Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1992, Az.: BVerwG 2 B 92/92
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Zulässigkeit des Absehens von der Gewährung kinderbezogener Bestandteile in der Besoldung von Anwärtern durch den Gesetzgeber; Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Besoldungsrechts insbesondere hinsichtlich Beamtenanwärtern im öffentlichen Dienst ; Definition des Besoldungsbegriff hinsichtlich seines "Mindestinhalts im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 92/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.03.1992 - AZ: VGH 3 B 91.1911
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - von dem Beschwerdeführer konkret zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich keine solche Rechtsfrage.
Die Frage,
ob der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung kinderbezogener Bestandteile in der Besoldung von Anwärtern absehen konnte,
ist nicht rechtsgrundsätzlich. Sie ist ohne jeden klärungsbedürftigen Zweifel dahin zu beantworten, daß er dies tun kann. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Besoldungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 49, 260 <271>[BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]; 71, 39 <52>[BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; zuletzt: BVerfG, Beschluß vom 4. Mai 1992 - 2 BvR 1124/90 -). Dies gilt erst recht bei der Regelung der Besoldung von Beamten, die als Anwärter in den öffentlichen Dienst eintreten und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet wird. Die dem Anwärter gewährten Anwärterbezüge sind nicht auf Vollalimentierung ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar (vgl. Urteile vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 9.90 -; vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2> und vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - <Buchholz 237.1 Art. 43 Nr. 1>; BVerwGE 72, 207 <211>[BVerwG 14.11.1985 - 2 C 35/84]; Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 2 B 49.84 - Buchholz 235 § 62 Nr. 4). Bei Anwärterbezügen tritt der Gedanke der Unterhaltssicherung zurück gegenüber dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, der in erster Linie in der Durchführung der Ausbildung für den künftigen Beruf besteht. Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, daß Beamte auf Widerruf zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44 <50, 51>[BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschluß vom 16. November 1982 - 2 BvR 1475/82 -; st.Rspr.).
Die Frage,
welche Besoldungsleistungen Anwärtern heute mindestens zustehen,
ist nicht klärungsbedürftig im oben bezeichneten Sinne. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung keine tragende Bedeutung erlangt und würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren in dieser Weise auch nicht stellen.
Die Frage,
ob Anwärter, die unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis auf Widerruf Beamte auf Lebenszeit waren und die gleichen Voraussetzungen mitbringen wie Aufstiegsbeamte, besoldungsrechtlich - auch im Hinblick auf die sozialstaatlichen Komponenten der Besoldung - mit den "normalen" Anwärtern völlig gleichgestellt werden dürfen,
ist nicht rechtsgrundsätzlich. Beamte, die sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und im gesetzlich festgelegten Umfang Anwärterbezüge. Andere Kriterien als die gesetzlich vorgeschriebenen finden bei der Frage, in welcher Höhe Besoldung zu gewähren ist, keine Berücksichtigung.
Dem Vorbringen der Beschwerde im übrigen ist keine konkrete Rechtsfrage im oben bezeichneten Sinne zu entnehmen. Die Beschwerde wendet sich insoweit vielmehr in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Frageform gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Damit kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden. Gleiches gilt für Anregungen der Beschwerde an den beschließenden Senat der Art z.B., den Besoldungsbegriff hinsichtlich seines "Mindestinhalts im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu definieren". - Im übrigen lassen Diktion und Duktus der Beschwerdeschrift, aber auch das unterschiedliche Schriftbild von Beschwerdeschrift und Begleitschreiben sowie der Korrespondenzhinweis der Rechtsanwältin Zweifel daran aufkommen, ob die Beschwerde in einer § 67 VwGO entsprechenden Weise nicht nur eingelegt, sondern vielmehr auch dem Sinn des Anwaltszwangs entsprechend von diesem erarbeitet und geistig durchdrungen worden ist (vgl. dazu BVerwGE 80, 228 <231 f.>[BVerwG 23.09.1988 - 7 B 150/88]). Die sich aus diesem Grunde stellende Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mag indessen dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 600 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Streitwerts (beruht) auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner Rechtsprechung in Streitsachen wie der vorliegenden Art pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.