflingsgruppe, sondern bezieht sich auf die einzelne Arbeit.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; zur Höhe des Streitwerts wird auf den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (DOV 1992, 257), Abschnitt II, Stichwort Prüfungsrecht, Bezug genommen.

Niehues
Ernst
Vogelgesang