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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1991, Az.: BVerwG 1 B 159.91

Fahrlässiger Vollrausch; Gemeingefährliche Straftaten; Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 159.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.09.1988 - AZ: 10 VG A 120/86
OVG Niedersachsen - 21.08.1991 - AZ: 13 L 7673/91

Fundstellen

  • DÖV 1993, 354 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1992, 159
  • NVwZ-RR 1992, 246 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1982, 83-84

Amtlicher Leitsatz

Fahrlässiger Vollrausch gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung, auch soweit sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 ergänzt worden ist, nicht ersichtlich.

3

Der Kläger hält zunächst für klärungsbedürftig, ob bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach einer Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einzuhaltende Jahresfrist schon dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde von der Verurteilung Kenntnis erlangt, oder erst dann, wenn ihr die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschwerdeschrift S. 3, 10 f.). Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der maßgebenden Verurteilung des Klägers vom 13. Juli 1984 wegen fahrlässigen Vollrausches erst aufgrund des Bundeszentralregisterauszuges vom 27. Juni 1985 Kenntnis erhalten und bereits durch Bescheid vom 10. Februar 1986, zugestellt am 14. Februar 1986, den Widerruf verfügt. Danach ist die Jahresfrist auf alle Fälle eingehalten. Es stellte sich folglich in einem Revisionsverfahren auch nicht die Frage, ob die erwähnten Vorschriften über die Jahresfrist auf Widerrufsentscheidungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG überhaupt anwendbar sind.

4

Des weiteren wendet sich der Kläger gegen die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG durch das Berufungsgericht. Die in diesem Zusammenhang von ihm angesprochenen Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich sein können, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet worden. Die Beschwerde zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die es erforderlich machen könnten, sie erneut in einem Revisionsverfahren zu behandeln. Im einzelnen ist auszuführen:

5

Der Kläger beanstandet, daß das Oberverwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG als Vermutungsregelung versteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Verurteilung im Sinne des vom Berufungsgericht angewendeten § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel begründet, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme entkräften (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17 <21>; Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Dok.Ber. A 1991, 383). Hiervon ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen, indem es bei Vorliegen der gesetzlichen Merkmale eine "Regelvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit" annimmt und prüft, ob besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme auszuräumen vermögen.

6

Auch soweit der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Straftatbestand des Vollrausches nach § 323 a StGB eine "gemeingefährliche Straftat" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG sei, führt sein Vorbringen nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Problematik. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefaßten Straftatbestände gemeint sind (BVerwGE 84, 17 <19>). Dazu gehört der Straftatbestand des Vollrausches, der übrigens entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erst durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337), sondern schon durch das Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) als § 330 a in den 27. Abschnitt eingefügt wurde. Die Einbeziehung des Straftatbestandes des § 323 a StGB in die Fälle der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG entspricht dem Gesetzeszweck nicht minder als die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Einbeziehung der Straftatbestände der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316 StGB (vgl. dazu BVerwGE 84, 17 <20>; Urteil vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 1 C 38.87 -). Des weiteren bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung mehr, daß die Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG die Regelvermutung nicht mit Rücksicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c WaffG erst im Wiederholungsfalle auslöst (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17 <20 f.>). In einem Revisionsverfahren käme es schon deswegen auch nicht auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die frühere Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) gegen ihn noch zur Begründung der Regelvermutung mangelnder Zuverlässigkeit verwertet werden dürfte.

7

Die vom Kläger angesprochene Änderung der jagdrechtlichen Parallelvorschrift des § 17 BJagdG durch Art. 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) gibt für das Klagebegehren nichts her. Sollte dieser Regelung Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des Waffengesetzes zukommen, könnte dies jedenfalls nicht anders als im Jagdrecht nur für die Zeit seit dem Inkrafttreten des sich Rückwirkung nicht beimessenden Änderungsgesetzes am 1. Juli 1990 gelten. Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen und bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren (Beschluß vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 133.91 -). Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung ist im vorliegenden Falle die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1986, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 41) zutreffend angenommen hat.

8

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist ferner nicht dargetan mit dem Beschwerdevorbringen darüber, daß Bagatalldelikte den Mangel der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht begründen könnten. Daß Bagatelldelikte für sich die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist für die Frage, ob ein die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigendes Bagatelldelikt vorliegt, entscheidend auf das Verhalten des Betroffenen, insbesondere auf die Schwere seiner Verfehlung in ordnungsrechtlicher Hinsicht, und nicht allein auf die Höhe der ausgeworfenen Strafe abzustellen (vgl. dazu Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57, Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - a.a.O.). Der Kläger hat bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 %o ein Kraftfahrzeug geführt, ist dabei auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen und hat gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt. Es ist nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen, bei einem derartigen Sachverhalt kein bloßes Bagatelldelikt anzunehmen. Ob, wie der Kläger meint, die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des Betroffenen zumindest eine "konkretisierbare Gefahr" augelöst hat, kann dahinstehen, da dies nach dem Ausgeführten hier der Fall war.

9

Soweit der Kläger noch ausführt, es fehle an einer eigenverantwortlichen Rechtsentscheidung des Berufungsgerichts, ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargetan. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, sich die Auslegung zu eigen zu machen, die die einschlägigen Vorschriften in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden haben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper