Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1982, Az.: BVerwG 7 C 74.78
Zulässigkeit des Ausscheidens aus einer begonnenen Prüfung vor ihrem endgültigen Abschluss zum Wechsel in ein anderes Bundesland; Berücksichtigung des Zwecks eines Prüfungsverfahrens bei der Beurteilung dieser Frage; Umfang des Rechts auf freie Berufswahl in Verbindung mit dem grundrechtlich geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abbruch eines Prüfungsverfahrens; Beeindigung eines Prüfungsverfahrens; Prüfungsentscheidung; Beginn eines neuen Studiums; Anordnung des Prüfungsamts; Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 74.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 23.11.1976 - AZ.: VII 437/76
- VGH Baden-Württemberg - 08.11.1977 - AZ.: IX 69/77
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 JAPO, BW
- § 20 Abs. 1 S. 2 JAPO, BW
- § 20 Abs. 2 JAPO, BW
- Art. 11 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstellen
- DVBl 1983, 89-90
- DÖV 1983, 258
- NVwZ 1983, 156
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn eine landesrechtliche Prüfungsordnung ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Prüfung nicht vorsieht, sondern darauf abzielt, das Prüfungsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluß durch - positive oder negative - Prüfungsentscheidung zu bringen.
- 2.
Die Aufforderung, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Prüfling inzwischen eine andere Ausbildung begonnen hat und diese unterbrechen oder sogar abbrechen müßte, wenn er sich der Wiederholungsprüfung stellt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne weitere mündliche Verhandlung am 14. Juli 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger unterzog sich im Frühjahr 1973 in Tübingen ohne Erfolg der ersten juristischen Staatsprüfung. Auch die Wiederholungsprüfung im Frühjahr 1974 bestand er nicht. Nachdem er vergeblich um die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch gebeten hatte, begann er im Wintersemester 1974/75 im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung an der Universität Bremen erneut mit dem Studium der Rechtswissenschaft. Im März 1975 beantragte er beim Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - die Genehmigung zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung im Frühjahr 1974 wegen Prüfungsunfähigkeit. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Mit seiner hierauf erhobenen Klage hatte der Kläger Erfolg: Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den nachträglichen Rücktritt von der ersten juristischen Staatsprüfung im Frühjahr 1974 zu genehmigen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1976 kam das Landesjustizprüfungsamt dem Urteil nach; zugleich ließ es den Kläger zur Herbstprüfung 1976 in Tübingen zu und forderte ihn auf, an dieser Prüfung teilzunehmen. Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf, soweit die Zulassung zur Herbstprüfung 1976 verfügt und die Teilnahme an dieser Prüfung angeordnet worden war. Auf die Berufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die angefochtene Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 1976 widerspreche nicht schon deshalb dem Prüfungsrecht, weil das Landesjustizprüfungsamt vom Kläger überhaupt die Teilnahme an einer erneuten Wiederholungsprüfung verlangt habe; denn die maßgebende Prüfungsordnung sehe ein Ausscheiden aus einer in Baden-Württemberg begonnenen Prüfung nicht vor. Vielmehr ziele das Ausbildungsrecht darauf ab, den endgültigen Prüfungserfolg oder -mißerfolg in einem zügigen Verfahren festzustellen. Der Kläger könne sich auch nicht gegen die nach seiner Ansicht zu frühe Zulassung wenden, denn diese lasse keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Eine Prüfung, die - wie hier - als nicht unternommen gelte, müsse so bald wie möglich, in der Regel schon beim nächsten Prüfungstermin nachgeholt werden. Die dem Kläger zugebilligte Vorbereitungszeit von 5 1/2 Monaten sei ausreichend gewesen. Aber selbst wenn man sie als nicht ausreichend ansähe, könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn da er nach eigenen Bekundungen spätestens seit seiner Immatrikulation an der Universität Bremen im Wintersemester 1974/75 die Absicht aufgegeben habe, sich in Baden-Württemberg nochmals einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, könne er nicht mit Erfolg geltend machen, er brauche eine längere Vorbereitungszeit für die Wiederholungsprüfung. Ein solches Prozeßverhalten stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1977 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. November 1976 zurückzuweisen.
Er führt aus, er habe ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn im Unterliegensfalle müßte er befürchten, so behandelt zu werden, als hätte er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Zwar habe der bremische Landesgesetzgeber erst 1976 durch eine Änderung des Juristenausbildungsgesetzes bestimmt, daß die Zulassung zur Ausbildung in Bremen zu versagen sei, wenn jemand die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe oder sich noch im Prüfungsverfahren eines anderen Landes befinde. Wenngleich diese Bestimmung nicht rückwirkend auf ihn angewandt werden könne, so befürchte er doch störende Auswirkungen auf den bevorstehenden Abschluß seines Ausbildungsganges in Bremen.
Infolge des genehmigten Rücktritts vom zweiten Prüfungsversuch habe er bisher nur einen Prüfungsversuch unternommen. Er habe deshalb das Recht auf eine Wiederholungsprüfung. Hierbei könne er einen der Prüfungswege wählen, die der Gesetzgeber als gleichwertig zur Verfügung stelle. Seit dem Wintersemester 1974/75 bemühe er sich in Bremen um den Prüfungserfolg, und er befinde sich wegen der dort vorgeschriebenen leistungsbegleitenden Kontrollen praktisch ständig in einer Prüfungssituation. Ihm könne deshalb, nur weil er sich nicht in Tübingen prüfen lassen wolle, nicht entgegengehalten werden, er verletze seine Mitwirkungspflicht. Auch von einem Rechtsmißbrauch könne keine Rede sein.
Art. 12 GG lasse eine Einschränkung der studentischen Freizügigkeit nicht zu. Wenn die einschlägige Prüfungsordnung ein Ausscheiden aus einer in Baden-Württemberg begonnenen Prüfung vor ihrem endgültigen Abschluß nicht vorsehe, so stehe sie in Widerspruch zu Art. 12 GG. Die Prüfung in Baden-Württemberg sei nach dem ersten erfolglosen Prüfungsversuch abgeschlossen. Er stehe deshalb nicht in Baden-Württemberg noch in einer Prüfung, sondern befinde sich zwischen zwei Prüfungsversuchen.
Wenn ein anderes Bundesland ihn in gesetzlich zulässiger Weise zum Studium und zu den Prüfungen zulasse, so könne dies nicht durch ein längst beendetes Prüfungsverfahren in Baden-Württemberg verhindert werden. Ein solcher Versuch des baden-württembergischen Landesjustizprüfungsamts sei rechtsmißbräuchlich. Die Anordnung der Prüfungsteilnahme diene nur dazu, ihm den Abschluß des Studiums in Bremen unmöglich zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Weiterverfolgung der ursprünglichen Klageansprüche sei eine unzulässige Rechtsausübung, da der Kläger die erste juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg nicht wiederholen wolle. Im übrigen sei die Anordnung der Wiederholungsprüfung rechtmäßig. Aus Art. 12 GG lasse sich nicht das Recht ableiten, die Wiederholungsprüfung nach Belieben in einer der vielfältig vorgesehenen Prüfungsarten abzulegen.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet, denn das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 27. Februar 1976, soweit er vom Kläger angefochten worden ist, für rechtmäßig erachtet und deshalb die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat in Auslegung irrevisiblen baden-württembergischen Prüfungsrechts, nämlich der §§ 1 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GesBl. S. 386), festgestellt, daß die maßgebende Prüfungsordnung ein Ausscheiden aus einer in Baden-Württemberg begonnenen Prüfung vor ihrem endgültigen Abschluß nicht vorsieht, daß das Ausbildungsrecht vielmehr darauf abzielt, den endgültigen Prüfungserfolg oder - mißerfolg in einem zügigen Verfahren festzustellen. Die Revision hätte nur Erfolg haben können, wenn das so ausgelegte Landesrecht zu Bundesrecht in Widerspruch stände. Die Frage, ob die Zeit zwischen der Genehmigung des Rücktritts und dem vorgesehenen Prüfungstermin angemessen war, war dagegen für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht von Bedeutung. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, die Zeit sei unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles als ausreichend anzusehen, und der Kläger gegen diese Feststellung keine Revisionsgründe vorgebracht hat, könnte er sich auf eine zu kurze Zeit jedenfalls nicht mit Erfolg berufen, denn aus seinen eigenen Erklärungen ergibt sich, daß er seit dem Beginn der Ausbildung in Bremen eine Prüfung in Tübingen überhaupt nicht mehr anstrebt.
Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der dadurch verletzt wird, daß das Landesrecht ein "Aussteigen" aus der Prüfung nicht vorsieht, sondern jedes Prüfungsverfahren möglichst bald zu einem - postiven oder negativen - Abschluß führen will. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 CG) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer solchen landesrechtlichen Regelung nicht entgegen. Weder das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte noch das Recht auf freie Berufswahl verbieten, ein Prüfungsverfahren, dem sich der Prüfling aufgrund eigenen Willensentschlusses unterzieht, so anzulegen, daß es in angemessener Zeit zu einer materiellen Prüfungsentscheidung führt. Beansprucht der Prüfling ein ihm in der Prüfungsordnung eingeräumtes Recht auf eine Wiederholungsprüfung, so ist das Prüfungsverfahren erst mit der Entscheidung über diese Prüfung abgeschlossen. Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt die hier in Frage stehende Regelung nicht, denn daß ein Prüfungsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluß kommt, liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Dem Zweck des Prüfungsverfahrens entspricht dabei nur ein Abschluß mit einem bestimmten - positiven oder negativen - Ergebnis, nicht aber eine bloße ergebnislose Verfahrensbeendigung.
Daß das Prüfungsverfahren darauf angelegt ist, in angemessener Zeit zu einem endgültigen materiellen Ergebnis zu führen, ist keine Besonderheit des hier in Frage stehenden Juristenausbildungsrechts. Tendenziell ist jedes Prüfungsverfahren darauf ausgerichtet, denn nur damit erfüllt es seinen Zweck. Diese Tendenz kommt in den Prüfungsverfahrensvorschriften der verschiedenen Prüfungen in einer Vielzahl von Regelungen zum Ausdruck, etwa in der Beschränkung der Zahl der Wiederholungsprüfungen, in der Begrenzung der Zeit, bis zu der eine Wiederholungsprüfung abgelegt worden sein muß, in der Bindung des Rücktritts von der Prüfung an bestimmte Voraussetzungen, in der Bestimmung, daß bei nichtgenehmigtem Rücktritt die Prüfung als nicht bestanden gilt usw.. Es liefe dem Zweck des Prüfungsverfahrens zuwider, wenn man dem Prüfling die Verfahrensherrschaft einräumen würde, so daß er bestimmen könnte, ob und gegebenenfalls wann ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren zu Ende geführt wird.
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt hiernach - jedenfalls im Regelfall - nicht, dem Prüfling zu ermöglichen, daß er ein begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abbrechen und bei einer Prüfungsbehörde seiner Wahl und zu einem Zeitpunkt seines Beliebens fortsetzen kann. Dann aber ist es auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht, wenn derjenige, der ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen, sondern eine neue Ausbildung begonnen hat, vor die Entscheidung gestellt wird, das alte Prüfungsverfahren fortzusetzen und deshalb die neu begonnene Ausbildung zu unterbrechen oder gar abzubrechen oder die etwaigen nachteiligen Folgen des Abbruchs des früheren Prüfungsverfahrens - nämlich die Entscheidung, daß die Prüfung nicht bestanden ist - hinzunehmen.
Daran ändert auch der - die Sache des Klägers allerdings als Ausnahmefall charakterisierende - Umstand nichts, daß der Kläger, als er in Bremen erneut mit dem Studium der Rechtswissenschaft begann, wegen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Frühjahr 1974 aus dem Prüfungsverfahren in Baden-Württemberg endgültig ausgeschieden zu sein schien. Er selbst hat nachträglich um die Genehmigung zum Rücktritt von der Wiederholungsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit nachgesucht und dadurch bewirkt, daß die negative Prüfungsentscheidung aufgehoben wurde und er sich nun wiederum im Prüfungsverfahren befand. Dann mußte er aber auch die nach dem baden-württembergischen Prüfungsrecht unausweichliche Konsequenz hinnehmen, daß das Prüfungsverfahren nunmehr durch erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung zu beenden war oder daß die Prüfung, wenn er sich ihr nicht stellen wollte, für nicht bestanden erklärt wird (§ 9 Abs. 1 JAPO). Er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es müsse ihm ermöglicht werden, sein Grundrecht auf Berufsausbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Abschluß seiner bereits fortgeschrittenen Ausbildung in Bremen zu verwirklichen. Auch unter diesem Aspekt verstößt die Anwendung des baden-württembergischen Prüfungsrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht. Dabei kann hier offenbleiben, ob der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 27. Februar 1976 und die sich hieraus ergebende Folge, daß die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird, wenn der Kläger sich ihr nicht stellt, für den Abschluß der Ausbildung in Bremen, wie der Kläger befürchtet, von Nachteil sein kann, diesen etwa sogar verhindert. Wenn die Zulassung zum Studium in Bremen im Wintersemester 1974/75 trotz des - aus damaliger Sicht - endgültigen Scheiterns in Baden-Württemberg nach damaligem bremischen Landesrecht rechtmäßig war, so wird dem Kläger der Abschluß des Studiums nicht wegen seines endgültigen Misserfolgs in Baden-Württemberg verwehrt werden können. Eher wären nachteilige Auswirkungen zu erwarten, wenn die Zulassung zum Studium in Bremen damals rechtswidrig erfolgt sein sollte. In jedem Falle würde sich aber dann nur die Frage stellen, ob die von der zuständigen bremischen Behörde zu treffende Entscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des baden-württembergischen Landesjustizprüfungsamts wird hierdurch nicht berührt.
Andere bundesrechtliche Rechtssätze stehen der Anwendung des baden-württembergischen Prüfungsrechts in der Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Daß Art. 11 GG nicht gebietet, dem Prüfling ohne Nachteil ein "Aussteigen" aus einer begonnenen Prüfung und das Überwechseln in eine andere Ausbildung und zu einer anderen Prüfungsbehörde zu ermöglichen, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch aus § 5 b des Deutschen Richtergesetzes, der die Landesgesetzgeber zur Einführung der einstufigen Juristenausbildung ermächtigt hat, läßt sich ein solches Gebot nicht herleiten. Schließlich geht der Vorwurf des Klägers, die Anordnung der Prüfungsteilnahme durch das Landesjustizprüfungsamt sei rechtsmißbräuchlich, fehl. Wenn das Landesrecht ohne Verstoß gegen Bundesrecht das vom Kläger in Anspruch genommene Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren nach einem erfolglosen Prüfungsversuch nicht zuläßt, sondern einen Abschluß durch - positive oder negative - Prüfungsentscheidung fordert, so vollzieht die Prüfungsbehörde lediglich den Willen des Normgebers, wenn sie sich hieran hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass