Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1992, Az.: BVerwG 1 B 105.92
Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ; Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ; Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als maßgeblicher Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 105.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 05.03.1991 - AZ: 5 K 90.1067
- VGH Bayern - 04.02.1992 - AZ: 21 B 91.1211
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG
Fundstellen
- BayVBl 1993, 89-90
- DÖV 1993, 354 (amtl. Leitsatz)
- Gew Arch 1992, 359-360
Verfahrensgegenstand
Waffenbesitzkarte
Amtlicher Leitsatz
Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist auch bei einer lange zurückliegenden Straftat des Betroffenen nicht auf den Zeitpunkt der letzten berufungsgerichtlichen Verhandlung, sondern auf den des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (wie Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Kläger führt aus, zwischen seiner Straftat im Juni 1982 und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Februar 1992 liege ein Zeitraum von nahezu zehn Jahren; deswegen greife nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 = DVBl. 1990, 1043) die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht mehr Platz, obwohl das Strafurteil erst im Januar 1989 rechtskräftig geworden und folglich die gesetzliche Frist von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger vertritt den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht verstehe die in dem erwähnten Urteil genannte "Zeitvorgabe" von zehn Jahren lediglich als "Näherungszeitraum", während das Berufungsgericht sie "offenbar als starre Fristenregelung" angesehen habe und demgemäß von dem genannten Urteil abgewichen sei. Damit ist eine Rechtsprechungsdivergenz in dem dargelegten Sinne nicht dargetan.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem erwähnten Urteil ausgeführt, der auf den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils bezogene Zeitraum von fünf Jahren
"könnte ... in der Weise von Bedeutung sein, daß seit Begehung der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre verstrichen sein dürfen",
was im Ergebnis bedeuten würde,
"daß sich die Regelvermutung dann nicht ohne weiteres anwenden ließe, wenn die Tat bei Erlaß des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt".
Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Ausführungen einen Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte, zum Ausdruck bringen. Jedenfalls ist nach dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (hier: Waffenbesitzkarte) wegen Unzuverlässigkeit nicht, wie die Beschwerde es für richtig hält, auf den Zeitpunkt der letzten berufungsgerichtlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen, wie es das Berufungsgericht ebenfalls getan hat (vgl. auch Beschluß vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 159.91 - GewArch 1992, 159). Zu diesem Zeitpunkt waren im Falle des Klägers zehn Jahre seit der Tat auch nicht "annähernd" verstrichen, so daß bei Anwendung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Maßstäbe der "Zeitablauf allein" die Regelvermutung nicht entkräften konnte. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, daß es für die Frage, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber lange zurückliegt, "immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles" ankommt und sich keine festen Zeiträume angeben lassen. Das Berufungsgericht ist davon nicht mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt, sondern hat sich vielmehr diese Grundsätze zu eigen gemacht (UA S. 9).
Der Kläger mißt der Rechtssache außerdem grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger hält die
"Zeitvorgabe aus dem höchstrichterlichen Urteil vom 24. April 1990 und die Novellierung des Jagdgesetzes ... in ihrer Kombination"
für klärungsbedürftig. Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vorbringen eine hinreichend konkrete Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind. Der Änderung des § 17 Abs. 4 BJagdG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was für eine dem Kläger günstigere Beurteilung der Frage von Bedeutung sein könnte, nach welchem Zeitraum die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit als widerlegt angesehen werden kann, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung noch nicht abgelaufen ist, die Straftat aber lange zurückliegt. Dafür zeigt auch die Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte auf. Es liegt daher nach dem Beschwerdevorbringen nichts dafür vor, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu fallübergreifenden Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Kemper