Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1991, Az.: BVerwG 2 WD 32.91
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt; Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft, zur Wahrheit und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Zugriff eines Soldaten auf ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertrautes Eigentum und Vermögen des Dienstherrn als ein auf Grund seiner Schwere regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führendes Dienstvergehen; Gravierender Vertrauensbruch eines Zeitsoldaten durch Vergreifen an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 32.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 05.02.1991 - AZ: 6 VL 29/90
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
In der Verwaltungssache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Achenbach, Oberfeldwebel Ewald als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule, sodann sechs Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 25. Juni 1977 verließ. Anschließend durchlief er bei der Stadtverwaltung T. eine Ausbildung zum Bauzeichner, die er mit befriedigenden Prüfungsergebnissen in der Abschlußprüfung vom 27. Juni 1980 vor der Industrie- und Handelskammer T. beendete. Danach war er arbeitslos.
Zum 5. Januar 1981 zur ...schule in L. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 16. Dezember 1980 am 8. Januar 1981 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei, sechs, acht und zwölf Jahre festgesetzt; sie würde daher planmäßig mit Ablauf des 4. Januar 1993 enden.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 3. Juni 1986 am 19. Juni 1986 zum Feldwebel und durch Urkunde vom 1. März 1989 am 20. März 1989 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung in der V. Stabsdienst nahm der Soldat vom 2. April bis 29. September 1981 an der Maat-Ausbildung Stabsdienst bei ...schule mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Oktober 1981 wurde er zur M. in K. als Truppenpraktikant zur Erstverwendung als Rechnungsführer-Maat und zum 1. Januar 1983 unter Wechsel der Teilstreitkraft zur ... P. in H. als S I-Unteroffizier versetzt. Vom 1. September 1984 an wurde er bei dieser Einheit als Panzerfeldwebel M 48 und Rechnungsführerfeldwebel verwendet. Im Rahmen von Kommandierungen zur Schule ... und Stabsdienst in S. nahm er vom 14. März bis 24. Mai 1985 am Unteroffizieraufbaulehrgang - MFT-Rechnungsführer - mit Erfolg, vom 8. Januar bis 25. Februar 1986 am Unteroffizieraufbaulehrgang - AMT-Rechnungsführer - mit der Abschlußnote "gut" teil und wurde vom 1. April 1986 an bei seiner Einheit weiterhin als Rechnungsführerfeldwebel verwendet. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Soldat am 22. August 1989 von seinem Dienstposten als Rechnungsführer in der Teileinheit ... abgelöst und dem Kompaniechef der ... P. zur besonderen Verwendung zugeteilt; er wurde als Versorgungsfeldwebel eingesetzt. Seit 1. August 1991 nimmt er an einer Umschulung zum Fremdsprachenexportkaufmann im Rahmen der Bundeswehrfachausbildung teil.
In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat von der zusammenfassenden Wertung "5 C" vom 19. Dezember 1983 auf die zusammenfassende Wertung "4 B" vom 7. März 1987. Der Kompaniechef, Major H. hob in der ergänzenden Kennzeichnung der Eignungs- und Leistungsmerkmale des Soldaten hervor: "... Seit 1.9.84 ist er dem Leiter Truppenverwaltung P. fachlich unterstellt und war bis 30.4.1986 mit der Führung der Dienstgeschäfte für zwei Kampfkompanien beauftragt (2./544 und 3./543). Nachdem er hierbei Zuverlässigkeit und gute Arbeitsergebnisse bewiesen hatte, wurde er ab 1.5.1986 mit der wesentlich schwierigeren Aufgabe des Rechnungsführerfeldwebels für die Stabs- und Versorgungskompanie P. betraut. Auftretende Schwierigkeiten und größere Arbeitsbelastung bewältigte er dabei selbständig und ohne fremde Hilfe. Seine fachlichen Leistungen sind als gut zu bezeichnen. In den allgemeinen Ausbildungsgebieten zeigt er die gleiche Einsatzfreude. In praktischen Dingen des Ausbildungsdienstes fehlt ihm zwar manchmal noch etwas Erfahrung und damit die notwendige Sicherheit. Er gehört jedoch erfreulicherweise zu den Uffz m.P., die unaufgefordert ihre Mitarbeit sowohl im Außendienst wie auch im Innendienst anbieten, und ist daher ein wertvoller Mitarbeiter für KpChef und KpFeldwebel."
In der Beurteilung vom 22. Oktober 1991 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Note "1", sechsmal die Note "2", siebenmal die Note "3" und einmal die Note "4" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Am 26. September 1988 wurde ihm eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, weil er seit dem 1. Juli 1985 als Rechnungsführerfeldwebel in der ... Kompanie eingesetzt, sich seitdem durch überdurchschnittliches Engagement ausgezeichnet hat, die ihm übertragenen Aufgaben stets mit vorbildlicher Gewissenhaftigkeit ausgeführt und im Rahmen aller bisherigen Überprüfungen durch das Wehrbereichskommando ... und die Wehrbereichsverwaltung ... zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben hat; außerdem hat er vom 22. Juli bis 22. August 1988 die Zahlstelle des P. eigenverantwortlich und in vorbildlicher Weise geführt sowie sich über seine fachlichen Aufgaben hinaus auch in vorbildlicher Weise im Außendienst der Kompanie und für die Belange des Unteroffizierkorps eingesetzt.
Der Soldat ist Träger des Tätigkeitsabzeichens allgemeiner Heeresdienst seit dem 24. Juli 1985, des Tätigkeitsabzeichens für Rohrwaffenpersonal seit dem 1. August 1985 und des Leistungsabzeichens seit dem 19. Dezember 1985 jeweils in Bronze sowie der Schützenschnur in Gold seit 1987.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung die Eintragung enthalten, daß dem Soldaten durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. August 1985 - 5 Js 9817/84 Ds 21 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen am 9. Dezember 1984, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM auferlegt wurde.
Im Disziplinarbuch ist keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten enthalten.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 3.127,65 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, eines Kindergeldes von 50 DM und einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM wurden ihm tatsächlich 2.778,62 DM ausgezahlt. Für die Dauer von 18 Monaten bis zum 30. Juni 1991 hat er Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.235,75 DM brutto erdient. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Soldat ist seit dem 15. März 1989 verheiratet und hat einen am 1. März 1990 geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist als Aushilfskraft im Elektrofachhandel tätig und verdient 1.067 DM monatlich.
II
Im August 1989 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht H. durch Urteil vom 13. Juni 1990 - 7 Js 6008/89 Ds -, rechtskräftig seit demselben Tag, gegen ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 DM verhängte.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 1990, den Soldaten am 5. Februar 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres.
Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen und wie folgt lauten:
"Der Angeschuldigte war in dem Zeitraum vom 23. Juni bis 24. Juli 1989 als Vertreter des in Urlaub befindlichen Zeugen G. als Zahlstellenverwalter beim P. in der ... Kaserne in H. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Auszahlung von Verpflegungs-, Trennungsgeldern u.a. Auf Grund eines einheitlich gefaßten und auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Tatentschlusses zahlte er in 41 Fällen den Soldaten das ihnen zustehende Geld in Höhe von insgesamt ca. 2.000,00 DM nicht aus, sondern behielt es für sich, indem er die jeweiligen Unterschriften auf den Auszahlungsanordnungen fälschte und entsprechende Verbuchungen vornahm. Der Angeschuldigte hat zwischenzeitlich einen Teil des Schadens wiedergutgemacht. Zur Zeit steht noch ein Betrag in Höhe von 1.066,20 DM offen."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG), zur Wahrheit (§ 13 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Der Soldat habe durch die Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder und durch die vorgenommenen Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut sei, ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führe. Denn ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet habe und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden sei, begehe bereits einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreife. Veruntreue ein Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter dienstliche Gelder, so zerstöre er das in ihn gesetzte Vertrauen und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, daß ein weiteres Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn regelmäßig nicht mehr zuzumuten sei. Nur außerordentliche Milderungsgründe könnten in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen. Als solche seien von der Rechtsprechung eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglose unverschuldete Notlage oder eine spontane persönlichkeitsfremde Augenblickstat angesehen worden. Derartige außerordentliche Milderungsgründe habe die Kammer nicht erkennen können. Denn der Soldat habe sich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden; dies könne auch nicht mit der erst über sieben Monate nach der Vertretung (Juni/Juli 1989) zu erwartenden Geburt des ersten Kindes (1. März 1990) begründet werden. Dem Soldaten könne zwar zugestanden werden, daß die Schwangerschaft der Ehefrau ungeplant und früher als erwartet eingetreten sei, so daß auch der Termin der kirchlichen Trauung habe vorgezogen werden sollen. Hierin könne aber keine psychische Ausnahmesituation gesehen werden, die den Soldaten in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt habe oder die sein Verschulden so erheblich mildere, daß von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Des weiteren habe keine Notlage vorgelegen, da sich der Soldat weder zum damaligen Zeitpunkt noch später in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe. Er habe vor der Kammer erklärt, daß seine Finanzen stets geordnet gewesen seien und daß er auch in Zukunft keine Schulden haben werde. Schließlich handele es sich auch nicht um eine spontane Augenblickstat. Die Kammer habe zwar dem Soldaten auf Grund der Aussage des Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung, der insgesamt ein sehr gutes Bild von dem Soldaten gezeichnet habe, zugute gehalten, daß sein gesamtes bisheriges Leben nicht mit den ihm jetzt zur Last gelegten Verfehlungen in Einklang zu bringen sei. Die Kammer sei auch zugunsten des Soldaten davon ausgegangen, daß er nicht von Anfang an die Veruntreuung der Gelder geplant, sondern sein Hauptziel der buchungstechnisch saubere Abschluß der Zahlstelle gewesen sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten sich die Verfehlungen auch auf den Zeitraum der Urlaubsvertretung beschränkt. Andererseits dürfe aber nicht übersehen werden, daß es sich um insgesamt 41 Fälle von Urkundenfälschung und Falschbeurkundung gehandelt habe, in denen der Soldat dienstliche Gelder veruntreut habe. Letztlich habe er auch zumindest einen Betrag von über 1.000 DM für sich verbraucht. Es habe somit keine spontane, einmalige Augenblickstat vorgelegen, sondern für diese Manipulationen schon erheblicher krimineller Energie über einen Zeitraum von einem Monat bedurft. Da besondere Milderungsgründe nicht vorlägen, habe die Kammer in Obereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 24. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 38.89 -) wie auch in ihren eigenen Entscheidungen nur auf die gesetzliche Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, erkennen können. Dem Soldaten habe jedoch ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 105 Abs. 1 WDO bewilligt werden können. Bei einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis habe er keine berufliche Existenz. Die früher erworbenen Kenntnisse aus dem Zivilberuf eines Bauzeichners seien heute nicht mehr verwertbar. Sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse, die den Obergang in einen Zivilberuf erleichtern könnten, habe er während der Bundeswehrzeit nicht erlangt. Daher sei der Soldat eines Unterhaltsbeitrages bedürftig und auch nicht unwürdig; denn außer den vorliegenden Verfehlungen habe er sich im dienstlichen Bereich nichts zuschulden kommen lassen. Die Kammer habe daher zunächst einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer eines Jahres in der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 75 vom Hundert der bereits erdienten, als Ruhegehalt geltenden Übergangsgebührnisse bewilligt.
Gegen dieses dem Soldaten am 6. März 1991 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schreiben vom 28. März 1991, das am 2. April 1991 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, mit folgender Begründung Berufung eingelegt:
Die vom Truppendienstgericht verhängte Höchstmaßnahme sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht H. habe wegen der Feststellungen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 29. März 1990 Bezug genommen und selbst zur Tat keine eigenen Gründe gefertigt. Der Soldat sei in dieser Hauptverhandlung anwaltlich nicht vertreten gewesen. Zwar seien die Feststellungen des Amtsgerichts für die Truppendienstkammer nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO grundsätzlich bindend; sie habe aber bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten nicht angemessen berücksichtigt. Wie er, der Soldat, bereits vor dem Amtsgericht H. und der Truppendienstkammer ausgeführt habe, habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, Gelder zu unterschlagen. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte er dies mit Sicherheit nicht gerade während einer Urlaubsvertretung vorgenommen, bei der nach Beendigung entsprechende Fehlbuchungen und Unregelmäßigkeiten zwangsläufig erkennbar werden müßten. Es sei daher auch sein Ziel gewesen, die Zahlstelle während der Urlaubsvertretung ordnungsgemäß abzuschließen und eine in jeglicher Hinsicht geordnete Abrechnung zu übergeben. Erst nachdem er bemerkt gehabt habe, daß ihm dies während der Urlaubsvertretung nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich dazu verleiten lassen, bei Belegen, die noch nicht ausgezahlt gewesen seien bzw. auch nicht hätten ausgezahlt werden können, entsprechende Unterschriften zu fälschen. Der tatsächliche Fehlbetrag bei Beendigung der Urlaubsvertretung habe sich auf 1.066,20 DM beschränkt. Hierbei handele es sich um das erste und bisher einzige Dienstvergehen während seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn seit dem 5. Januar 1981. Er habe sich in seiner Dienstzeit als pflichtbewußter und zuverlässiger Soldat erwiesen und sei auch von seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten als ein guter, verantwortungsbewußter Soldat geschildert worden, der gerade als Rechnungsführer sehr gute Arbeit in der Vergangenheit geleistet habe und dem aus diesem Grunde eine förmliche Anerkennung zuteil geworden sei. Sein Dienstvergehen sei seiner Persönlichkeit wesensfremd. Diese Beurteilung deute darauf hin, daß er, der Soldat, zum Zeitpunkt der Tat unter psychischer Belastung gestanden habe und es sich um eine einmalige Verfehlung handele. Gerade unter Berücksichtigung dieser unstreitigen Tatsachen hätte die Truppendienstkammer sehr wohl von einer spontanen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat des Soldaten ausgehen müssen. Er habe sich zur Tatzeit in einer persönlich und finanziell schwierigen Situation befunden, da seine Ehefrau die Geburt des ersten Kindes erwartet habe und deswegen die vorgesehene kirchliche Trauung auf einen früheren Zeitpunkt habe vorgezogen werden sollen, und die finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn letztlich zu der Tat veranlaßt. Wenngleich die Truppendienstkammer darauf verwiesen habe, daß es um insgesamt 41 Fälle von Urkundenfälschung und Falschbeurkundung gehe, so sei doch zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um Taten in Fortsetzungszusammenhang handele, die innerhalb einer relativ sehr kurzen Zeit begangen worden seien. Letztendlich sei auch der Fehlbetrag in Höhe von 1.066,20 DM zum Zeitpunkt der Beendigung der Urlaubsvertretung relativ gering gewesen. Nach alledem erscheine die Maßnahme der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nicht gerechtfertigt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Denn die Verteidigung hat weder die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum äußeren und inneren Tatbestand noch die rechtliche Würdigung der Kammer angegriffen, sondern lediglich Gründe vorgetragen, die das Dienstvergehen insgesamt in einem milderen Licht und die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen sollen. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.
Der vorsätzliche Zugriff eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] = NZWehrr 1987, 256> und vom 24. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 38.89 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt. Ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und ebenso wie ein Berufssoldat mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist, begeht bereits einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn vergreift. Veruntreut ein Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter in dieser Funktion dienstliche Gelder, zerstört er das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, daß ein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis dem Dienstherrn regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist. Das trifft hier zu; denn der Soldat hat als ausgebildeter Rechnungsführerfeldwebel und während seines Einsatzes als Zahlstellenverwalter im Rahmen der Urlaubsvertretung eines Kameraden durch die Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder und die zur Verschleierung dieser Tat vorgenommenen Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt.
Erschwerend sind dabei die Vielzahl von insgesamt 41 Veruntreuungen innerhalb kurzer Zeit, verbunden mit entsprechenden Urkundenfälschungen und dem darin enthaltenen wiederholten Verstoß gegen die Wahrheitspflicht sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Soldat zumindest einen Betrag von über 1.000 DM, der sich auf mehr als ein Drittel seiner Bruttodienstbezüge belief, für sich selbst verbraucht hat. Ferner ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, daß er trotz seiner erst im März 1989 erfolgten Beförderung zum Oberfeldwebel und des damit erteilten Vertrauensbeweises des Dienstherrn kurze Zeit später die sich bietende Gelegenheit eines Zugriffs auf fremdes Geld skrupellos ausgenutzt hat.
Nur außerordentliche Milderungsgründe in der Tat können in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen. Als solche sind von der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG a.a.O.) eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine spontane persönlichkeitsfremde Augenblickstat angesehen worden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.
Anhaltspunkte für eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Soldaten sind nicht gegeben. Denn nach seiner eigenen Einlassung war er weder vor noch während der Tatausführung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Soweit er vorgebracht hat, daß er wegen der schwangerschaftsbedingten Notwendigkeit einer Vorverlegung des Zeitpunkts der kirchlichen Trauung finanzielle Sorgen hatte, die ihn letztlich zu der Tat veranlaßt hätten, hat er zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht darlegen können, daß es sich dabei um einen ausweglosen finanziellen Engpaß gehandelt habe, und es ihm auch nicht möglich gewesen sei, anderweitig, z.B. durch Inanspruchnahme einer Unterstützung durch seine Familie, Freunde oder Bekannte, kurz- oder mittelfristig eine finanziell tragfähige Lösung zu finden.
Des weiteren kann sich der Soldat nicht auf eine psychische Ausnahmesituation berufen. Soweit er dafür vorgetragen hat, daß seine Ehefrau nach der standesamtlichen Eheschließung entgegen der gemeinsamen Planung schwanger geworden war und aus diesem Grund die kirchliche Trauung auf einen früheren Zeitpunkt vorgezogen werden mußte, läßt sich für den Senat daraus nicht nachvollziehbar ersehen, ob und inwieweit der Soldat dadurch in eine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage gebracht worden ist. Gegen eine solche Annahme spricht im übrigen das Vorbringen des Soldaten, daß er außer der Fälschung von Belegen in 41 Fällen für sich selbst eine Liste der anspruchsberechtigten Soldaten erstellt habe, um gegebenenfalls bei Geltendmachung von Ansprüchen eine Übersicht über die Auszahlungsvorgänge zu haben. Ein solch wohlüberlegtes Vorgehen läßt sich mit der Vorstellung einer Reaktionsweise in psychischen Ausnahmesituationen nicht in Einklang bringen.
Auch der Milderungsgrund einer spontanen Augenblickstat greift hier nicht ein. Zwar stellt sich das Dienstvergehen des Soldaten angesichts seiner sonst tadelfreien dienstlichen Aufgabenerfüllung und seiner mit einer förmlichen Anerkennung bedachten Führung der Zahlstelle im Sommer 1988 wohl als ein persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten dar, aber im Hinblick auf die wiederholte Fälschung von Belegen in 41 Fällen über einen Zeitraum von etwa vier Wochen und dem abschließenden Zugriff des Soldaten auf die in einem Kuvert aufbewahrten Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 1.066,20 DM mit anschließendem Eigenverbrauch, kann von einer spontanen Augenblickstat nicht die Rede sein. Das Ansichbringen der Gelder stellt sich lediglich als Konsequenz der vorangegangenen Pflichtwidrigkeiten dar.
Schließlich kann die Tatsache, daß es sich bei dem Dienstvergehen um das bislang einzige Fehlverhalten des Soldaten in seiner Diensttätigkeit seit deren Beginn am 5. Januar 1981 handelte, ebensowenig wie die zunächst erfolgte Teilwiedergutmachung und der inzwischen geleistete vollständige Ersatz des hervorgerufenen Schadens als Tatmilderungsgrund angesehen werden. Denn auch das erstmalige gravierende Versagen eines Soldaten im Kernbereich seiner Dienstpflichten führt der Maßnahmeart nach zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis als erforderlicher und angemessener Ahndung, soweit keine der zuvor genannten Tatmilderungsgründe gegeben sind; und die Wiedergutmachung des durch das Dienstvergehen hervorgerufenen Schadens stellt lediglich die Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung eines schuldfähigen und damit voll verantwortlichen Täters dar.
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten sprechen zwar die tadelfreie innerdienstliche Führung sowie seine überdurchschnittlichen bis ziemlich guten dienstlichen Leistungen, sein zusätzliches dienstliches Engagement, das in der förmlichen Anerkennung Ausdruck gefunden hat, und die von ihm erworbenen Auszeichnungen für ihn; diese können aber hinsichtlich der Maßnahmeart keine mildere Ahndung rechtfertigen. Wenn ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden ist, stellt seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar. Aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, wie etwa der Berücksichtigung der Situation seiner Familie, darf ein untragbar gewordener Soldat nicht im Dienst belassen werden. Soweit sich daraus im Einzelfall Härten ergeben, sind sie schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewußt sein muß, daß er durch ein bestimmtes Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.
Da sich in der Tat selbst keine Milderungsgründe finden ließen und der Soldat insbesondere im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat, liegt auch kein minder schwerer Fall vor, der es ermöglicht hätte, dem Soldaten für das Reserveverhältnis gemäß § 58 Abs. 2 WDO seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sind jedoch die Milderungsgründe in der Person bei der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Im Hinblick auf das sonst günstige Persönlichkeitsbild hielt ihn die Truppendienstkammer eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO) und eines solchen auch für bedürftig, da er nach seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis im zivilen Arbeitsleben wieder eine Tätigkeit finden muß, die seinen und seiner Familie Lebensunterhalt gewährleistet. Diese Entscheidung war auch hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages zu bestätigen, zumal der Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht gemäß § 110 Abs. 3 WDO den Antrag gestellt hat, sie zum Nachteil des Soldaten zu ändern. Sollte er nach Ablauf der Bewilligungsfrist noch bedürftig sein, kann er die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages bis längstens zum Ablauf der Zeit, für die Übergangsgebührnisse zustehen würden, beim Truppendienstgericht beantragen (§ 105 Abs. 3 und 4 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Achenbach
Der ehrenamtliche Richter Oberfeldwebel Ewald ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker