Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1992, Az.: BVerwG 7 C 28.90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Frist für das Stellen und Begründen eines Wiedereinsetzungsantrages; Pflichten eines Rechtsanwalts in Bezug auf die Einhaltung von Fristen; Zubilligung des Schutzes aus Art. 4 Grundgesetz (GG) für die so genannte "Osho-Bewegung"; Kriterien für die Annahme einer säkularen Gemeinschaft bei einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft; Anlass für den vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 28.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 05.10.1988 - AZ: 4 K 3308/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.05.1990 - AZ: 5 A 2694/88
- nachfolgend
- VG Gelsenkirchen 27.03.1992 - 4 K 3308/85
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 VwGO
- § 60 Abs. 2 VwGO
- § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 4 Abs. 2 GG
- § 7 JWG
- Art. 1 § 69 Abs. 1 KJHG
- Art. 1 § 74 Abs. 1 KJHG
Fundstellen
- KirchE 1997, 164-173
- NVwZ 1992, 1152
- NVwZ 1992, 556-557
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams
und Kley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 wird verworfen.
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das genannte Urteil werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger die Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel. Der Kläger trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte und der Beigeladene tragen je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist ein Meditationsverein der von dem Inder Osho-Rajneesh (früher: "Bhagwan") gegründeten Osho-Bewegung. Er wendet sich gegen die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte und gegen Äußerungen der Beklagten.
Der Beigeladene ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Er verfolgt nach seiner Satzung das Ziel, durch "Aufklärung über destruktive Kulte und Rat und Hilfe für Betroffene ... der Förderung der Jugendwohlfahrt und der Erwachsenenbildung" zu dienen. Er unterhält in Essen, Rottstraße 24, ein Informations- und Beratungszentrum und organisiert Vorträge, Seminare und Gruppengespräche. Darüber hinaus tritt er durch Interviews, Reportagen und Presseerklärungen an die Öffentlichkeit und wirkte bei Jugendschutzwochen in Essener Schulen sowie bei einer öffentlichen Gesundheitswoche mit. In eigenen Veröffentlichungen befaßte er sich mehrfach u.a. mit der Osho-Bewegung.
Die Beklagte fördert den Beigeladenen auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen aus dem Jugendwohlfahrtsetat durch kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten R.straße ... sowie durch laufende finanzielle, personelle und sächliche Mittel für die Unterhaltung des Zentrums. Insgesamt entsprach die Förderung seit der Gründung des Beigeladenen im Jahre 1984 einem Betrag von 38.000 bis 58.000 DM jährlich.
Neben der Förderung durch die Beklagte verfügt der Beigeladene über Spenden und Beiträge (1986: rund 9.000 DM) sowie Mittel anderer öffentlicher Stellen (Landschaftsverband Rheinland, Stadt Bochum, Bundesanstalt für Arbeit; 1986: rund 86.000 DM).
Anläßlich eines Besuchs im Zentrum des Beigeladenen im Jahre 1985 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten zu einer stärkeren Unterstützung des Beigeladenen auf, dessen Arbeit dazu beitrage, der Problematik destruktiver Kulte zu begegnen. Ferner bat er die Nachbarstädte brieflich um eine stärkere Unterstützung des Beigeladenen.
Der Kläger sieht sich durch die Förderung des Beigeladenen und durch die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben, mit der er - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt hat,
der Beklagten zu untersagen,
- 1.
dem Beigeladenen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und ihn in sonstiger Weise, insbesondere durch finanzielle, personelle oder sächliche Mittel zu unterstützen, solange nicht sichergestellt ist, daß der Beigeladene in seiner Tätigkeit und seinen Verlautbarungen die Osho-Religionsbewegung ausdrücklich ausnimmt;
- 2.
die Osho-Religionsgemeinschaft als "destruktiven Kult" zu bezeichnen.
Das Verwaltungsgericht hat beiden Klageanträgen stattgegeben.
Dagegen haben die Beklagte und der Beigeladene Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Äußerungsverbot aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen; im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Förderung des Beigeladenen seien die Berufungen unbegründet, weil die Förderung rechtswidrig sei.
Der Kläger sei Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die Lehren Osho-Rajneeshs den Charakter einer Weltanschauung, wenn nicht gar einer Religion hätten. Es lasse sich nicht feststellen, daß diese Lehren nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen seien.
Die Förderung des Beigeladenen berühre das Grundrecht des Klägers auf ungestörte Ausübung seines Bekenntnisses. Der Kläger könne grundsätzlich verlangen, daß der Staat sich entsprechend dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität jeder Benachteiligung seiner Religion oder Weltanschauung enthalte. Die Förderung des Beigeladenen bedeute eine derartige Benachteiligung des Klägers. Denn der Beigeladene setze sich mit dem Kläger kritisch bis abwertend auseinander, und die Beklagte unterstütze ihn dabei durch die Fördermittel in Kenntnis dieser Zielsetzung. Die Arbeit des Beigeladenen führe als mittelbare Folge der Förderung durch die Beklagte zu entsprechenden Nachteilen des Klägers, weil der Beigeladene dazu beitrage, daß in der Öffentlichkeit ein negatives Bild von der Bewegung des Klägers entstehe sowie potentielle Mitglieder von einem Beitritt abgehalten und bisherige Mitglieder zu einem Austritt veranlaßt werden könnten.
Das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gelte allerdings nicht schrankenlos; staatliche Einwirkungen seien vielmehr hinzunehmen, wenn gewichtige und überwiegende Gründe des Gemeinwohls mit Verfassungsrang dies forderten. Im vorliegenden Fall fehle es aber an den rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Einwirkung. Denn für die Förderung sei eine besondere Rechtsgrundlage in der Form eines Gesetzes erforderlich. Wenn auch der Gesetzesvorbehalt für Subventionen im Regelfall nicht gelte, sei er doch in einem Spezialbereich, nämlich dem besonders grundrechtssensiblen Bereich der Pressesubvention, anerkannt. Ebenso wie für diesen Rechtsbereich führe auch hier die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Wesentlichkeitstheorie zu dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Vergabe der Fördermittel. Vergleichbar dem Bereich der Presse sei die Religionsausübung durch eine spezifische Staatsferne gekennzeichnet, die dem Staat eine besondere Neutralitätspflicht auferlege. Daraus folge, daß der Staat sich mit Maßnahmen in diesem Bereich zurückzuhalten habe, wobei sein Spielraum noch dadurch eingeschränkt werde, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet sei. Soweit der Staat zur Konkretisierung immanenter Schranken in den Freiheitsbereich des Art. 4 GG einwirke, könne sich eine Kollision mit anderen Grundrechten ergeben, zu deren Schutz der Staat tätig werde; die Abgrenzung der verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen sei Aufgabe des Gesetzgebers. In dem erforderlichen Gesetz müßten Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten geschaffen werden, durch die gewährleistet werde, daß die geförderte Institution nicht unzulässig auf die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Dritten einwirke und die dem Staat selbst gesetzten Grenzen nicht überschreite.
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende gesetzliche Grundlage für die Förderung des Beigeladenen existiere nicht. § 7 des Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtfertige zwar die Vergabe von Fördermitteln durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn es sich um die Förderung in einer üblichen Konkurrenzsituation handele, nicht jedoch eine durch Finalität und Exklusivität gekennzeichnete Förderung nur einer bestimmten Institution. Vorschriften außerhalb des Jugendwohlfahrtsgesetzes kämen als gesetzliche Grundlage für die Förderung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte ihre Maßnahmen erkennbar auf das Jugendwohlfahrtsgesetz gestützt habe. Die Haushaltssatzung der Beklagten habe nicht den Charakter eines materiellen Gesetzes mit Außenwirkung. Im übrigen fehlten auch dort die nötigen Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten.
Soweit die Beklagte sich gegen das vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Äußerungsverbot wende, sei ihre Berufung begründet. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, daß diese die Bezeichnung der Osho-Bewegung als "destruktiven Kult" unterlasse. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) umfasse das Recht, ihre grundlegenden Ansichten zu wesentlichen Fragen in ihrem eigenen Aufgabenbereich auch in öffentlichen Äußerungen darzustellen. Derartige Äußerungen könnten auch Wertungen enthalten. Dem Vorsitzenden des Gemeinderats stehe bei seinen amtlichen Äußerungen ein Beurteilungsspielraum zu. Schranken ergäben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und aus dem Willkürverbot. Nach diesen Grundsätzen seien die vom Kläger beanstandeten Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten aus dem Jahre 1985 zulässig gewesen. Es handele sich um ein Werturteil, dem ein zutreffender und vertretbar gewürdigter Tatsachenkern zugrunde liege. Es lägen zahlreiche Äußerungen Osho-Rajneeshs zu den Themen Ehe und Familie sowie menschliches Leben und dessen Würde vor, die zu der Wertordnung des Grundgesetzes im Gegensatz stünden. Diese Äußerungen seien so schwerwiegend, daß das Attribut "destruktiv" gerechtfertigt sei.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte, der Beigeladene und der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Sie meint, das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil sich die behauptete Rechtswidrigkeit der Förderung des Beigeladenen mit dem ihr in demselben Urteil zugestandenen Recht zu eigenen öffentlichen Äußerungen nicht vereinbaren lasse. Der Kläger genieße nicht den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG, weil sich die Osho-Bewegung überwiegend nicht religiös oder weltanschaulich, sondern wirtschaftlich betätige. Der Förderung des Beigeladenen fehle zudem auch die Grundrechtsrelevanz. Der Kläger werde durch sie nur mittelbar und nicht besonders intensiv betroffen, unter diesen Umständen sei eine gesetzliche Grundlage für die Förderung entbehrlich. Jedenfalls sei diese Grundlage im Recht der Jugendhilfe zu finden.
Auch der Beigeladene bekämpft das vom Verwaltungsgericht der Beklagten auferlegte und vom Berufungsgericht bestätigte Förderungsverbot. Er teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Ferner erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit darin der Beklagten untersagt worden ist, die Osho-Bewegung als "destruktiven Kult" zu bezeichnen, und führt hierzu aus: Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten aus dem Jahre 1985 seien rechtswidrig gewesen. Die Gemeinden hätten keine Kompetenz, sich zu religiösen oder weltanschaulichen Fragen zu äußern. Es fehle ihnen auch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für öffentliche Warnungen vor dem Wirken von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Jedenfalls sei die Bezeichnung der Osho-Bewegung als "destruktiver Kult" materiell rechtswidrig. Das Berufungsgericht habe die Lehren Osho-Rajneeshs und deren Bedeutung für die Anhänger der Gemeinschaft mißverstanden. Die entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil litten an mehreren Verfahrensfehlern. Das Attribut "destruktiv" enthalte eine schwere Verunglimpfung, die willkürlich und unverhältnismäßig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil der Beigeladene die Frist zur Begründung seiner Revision versäumt hat. Die Revisionsbegründungsfrist lief für den Beigeladenen nach Verlängerung durch den Vorsitzenden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809 geltenden alten Fassung) am 1. Oktober 1990 ab. Der Beigeladene hat seine Revision jedoch erst mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1990 begründet.
Dem Antrag des Beigeladenen vom 14. November 1990, ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen schuldloser Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht stattgegeben werden, weil der Beigeladene (auch) die Frist zur Stellung dieses Antrags versäumt hat.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das der Einhaltung der versäumten Frist entgegengestanden hat; innerhalb derselben Frist sind auch die Gründe geltend zu machen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen (BVerwGE 49, 252 [254]). Ein der Fristwahrung entgegenstehendes Hindernis fällt dann im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO weg, wenn der Antragsteller nicht mehr gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert ist. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt, dessen Verschulden sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO), bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764 zur zivilprozessualen Wiedereinsetzung). Das war hier der Zeitpunkt, zu dem der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen die Revisionsbegründungsschrift angefertigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 141 [146]; 74, 289 [294]; Beschluß vom 8. April 1991 - BVerwG 2 C 32.90 - Buchholz § 139 VwGO Nr. 81) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841 m.w.Nachw.) muß der Rechtsanwalt, wenn ihm die Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung von seinem Personal vorgelegt wird, die einzuhaltende Frist und ihren Ablauf eigenverantwortlich nachprüfen. Wird ihm - wie dies nach dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen hier geschehen ist - die Akte zwar aus anderem Anlaß vorgelegt, nimmt er aber bei dieser Gelegenheit die betreffende Prozeßhandlung tatsächlich vor, kann nichts anderes gelten (vgl. auch Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 81). Demnach hätte der verantwortliche Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen, wenn er die Sache mit der nötigen Sorgfalt bearbeitet hätte, bei der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift vom 12. Oktober 1990 erkennen können und müssen, daß die Revisionsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Dies hätte ihn veranlassen müssen, entweder zugleich mit der Übersendung der Revisionsbegründung oder doch jedenfalls binnen zwei Wochen unter Angabe von Gründen um Wiedereinsetzung nachzusuchen. Da er dies schuldhaft unterlassen hat, kommt auch die Gewährung von Wiedereinsetzung wegen schuldloser Versäumung der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist nicht in Betracht.
Über die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO unabhängig von dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag von Amts wegen deshalb hinweggesehen werden, weil die ausstehende Revisionsbegründung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Denn auch die Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO setzt voraus, daß die Wiedereinsetzungsgründe, sofern sie nicht offenkundig sind, innerhalb der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86). Daran fehlt es hier. Für den Senat sind die Gründe, die zu der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist geführt haben, erst mit dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags vom 14. November 1990 erkennbar geworden.
B.
Die Revision der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das folgt allerdings nicht daraus, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil ohne Sachprüfung hätte bestätigen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Berufung der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Das angefochtene Urteil war mit der Angabe seines Aktenzeichens ausreichend bezeichnet. Die Stellung eines bestimmten Antrags in der Berufungsschrift war nicht zwingend erforderlich; vielmehr konnte die Berufungsschrift nach der ständigen, auf § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO a.F. gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nach Ablauf der Berufungsfrist durch den erforderlichen Antrag ergänzt werden (vgl. Beschluß vom 6. April 1989 - BVerwG 1 B 62.89 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 17 m.w.Nachw.).
2.
Die Revision der Beklagten ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit sie die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte betrifft, in der Sache nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung dieser Förderung zugebilligt; denn die Förderung des Beigeladenen verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG). Infolgedessen kann er kraft dieses Grundrechts von der Beklagten verlangen, daß sie die Förderung des Beigeladenen einstellt (vgl. BVerwGE 82, 76 [77 f.]).
a)
Der Kläger ist Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG.
aa)
Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Vereinen zusteht, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung widmen (BVerfGE 19, 129 [132]; 24, 236 [246 f.]). Es hat ferner ohne Rechtsverstoß die vom Kläger gepflegten Lehren Osho-Rajneeshs als Religion oder Weltanschauung bewertet. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]; BVerwGE 37, 344 [363]; 61, 152 [154, 156]). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht hier mit der Begründung als erfüllt angesehen, daß insbesondere die Lehre Osho-Rajneeshs über die "Erleuchtung" das Ziel des Menschen angebe und eine umfassende Erklärung zur Sinnfrage enthalte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Einer näheren Einordnung der vom Kläger gepflegten Lehren als Religion oder als Weltanschauung bedarf es nicht, weil die Weltanschauung der Religion in Art. 4 GG Abs. 1 rechtlich gleichgestellt ist.
bb)
Entgegen der Annahme der Beklagten ist dem Kläger der Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG nicht deswegen zu versagen, weil die Osho-Bewegung sich in erheblichem Umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt.
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muß, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden. Das schließt neben den traditionellen Finanzierungsformen der Erhebung von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen die Möglichkeit ein, für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug (so etwa für die Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit als "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" bekanntgewordenen sog. neuen religiösen Bewegungen der Fall ist. Der Schutz des Art. 4 GG kann mithin nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses überhaupt entfallen, mag die Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlagernden Gewinnstrebens den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein (vgl. Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz, 1989, S. 60; v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof - Hrsg. -, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, 1989, S. 414; Guber, "Jugendreligionen" in der grundgesetzlichen Ordnung, 1987, S. 81 ff.; VG Hamburg, NVwZ 1991, 806 [VGH Baden-Württemberg 17.09.1990 - 1 S 2805/89] [VG Hamburg 11.12.1990 - 17 VG 978/88] [811 ff.]). Gleiches gilt für den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie für die Bildung und Verwaltung sonstiger Vermögenswerte, die der Gemeinschaft durch ihre Erträge zu dienen bestimmt sind.
Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund tritt, oder wenn - anders ausgedrückt - die geschäftlichen Interessen der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl. Klein/Abel, in: Engstfeld u.a. - Hrsg. -, Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff des Grundgesetzes, 1989, S. 148 ff.; a.A.: Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen und die Grenzen der Religionsfreiheit, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 19, 1985, S. 120 f.; v. Campenhausen, a.a.O. S. 415; ebenso zum Begriff des "Bekenntnisses" in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 [160]). Die Abgrenzung nach diesem Kriterium liefe darauf hinaus, den "echten" Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften "unechte" Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gegenüberzustellen. Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG 1 C 54.66 - (BVerwGE 37, 344 [362 ff.]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich verworfen. Es hat dort ausgeführt, daß eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz der Garantien des Art. 4 und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV nicht dadurch verliere, daß sie sich im politischen Raum betätige. Andererseits seien Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ebenso wie andere Vereinigungen bei ihrer politischen Betätigung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und unterlägen deshalb im Falle ihrer Verfassungsfeindlichkeit dem in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbot, sofern die verfassungsfeindliche Tätigkeit nicht mit milderen Mitteln als dem der Auflösung unterbunden werden könne. Diese Rechtsprechung trifft nicht nur auf die politische Betätigung, sondern ebenso auf die wirtschaftliche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu. Sie beruht auf der Erwägung, daß die Gefahren, die mit einer religions- oder weltanschauungsfremden Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, nicht mit einer einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestands, sondern in der Weise zu bewältigen sind, daß neben Art. 4 GG die für die betreffende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze zur Anwendung gebracht werden, und zwar u.U. sogar bis hin zu der einschneidenden Rechtsfolge der Auflösung der Gemeinschaft. Der Schutz des Art. 4 GG bleibt der Gemeinschaft demnach im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist. Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 [360 f.]).
Das Berufungsgericht hat mithin bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kläger trotz der wirtschaftlichen Aktivitäten der Osho-Bewegung das Grundrecht aus Art. 4 GG zusteht, zu Recht nicht auf das Ausmaß dieser Aktivitäten abgestellt. Statt dessen hat es zutreffend nur die Frage aufgeworfen, ob die Lehren Osho-Rajneeshs "als Vorwand für eine wirtschaftliche Betätigung dienen", ob die Bewegung also in Wahrheit ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen Zielen bloß verbrämt sind. Unter dieser Voraussetzung würde es sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um einen Mißbrauch des Rechts zur gemeinschaftlichen Pflege von Religion oder Weltanschauung handeln, den sich auch der Kläger als Teilorganisation der weltweiten Osho-Bewegung entgegenhalten lassen müßte und der ihm den Schutz des Art. 4 GG nähme. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Allein die von der Beklagten behauptete und vom Kläger nicht bestrittene luxuriöse Lebensführung des (mittlerweile verstorbenen) Stifters der Bewegung reicht für die Annahme eines Mißbrauchstatbestands nicht aus, weil die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auch mit einem besonderen Repräsentationsaufwand an der Spitze der Gemeinschaft verbunden sein kann, wobei die Höhe des Aufwands der autonomen Bestimmung durch die Gemeinschaft selbst unterliegt. Aufklärungsrügen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erhoben; sie wirft dem Berufungsgericht ausdrücklich nur einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz vor.
b)
Die Beklagte greift durch die Förderung des Beigeladenen in das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG ein.
aa)
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Beigeladene mit den sog. neuen religiösen Bewegungen, darunter auch der Osho-Bewegung, kritisch bis abwertend auseinander. Ziel seiner Arbeit ist es, durch "Aufklärung über destruktive Kulte und Rat und Hilfe für Betroffene ... der Förderung der Jugendwohlfahrt und der Erwachsenenbildung zu dienen" (vgl. § 2 der Vereinssatzung). An diesen Vereinszweck knüpft die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte an. Sie soll den Beigeladenen in die Lage versetzen, seinen selbstgewählten Aufgaben möglichst wirkungsvoll gerecht zu werden. Die von der Beklagten geförderten Aktivitäten des Beigeladenen führen auf Seiten der betroffenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften dazu, daß ihre Ausbreitung behindert und ihre Rolle in der religiösweltanschaulichen Auseinandersetzung geschwächt wird, also zu Nachteilen in dem von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsraum. Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte ähnelt darum nach Zielrichtung und Wirkungen den warnenden Äußerungen der Bundesregierung über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten", die der Senat in seinem die Bewegung der Transzendentalen Meditation betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76) bereits als Eingriffe in die durch Art. 4 GG geschützte Religions- oder Weltanschauungsfreiheit bewertet hat (a.a.O. S. 79). Für die von der Beklagten mit entsprechender Motivation gewährte und sich in vergleichbarer Weise auswirkende Förderung des Beigeladenen gilt im Ergebnis nichts anderes.
bb)
Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehen zwischen der Förderung des Beigeladenen und den im Senatsurteil vom 23. Mai 1989 behandelten Äußerungen der Bundesregierung keine derart erheblichen unterschiede, daß im Hinblick hierauf ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG verneint werden müßte. Zwar gilt die Förderung des Beigeladenen dessen gesamter Arbeit, während die damals umstrittenen Äußerungen der Bundesregierung speziell das Wirken der einzelnen sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" zum Gegenstand hatten. Doch fördert die Beklagte den Beigeladenen in Kenntnis des Umstands, daß dieser die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten", vor deren Aktivitäten er warnt, namentlich anspricht. Es ist daher nicht zweifelhaft, daß es der Beklagten bei der Förderung des Beigeladenen auch und gerade auf dessen Warnungen vor den Aktivitäten der einzelnen sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" einschließlich der Osho-Bewegung ankommt. Ein weiterer Unterschied zwischen eigenen Warnungen des Staates und der Förderung eines im gleichen Sinne tätigen privaten Dritten besteht darin, daß im zweiten Fall die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens des Staates die Betroffenen erst über das förderungsgemäße Verhalten des Dritten erreichen, mithin die Kausalkette zwischen dem Verhalten des Staates und den Folgen für die Betroffenen im Vergleich zum ersten Fall um ein Glied verlängert ist. Doch fällt auch dieser Unterschied deshalb nicht ins Gewicht, weil das vom Staat - hier: von der beklagten Stadt - verfolgte Handlungsziel den Geschehensablauf unabhängig von der Länge der Kausalkette zu einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammenfaßt (vgl. Bleckmann, DVBl. 1988, 373 [377]). Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37 [42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.). Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen der Bundesregierung über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 [79]).
Zu Unrecht stellt die Beklagte eine gezielte Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers mit der Erwägung in Frage, die Förderung des Beigeladenen richte sich nicht gegen den Kläger und dessen religiöse oder weltanschauliche Betätigung, sondern bezwecke lediglich die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über bestimmte, von den sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" ausgehende Gefahren für das Gemeinwohl. Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Förderungsmaßnahme schon dann erfüllt ist, wenn die Arbeit des Beigeladenen die ihr zugedachten Wirkungen in der Öffentlichkeit hat. Die Beklagte übersieht jedoch, daß infolgedessen Nachteile für den Kläger nicht nur mehr oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige und sichere Ergebnis, gleichsam die "Kehrseite", der erstrebten Beeinflussung der Öffentlichkeit sind. Die Beeinträchtigung des durch Art. 4 GG geschützten Lebensbereichs steht folglich mit den primären Handlungswirkungen in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die Maßnahme der Beklagten - bei objektiver, die Gesamtumstände einbeziehender Betrachtung - auch auf sie gerichtet erscheint. Mit einer entsprechenden Überlegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 758/57] [232 f.]) die Festsetzung der Ladenschlußzeiten, obwohl strenggenommen nur an die Ladeninhaber gerichtet, zugleich als Eingriff in die Handlungsfreiheit der Kunden beurteilt.
Da die Beklagte gezielt in das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG eingreift, kommt es letztlich auch nicht auf die von ihr für unerläßlich gehaltene Feststellung einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung an. Das Kriterium der "schwerwiegenden" oder "nachhaltigen" Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen von solchen ohne Grundrechtsrelevanz zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 87, 37 [43 f.]; Roth, a.a.O. S. 298 ff.). Solchen Einwirkungen stehen - als die praktisch bedeutsamsten Fälle - die klassischen Grundrechtseingriffe des Staates mit Regelungscharakter (sog. "imperative" Eingriffe) gegenüber; diese können wegen der mit ihnen verbundenen gezielten Verkürzung der grundrechtlichen Freiheitssphäre auch dann abgewehrt werden, wenn sie weniger schwer wiegen (vgl. Ossenbühl, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, in: Isensee/Kirchhof - Hrsg.-, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 1988, S. 336). Für gezielte Grundrechtsbeeinträchtigungen tatsächlicher Art muß ähnliches angenommen werden, und zwar auch dann, wenn der maßgebliche Wirkungszusammenhang - wie hier - kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer ist, aber gleichwohl vom handelnden Staat insgesamt beherrscht wird. Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Förderungsmaßnahmen der Beklagten, mit denen sie die Öffentlichkeit auf Distanz zu bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bringen will, zutreffend mit einem rechtsförmlichen Eingriff in deren Grundrechte verglichen. Die tatsächliche Wirksamkeit ihrer Maßnahmen setzt die Beklagte selbst voraus, weil sie den Beigeladenen andernfalls nicht fördern würde. Da sie im Zusammenwirken mit anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung die Arbeit des Beigeladenen zu einem erheblichen, für dessen Fortbestand ausschlaggebenden Anteil unterstützt, müssen ihr die für den Kläger nachteiligen Folgen dieser Arbeit uneingeschränkt zugerechnet werden.
c)
Da die Beklagte mit der Förderung des Beigeladenen in das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG eingreift, bedarf sie hierfür einer gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem berührten Grundrecht (vgl. BVerwGE 42, 331 [335]; 72, 265 [266]). Da eine solche Eingriffsermächtigung nicht vorhanden ist, braucht der Kläger die Förderung des Beigeladenen nicht hinzunehmen.
aa)
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zwar in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß dieses Grundrecht keinerlei Einschränkungen zuließe. Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 [82 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [3270]). Ein solcher Schutzzweck liegt - ebenso wie den Äußerungen der Bundesregierung zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" - auch der Förderung des Beigeladenen zugrunde, denn die Beklagte befürchtet, daß von dem Wirken jener Bewegungen Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter der Bürger ausgehen. Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen Schutzpflicht entbindet den Staat freilich nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, weil die freiheitssichernden Garantien des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte auch gegenüber dem - im Verhältnis zu anderen Bürgern - grundrechtsschützend tätigen Staat Geltung beanspruchen. Aus diesem Grund hat der Senat in seinem die Äußerungen der Bundesregierung zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 [79 ff.]) die Eingriffe in die Grundrechte der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung grundrechtlicher Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie mit den funktionsbedingten Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus folgenden Recht zu öffentlichen Stellungnahmen gerechtfertigt. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.). So gesehen gewinnt das Äußerungsrecht der Bundesregierung, obwohl damit ebenso wie mit dem weitergehenden Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zunächst nur Funktionen oder Aufgaben umschrieben sind, zugleich hinreichend bestimmte Konturen als - ausnahmsweise verfassungsunmittelbare - Eingriffsermächtigung.
bb)
Ob die Beklagte sich - wie das Oberverwaltungsgericht annimmt - auf der Grundlage ihres Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GGähnlich wie die Bundesregierung in der Öffentlichkeit warnend über das Wirken der sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" äußern darf, kann dahinstehen (verneinend Kästner, NVwZ 1992, 9 [11 ff.]). Sollte diese Frage zu bejahen sein, würde dieses Äußerungsrecht schon nach seinem Gegenstand nur eigene öffentliche Äußerungen, nicht hingegen die Förderung eines sich in der Öffentlichkeit - wenn auch im Sinne der Beklagten - äußernden privaten Vereins decken.
Davon abgesehen ist die Förderung privater Vereine, deren sich der Staat bedient, um die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Bewegungen zu warnen, mit speziellen grundrechtlichen Freiheitsrisiken verbunden, die bei der Entscheidung über den Sinn und die Notwendigkeit einer solchen Förderung mitbedacht werden müssen. Zwar ist der Staat in Anbetracht grundrechtsgefährdender Aktivitäten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften weder durch die Garantie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) noch durch das hieran anknüpfende Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 GG) an einem aktiven Schutz der bedrohten Grundrechte gehindert. Doch ist das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot jedenfalls dann verletzt, wenn er mit dieser Absicht einen privaten Verein fördert, der seinerseits auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeitet, also an der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung nicht neutral, sondern parteigebunden mitwirkt. Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 [83 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89] [3270 f.]). Diese rechtlichen Bindungen kann er nicht in der Weise abstreifen, daß er sich der Hilfe eines privaten Vereins versichert, der die ihm zustehende, grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit bis zu der Grenze der Schmähkritik nutzen kann. Die damit den Staat treffende Pflicht, bei Förderungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art strikt auf Neutralität zu achten sowie auch im Verhältnis der Grundrechtsträger untereinander eine willkürliche oder unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 4 zu vermeiden, führt ebenfalls zum Erfordernis einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
cc)
An einer solche Grundlage fehlt es.
Die der Beklagten spezialgesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe reichen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht des Klägers nicht aus. Nach Art. 1 § 74 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), der mit Wirkung vom 1. Januar 1991 § 7 des früheren Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG - ersetzt hat, sind die kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 1 § 69 Abs. 1 KJHG) zur Förderung der auf ihrem Gebiet wirkenden Träger der freien Jugendhilfe berechtigt. Selbst wenn die Beklagte hiernach eine Zuständigkeit zur Förderung des Beigeladenen besäße, dürfte sie auf dieser Grundlage nicht gezielt in das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG eingreifen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]] sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - [a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist. Das ist aber nur dann möglich, wenn der betreffenden Norm über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus auch mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist, was der Senat für das Äußerungsrecht der Bundesregierung aus den erwähnten Gründen bejaht hat. Die Förderungsaufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 1 § 74 Abs. 1 KJHG lassen sich nicht in dieser Weise zugleich als Eingriffsermächtigung verstehen, denn sie sagen über die Rechtmäßigkeit von Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel, den öffentlichen Zulauf zu bestimmten, als gemeinwohlschädlich beurteilten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu begrenzen, schlechterdings nichts aus.
Da Art. 1 § 74 Abs. 1 KJHG als lediglich aufgabenregelnde Norm von vornherein nicht geeignet ist, den Eingriff der Beklagten in das Grundrecht des Klägers zu rechtfertigen, kann dahinstehen, ob der Beigeladene überhaupt zu den nach dieser Vorschrift förderungsfähigen Einrichtungen der Jugendhilfe zählt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte, falls diese Frage zu verneinen sein sollte, den Beigeladenen im Hinblick auf seinen Sitz und seinen räumlichen Wirkungsbereich auch ohne spezialgesetzliche Zuständigkeit allein auf der Grundlage seines Selbstverwaltungsrechts fördern dürfte. Auch unter dieser Voraussetzung ergäbe sich nämlich wiederum nur die Zuständigkeit der Beklagten zur Förderung des Beigeladenen, nicht aber die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zu den damit verbundenen Eingriffen in das Grundrecht des Klägers.
dd)
Sonstige bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, auf die der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Auch das Landes- und Ortsrecht hält nach den insoweit irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts keine geeignete Ermächtigungsgrundlage bereit. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Beklagte aufgrund ihrer gemeindlichen Satzungsautonomie eine die Förderung des Beigeladenen und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe regelnde Satzung erlassen hat. Selbst wenn eine solche Satzung vorläge, so wäre sie ungültig, weil sich die gemeindliche Satzungsautonomie aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen nicht auf selbständige, über den herkömmlichen Regelungskreis der Gemeinde hinausgehende Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Bürger erstreckt (vgl. BVerwGE 6, 247 [251 ff.]; 45, 277 [284]; Schmidt-Aßmann, Kommunale Selbstverwaltung nach "Rastede", in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 121 [131 f. m.w.Nachw.]). Auch die gemeindliche Finanzautonomie einschließlich des Rechts zur Aufstellung eines eigenen Haushaltsplans gestattet der Gemeinde solche Eingriffe nicht.
Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Förderung des Beigeladenen - gleichviel, in welcher Form sie gewährt wird - den Kläger mangels einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung in seiner Religions- oder Weltanschauungsfreiheit verletzt und daher zu unterlassen ist, solange sich der Beigeladene in seiner Tätigkeit, insbesondere in seinen öffentlichen Äußerungen, ausdrücklich oder nach den Gesamtumständen (auch) mit der Osho-Bewegung befaßt.
C.
Schließlich hat auch die Revision des Klägers keinen Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat die Klage, soweit mit ihr der Beklagten untersagt werden soll, die Osho-Bewegung als "destruktiven Kult" zu bezeichnen, auf die zulässige Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Ein gerichtliches Verbot mit diesem Inhalt erübrigt sich, weil weder aufgrund früherer Äußerungen noch sonst zu erwarten ist, daß die Beklagte die Osho-Bewegung (selbst) als "destruktiven Kult" bezeichnen wird.
Die öffentlichen Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten aus dem Jahre 1985, die den Kläger zur Stellung des entsprechenden Klageantrags verlanlaßt haben, rechtfertigen eine derartige Besorgnis nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger mit seinem Revisionsvorbringen nicht in Frage stellt, hat der Oberbürgermeister damals zu einer stärkeren Unterstützung des Beigeladenen aufgefordert, dessen Arbeit dazu beitrage, der Problematik destruktiver Kulte zu begegnen; ferner hat er die Nachbarstädte um eine stärkere Unterstützung des Beigeladenen gebeten. Damit hat der Oberbürgermeister zwar die Arbeit des Beigeladenen und mittelbar auch dessen Äußerungen über die Osho-Bewegung gebilligt. Diese Billigung der Arbeit des Beigeladenen und seiner Äußerungen ist jedoch, was der Kläger verkennt, nicht gleichbedeutend mit einer eigenen, ausdrücklichen Verurteilung der Osho-Bewegung durch die Beklagte selbst, die der Kläger mit seinem vor dem Berufungsgericht erfolglosen Klageantrag verhindern will. Im Gegensatz zur Bundesregierung hat die Beklagte bislang eine eigene nähere Stellungnahme in der Öffentlichkeit zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" und dementsprechend auch eigene Namensnennungen vermieden und sich auf die Unterstützung des Beigeladenen beschränkt. In diesen Rahmen fallen auch die Äußerungen des Oberbürgermeisters aus dem Jahre 1985, die als eine die materielle Unterstützung ergänzende verbale Unterstützung oder als ein Akt der Solidarisierung mit dem Beigeladenen zu kennzeichnen sind. Einen weiteren Äußerungen dieser Art entgegenwirkenden, auf öffentliche Distanzierung von der Arbeit des Beigeladenen gerichteten Klageantrag hat der Kläger nach Abweisung durch das Verwaltungsgericht nicht weiterverfolgt.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte ihre öffentlichen Äußerungen zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" über den durch die Arbeit des Beigeladenen vorgegebenen Rahmen hinaus intensivieren will, bestehen auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Im Gegenteil ist zu erwarten, daß sie im Falle der Einstellung der materiellen Hilfe für den Beigeladenen auch ihre verbale Unterstützung einstellen wird. Für eine zusätzliche Verurteilung der Beklagten im Sinne der Revision des Klägers fehlt daher der hinreichende Anlaß.
Unter diesen Umständen kommt es auf die vom Berufungsgericht ausführlich behandelte und bejahte Frage, ob die Beklagte die Osho-Bewegung öffentlich als "destruktiven Kult" bezeichnen darf, nicht an. Damit erledigen sich zugleich die hierzu erhobenen Verfahrensrügen des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO).
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams
Kley