Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 2/91

Zulässigkeit eines Befehls; Haartracht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1992, 72-73

Amtlicher Leitsatz

Der Befehl für männliche Soldaten, die nicht dem Sanitäts- oder Militärmusikdienst angehören, eine bestimmte Haartracht zu tragen, ist rechtmäßig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst i.G. Mellinger,
Hauptfeldwebel Hollweck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen jetzt zwölfjährige Verpflichtungszeit voraussichtlich am 30. November 1996 enden wird. Er ist als Versorgungsdienstfeldwebel bei der 4./Panzerbataillon ... in K... eingesetzt.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hatte hinsichtlich der Haartracht der Soldaten zunächst durch Erlasse vom 5. Februar und 31. März 1971 - Fü S I 3 - eine Regelung dahingehend getroffen, daß diejenigen Soldaten, deren Haare über den oberen Rand des Uniform- bzw. Hemdkragens herabfielen, verpflichtet wurden, bei jedem Dienst ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit ein Haarnetz zu tragen und sodann unter dem 13. Mai 1972 - Fü S I 3 - (übernommen in ZDv 10/5 Änderung 15 bzw. Nr. 503) bestimmt:

"1.
Der bisherige Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 5.2.1971 hatte den Grundsatz der Sauberkeit und Gepflegtheit der Haar- und Barttracht in den Mittelpunkt gestellt. Die bisherige Erfahrung hat ergeben, daß in der Truppenpraxis diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung getragen wird bzw. Rechnung getragen werden kann. Die hygienischen und medizinischen Folgen dieses Sachverhalts sind seit einem Jahr durch die dafür zuständigen Ärzte der Bundeswehr sorgfältig beobachtet worden; das Ergebnis hygienischer und medizinischer Untersuchungen zwingt zu der Feststellung, daß ständige sorgfältige Pflege einer langen Haar- und Barttracht, insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften, bei Feldübungen,Übungsplatzaufenthalten, an Bord von Schiffen und in Stellungen, die ständig besetzt sein müssen, nicht überall zu gewährleisten ist. Infolgedessen haben die Truppenärzte in vielen Fällen verfettete und verklebte Haare, verschmutzte Bettwäsche, Kragen und Kopfbedeckungen festgestellt; das Haarnetz hat durch mangelnde Belüftung und weniger häufiges Kämmen die Verfettung und Verschmutzung der Haare noch verstärkt. Insgesamt wurde das Auftreten von Hauterkrankungen, insbesondere Infektionen und Parasitenbefall und deren Weiterverbreitung sowie Erkältungskrankheiten begünstigt. Langes Haar führt in vielen Funktionen zu erhöhter Unfallgefahr; es beeinträchtigt den festen Sitz der militärischen Kopfbedeckung. Die Barttracht hat teilweise den sicheren Sitz der ABC-Schutzmaske behindert. Den individuellen modischen Wünschen der Soldaten soll so weit wie möglich Spielraum gegeben werden, die Grenze liegt bei den Erfordernissen der Hygiene und Funktionsfähigkeit.

2.
Aus diesen Gründen wird befohlen:

a)
Bei aufrechter Haltung des Kopfes darf das Haar weder Uniform- noch Hemdkragen berühren.

b)
Das Haupthaar ist so zu tragen, daß Ohren und Augen nicht durch überhängende Haare bedeckt werden.

c)
Das Haar muß am Kopf anliegen; es darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern.

d)
Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein.

3.
Nach wie vor wird von dem Soldaten jederzeit eine saubere, gepflegte Haar- und Barttracht verlangt. Die Absicht, sich einen Bart wachsen zu lassen, ist keine Entschuldigung für eine schlechte Rasur. Wer sich einen Bart wachsen lassen will, kann dies im Urlaub tun. Bei längeren Manövern, Schiffsreisen usw. können die Disziplinarvorgesetzten Ausnahmen zulassen.

4.
Angehörige der Reserve, die Wehrübungen leisten oder an Mob-Übungen teilnehmen, können durch die Disziplinarvorgesetzten von den Vorschriften der Ziffer 2. befreit werden; die Disziplinarvorgesetzten können in diesem Fall das Tragen eines Haarnetzes anordnen.

5.
Soweit besondere Verhältnisse für im Ausland diensttuende Soldaten Abweichungen von diesem Erlaß notwendig machen, können hierfür von Fall zu Fall Sonderregelungen befohlen werden. Zuständig sind die von den Inspekteuren bzw. dem Stv. Generalinspekteur hierzu beauftragten Vorgesetzten.

6.
Dieser Erlaß tritt sofort in Kraft. Er ist der Truppe unverzüglich bekanntzugeben."

3

Gegen den Befehl vom 13. Mai 1972 legten in der Folgezeit mehrere Soldaten Wehrbeschwerde ein und stellten Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung. Diese Anträge wurden vom Senat zurückgewiesen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1> und vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 26.81 -).

4

Mit Schreiben vom 19. November 1989 beschwerte sich der Antragsteller gegen den zitierten Erlaß. Nachdem auch Frauen in den Streitkräften Dienst leisteten, sei diesen von Anfang an "das Privileg der langen Haare" zugestanden worden. Er selbst würde auch gern lange Haare tragen. Der Haarerlaß von 1972, der ihm dies verbiete, stütze sich auf Erfordernisse der Hygiene. Diese Begründung sei obsolet geworden, sofern nicht behauptet werde, Männer seien weniger hygienisch als Frauen. Es stelle sich die Frage, warum Frauen in der Bundeswehr hinsichtlich der Haartracht besser gestellt seien. Die Vorschrift enthalte keinerlei Einschränkungen auf Verwendungsbereiche der Soldaten, sie gelte auch für alle Soldaten, ob weiblich oder männlich. Eine stillschweigende Duldung längerer Haare bei weiblichen Soldaten durch höhere Vorgesetzte dürfe es nicht geben, zumal die Vorgesetzten sich dadurch pflichtwidrig verhalten würden.

5

Der BMVg - Fü S I 4 - hat mit Erlaß vom 2. Oktober 1990 seinen Erlaß vom 13. Mai 1972 "Haar- und Barttracht der Soldaten" außer Kraft gesetzt und die Nr. 503 ZDv 10/5 neu gefaßt (ZDv 10/5 Änderung 15 vom 5. Oktober 1990). Für männliche Soldaten und Angehörige der Reserve, die Wehrübungen leisten oder an Mobilmachungsübungen teilnehmen, sind die bisherigen Regelungen des Haarschnitts im wesentlichen beibehalten. Hinsichtlich der Haartracht weiblicher Soldaten ist lediglich bestimmt, daß sie den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern darf. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und bei bestimmten Diensten kann bei langen Haaren das Tragen eines Haarnetzes befohlen werden.

6

Mit Schreiben vom 20. März 1990 und 16. November 1990 begehrt der Antragsteller ausdrücklich eine wehrdienstgerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat demgemäß die Beschwerde vom 19. November 1989 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1990 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt vor:

8

Er rüge, daß der BMVg ihm durch die ZDv 10/5 sowie den Haarerlaß von 1972 verbiete, sein Haar nach seinem Belieben zu tragen. Zwar sei zwischenzeitlich die ZDv 10/5 geändert worden. Seinem Begehren sei durch die Änderung jedoch nicht abgeholfen. Er fühle sich nach wie vor beschwert. Der Befehl, seine Haartracht nicht entsprechend seinen Vorstellungen tragen zu dürfen, beeinträchtige sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht habe zwar gegenüber höherwertigen, in der Rechtsordnung geschützten Interessen zurückzustehen. Dies wäre der Fall, wenn die Durchführung des Verteidigungsauftrags eine solche Einschränkung, wie sie der Haarerlaß beinhalte, verlange. Die Tatsache, daß der BMVg weiblichen Soldaten hinsichtlich der Länge ihrer Haartracht keinerlei Vorschriften mache, zeige, daß er davon ausgehe, daß ein Soldat durch langes Haar bei Ausübung seines Dienstes nicht wesentlich behindert werde. In erster Linie hebe er jedoch auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ab. Er vermöge nicht einzusehen, warum nur männliche Soldaten durch den Haarerlaß betroffen seien, wo hingegen es weiblichen Soldaten ermöglicht werde, die Haare nach Belieben zu tragen. Der Geschlechterunterschied könne nicht das entscheidende Argument für diese Differenzierung sein. Weibliche Soldaten seien genauso wie ihre männlichen Kollegen mit der Durchführung des Verteidigungsauftrages befaßt. Auch die im Haarerlaß angesprochenen Hygienegründe beträfen Mann und Frau gemeinsam, so daß gleiche Lebenssachverhalte vorlägen, die auch gleich zu behandeln seien.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

11

Die Erwägungen, aus denen die Rechtmäßigkeit der für männliche Soldaten seit dem Jahre 1972 weitgehend unverändert geltenden Haarschnittregelung wiederholt bestätigt worden sei, hätten nach wie vor Gültigkeit. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Unfallverhütung, der Hygiene sowie im Hinblick auf ein sauberes und gepflegtes Erscheinungsbild der Soldaten. Daß weiblichen Soldaten längere Haare zugebilligt würden, habe auf die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen für männliche Soldaten keinen Einfluß. Das insoweit maßgebliche Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG verlange keine Gleichheit im Sinne einer Gleichmacherei, sondern es verbiete allein eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts. Dagegen seien Differenzierungen dort durchaus zulässig, wo wesentliche Unterschiede in den zu regelnden Lebenssachverhalten bestünden. Hiernach könne bei der Regelung des Haarschnitts dem Umstand durchaus Rechnung getragen werden, daß die Frisur der Frau nach den gegenwärtigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten allgemein aufwendiger gestaltet sei als die des Mannes und daß sie zumeist auch längere Haare voraussetze.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 783/89 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

Der Antrag ist zulässig.

14

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ursprünglich gegen Nr. 2 a bis c des Erlasses vom 13. Mai 1972 (= ZDv 10/5 - Änderung 3 vom 3. Juli 1984 - Nr. 503, 1. Strichaufzählung), worin Haarlänge und Trageweise des Haupthaares der Soldaten geregelt waren. Diese Regelung stellte, wie eingangs in der Nr. 2 des Erlasses ausdrücklich klargestellt war, einen militärischen Befehl dar, nämlich ein unmittelbar an alle Soldaten der Bundeswehr gerichtetes Gebot, das einer besonderen Konkretisierung im Einzelfall nicht mehr bedurfte. Da es sich um eine Daueranordnung handelte, war ihre Anfechtung nicht fristgebunden (BDH NZWehrr 1962, 61). Durch die formelle Aufhebung des Erlasses vom 13. Mai 1972 hat sich für den Antragsteller der Befehl materiell nicht erledigt, denn er ist für ihn als "männlicher Soldat" mit gleichem Inhalt - lediglich in einer Neufassung - in der Nr. 503 ZDv 10/5 aufrechterhalten worden. Die "Beschwerde" des Antragstellers vom 19. November 1989 ergreift die Neufassung damit ohne weiteres mit.

15

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

16

Der Senat hat zu den entsprechenden Regelungen des Erlasses vom 13. Mai 1972 ausgeführt (Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1>):

17

"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen diese Regelung richtet, ist unbegründet. Der angefochtene Befehl ist Rechtens.

18

Er dient ausschließlich dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG; vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Soldaten, die längere Haare tragen, sind bei zahlreichen in der Bundeswehr auszuübenden Tätigkeiten technischer Art unfallgefährdet und darüber hinaus häufig auch behindert, insbesondere sichtbehindert. Befehle, die einer solchen Unfallgefährdung und Funktionsbehinderung entgegenwirken sollen, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken.

19

Der Befehl beeinträchtigt nicht die Menschenwürde, auf deren Beachtung der Soldat nach Art. 1 GG in Verbindung mit§ 6 SG Anspruch hat, Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen Beschluß vom 23. Februar 1972 - BVerwG I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 Rz 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen. Der Soldat wird damit weder zum Objekt noch zum bloßen Mittel herabgewürdigt oder erniedrigt. Weder wird seine ureigenste Intimsphäre mißachtet noch seine Ehre in demütigender Weise verletzt. Das käme in Betracht bei einem Zwang zum Kürzen der Haare, wenn hierdurch der Soldat geächtet oder gebrandmarkt erschiene oder gröblich entstellt und so der Lächerlichkeit preisgegeben würde. Hiervon kann bei der Regelung, wie sie der angefochtene Erlaß getroffen hat, keine Rede sein. Das gleiche gilt für das Verbot, die Haare in bestimmter Weise zu tragen (Nr. 2 b und c des Befehls).

20

Der Befehl verstößt nicht gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht, das grundsätzlich auch das Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes mit umfaßt, wird zwar durch die angefochtene Regelung eingeschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch rechtmäßig. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit findet, wie Art. 2 Abs. 1 GG ausdrücklich ausspricht, seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung; zu dieser gehört auch das Wehrwesen (BDH 5, 231). Folgerichtig bestimmt § 6 Satz 2 SG, daß die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten, zu denen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zählt, im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Soldatenpflichten beschränkt werden. Der angefochtene Befehl dient der Durchführung des Verteidigungsauftrages und damit einem öffentlichen Interesse, das höher zu werten ist als das Interesse des einzelnen Soldaten, seine Haare länger oder anders zu tragen, als das nach Nr. 2 a bis c des angefochtenen Befehls nunmehr zulässig ist. Der Soldat ist grundsätzlich verpflichtet, zur vollen Einsatzbereitschaft der Truppe beizutragen. Die Verpflichtung hierzu ist Teil der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Die nähere Festlegung dessen, was der Soldat im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft zu tun hat, obliegt dem militärischen Vorgesetzten. Dieser ist demgemäß berechtigt und sogar verpflichtet, der Unfallgefährdung der Soldaten Rechnung zu tragen; denn Dienstunfälle beeinträchtigen die Kampfkraft der Truppe. Diese wird auch vermindert, wenn der Soldat durch langes Haar in seiner militärischen Funktion behindert wird. Solchen vermeidbaren Behinderungen darf der Vorgesetzte mit entsprechenden Befehlen entgegentreten.

21

Ein Befehl, der zur Vermeidung von Unfallgefahren oder von Behinderungen die Länge und Trageweise des Haupthaares der Soldaten in der Weise begrenzt, wie dies in Nr. 2 a bis c des Befehls vom 13. Mai 1972 geschehen ist, ist der Erreichung dieser dienstlichen Zwecke augenscheinlich förderlich. Das galt zwar auch schon für die frühere Regelung, derzufolge Soldaten mit Haaren bestimmter Länge im Dienst ein Haarnetz zu tragen hatten. Ob diese Regelung weniger tief in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingriff als der Befehl vom 13. Mai 1972, mag in Anbetracht des Umstandes, daß Haarnetze von einer größeren Anzahl von Soldaten als unschön empfunden wurden, zweifelhaft sein, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung. Denn die jetzige Regelung, durch die unter Abschaffung der Verpflichtung zum Tragen von Haarnetzen die Länge und Trageweise des Haupthaares in bestimmter Weise beschränkt wird, bietet unter dem Gesichtspunkt militärischer Zweckmäßigkeit Vorteile. Wenn der Bundesminister der Verteidigung diesen militärischen Belangen bei der neuen Regelung nunmehr den Vorrang beigemessen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Maßnahme des militärischen Vorgesetzten liegt nicht nur dann im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes im Sinne des § 6 Satz 2 SG, wenn sie zur Erhaltung eines Mindestmaßes von Verteidigungsbereitschaft unabdingbar und unabweislich ist, sondern auch schon dann, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr zu fördern geeignet ist (Beschluß vom 5. Mai 1972 - I WB 100/71 -). Das ergibt sich daraus, daß die Verteidigungsbereitschaft ein Rechtsgut von besonderem Rang ist. Da die Vorgesetzten dem Rechnung zu tragen haben, sind sie berechtigt und sogar verpflichtet, die Bundeswehr so zu gestalten, daß mit den vorhandenen Mitteln ein Optimum an Schlagkraft erreicht wird. § 6 Satz 2 SG erlaubt es demgemäß, das Grundrecht der Soldaten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit so weit einzuschränken, wie es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist. Berücksichtigt man dies, so geht der angefochtene Befehl über das im Sinne des § 6 Satz 2 SG militärisch Erforderliche nicht hinaus.

22

Der Befehl bietet unter militärischen Gesichtspunkten gegenüber der früheren Haarnetz-Regelung eine ganze Reihe von Vorteilen. Hierzu zählt in erster Linie, daß er den hygienischen Bedürfnissen der Truppe in höherem Maße gerecht wird. Sauberkeit und Gepflegtheit der Haare, wie sie in der Bundeswehr mit Recht von jeher verlangt worden sind, sind nicht voll zu gewährleisten, wenn das Tragen längerer Haare zugelassen wird. Denn längere Haare bedürfen, um möglichst sauber und gepflegt zu sein, häufigeren Waschens und Kämmens. Die Bereitschaft zu einer solchen intensiveren Haarpflege kann nicht bei allen Soldaten mit langen Haaren ohne weiteres vorausgesetzt werden. Auch die Möglichkeit hierzu kann den Soldaten nicht unter allen Umständen gegeben werden, namentlich nicht bei Manövern, unter den beengten Verhältnissen an Bord von Schiffen oder in Stellungen, die auch im Frieden dauernd besetzt sein müssen. Daß hiervon erst recht beim Einsatz im Ernstfall, auf den der Soldat vorbereitet sein muß, keine Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

23

Der Befehl vermeidet Nachteile, die das Tragen von Haarnetzen mit sich bringen kann. Haarnetze stellen keinen absolut sicheren Unfallschutz dar, weil sie abgestreift werden können. Sie können sogar - wenn auch nur unter ungünstigen Umständen - selbst zur Gefahrenquelle werden. Das Tragen von Haarnetzen schließt es auch nicht sicher aus, daß Soldaten durch lange Haare in ihrer Funktion behindert werden; das Haarnetz kann vielmehr in bestimmten militärischen Situationen, z.B. beim Aufsetzen der ABC-Schutzmasken, geradezu hinderlich sein. All das kommt beim Tragen kürzerer Haare nicht in Betracht. Das Kürzen der Haare ist daher aus militärischer Sicht als das einfachste, sicherste und beste Mittel zum Schutz vor Unfallgefahren und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Funktionssicherheit anzusehen, die durch das Tragen langer Haare entstehen können.

24

Der angefochtene Befehl wird auch in höherem Maße als die frühere Regelung dem - vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten - militärischen Grundsatz gerecht, daß jeder Befehl an einen Untergebenen gleichzeitig die Verpflichtung der Vorgesetzten enthält, für die Durchführung des Befehls zu sorgen (§ 10 Abs. 5 SG). Wird den Soldaten das Tragen längerer Haare gestattet, so ist es unumgänglich, für die Träger längerer Haare gleichzeitig das Tragen eines Haarnetzes vorzuschreiben, um sie vor Unfallgefahren zu schützen und ihre volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Dabei müssen die Haarnetze, wenn sie ihren Zweck erfüllen und nicht dauernd zerreißen sollen, eine gewisse Dichte und Festigkeit aufweisen, so daß beim Tragen solcher Haarnetze das Haupthaar kaum noch sichtbar ist. Werden von Soldaten mit längeren Haaren während des Dienstes derartige Haarnetze getragen, wie dies nach der früheren Haarnetz-Regelung zu geschehen hatte, die der Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen als rechtmäßig beurteilt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 5. Mai 1972 - I WB 100/71 -), so besteht für die Vorgesetzten nur noch in stark vermindertem Umfange die Möglichkeit, bei diesen Soldaten die Sauberkeit und Gepflegtheit der Haare zu kontrollieren. Gerade bei Soldaten mit längeren Haaren besteht für eine solche Überwachung aber ein besonderes Bedürfnis, weil die längeren Haare einer intensiveren Pflege bedürfen, um sauber und gepflegt zu sein. Das gilt noch mehr, wenn Soldaten mit längeren Haaren im Dienst ein Haarnetz zu tragen haben, weil das zu vermehrtem Schwitzen der Kopfhaut führen kann. Im Ergebnis trifft mithin die Erwägung des Bundesministers der Verteidigung zu, daß die jetzige Regelung der Wahrung der soldatischen Disziplin dienlich ist. Der Bundesminister der Verteidigung durfte dabei auch berücksichtigen, daß die faktische Beschränkung der Kontrollbefugnisse, wie sie die frühere Haarnetz-Regelung für die Vorgesetzten mit sich brachte, diese in einen 'Zustand der Unsicherheit' versetzte, worunter ersichtlich zu verstehen ist, daß sich bei den Vorgesetzten auch sonst hinsichtlich einer Hinwirkung auf die gepflegte äußere Erscheinung der ihnen unterstellten Soldaten Resignation einstellen konnte, wenn sie in der Möglichkeit beschränkt waren, bei der Pflege längerer Haare die Hygieneerfordernisse durchzusetzen.

25

Die Regelung ist weder hinsichtlich ihres Inhalts noch hinsichtlich des angesprochenen Personenkreises unnötig zu weit erstreckt und verstößt daher nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

26

Der Grundsatz der Befehlsklarheit erfordert es, für Regelungen der hier in Rede stehenden Art einfache, klare und in der Praxis ohne Schwierigkeiten zu handhabende Bestimmungen zu treffen. Dem wird Nr. 2 a bis c des Erlasses vom 13. Mai 1972 gerecht, indem dort für die Länge und Trageweise des Haupthaares einfache, im Truppenalltag praktikable Bestimmungen getroffen werden. Der Kernbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der unantastbar ist (Art. 19 Abs. 2 GG), wird nicht berührt. Denn der Befehl gibt nur einen äußeren Rahmen, innerhalb dessen dem Soldaten eine Vielzahl von Möglichkeiten verbleibt, seine individuellen Vorstellungen von einer ihn kleidenden Haartracht zu verwirklichen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Bundesminister der Verteidigung (von den in den weiteren Nummern des Erlasses vorgesehenen Ausnahmeregelungen abgesehen) alle Soldaten der Bundeswehr in die Regelung mit einbezog, also insbesondere auch diejenigen, die am Schreibtisch oder in vergleichbaren Verwendungen eingesetzt werden, wo sie nicht unfallgefährdet oder durch langes Haar funktionsbehindert sind. Solchen Soldaten kann nicht erst für den Alarm- oder Einsatzfall ein kürzerer Haarschnitt befohlen werden. Auch die Möglichkeit, diesen Soldaten das Tragen längerer Haare unter Anwendung eines Haarnetzes zu gestatten, schied aus. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr verlangt im besonderen Maße bereits im Frieden die äußerste Beachtung von funktionsbezogener Disziplin. Die Gewährung von Sonderrechten innerhalb einer mit der gleichen Zielsetzung eingesetzten Männergemeinschaft würde diesem Gedanken in empfindlicher Weise entgegenstehen und eine wirksame Durchsetzung des Befehls in Frage stellen (Beschlüsse vom 5. Mai 1972 - I WB 100/71 - und vom 7. Juni 1972 - I WB 108/72 -).

27

Schon aus den vorstehenden Erwägungen war es gerechtfertigt, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Weise einzuschränken, wie dies durch den angefochtenen Befehl geschehen ist. Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die weiteren von dem Bundesminister der Verteidigung zur Begründung seiner Maßnahme angeführten Erwägungen.

28

Der Befehl enthält für die von ihm betroffenen Soldaten keine Beschränkung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das befohlene Abschneiden der Haare berührt zwar unmittelbar den menschlichen Körper, dessen Teil die Haare sind. Es wird daher die Auffassung vertreten, daß das Scheren der Haare einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstelle (vgl. Hamann/Lenz, GG 3. Aufl. Art. 2 Anm. B 9). Das trifft jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist jedenfalls bei solchen Eingriffen, die weder mit Schmerzzufügung noch mit einer Gesundheitsschädigung verbunden sind, nur dann verletzt, wenn die Beeinträchtigung der Körpersphäre sich als unangemessene, üble Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellt. Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 Rz 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763 [BGH 05.07.1966 - 5 StR 280/66]: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau). Strafrechtliche Gesichtspunkte können für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nur Hinweise geben. Maßgebend ist der Schutzzweck des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Durch dieses soll der Mensch nicht schlechthin vor jeglicher als unangenehm empfundenen Einwirkung auf seinen Körper oder vor bloßem seelischem Mißbehagen bewahrt bleiben. Das wäre unerreichbar. Denn das enge Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft führt unter den Bedingungen einer hochtechnisierten Zivilisation zu so mannigfachen Berührungen der körperlichen Sphäre, daß es schlechterdings nicht Sinn des Grundrechtsschutzes sein kann, die Menschen auch vor solchen Beeinträchtigungen der Körpersphäre zu schützen, die unwesentlich sind (BGHSt 11, 241). Als eine in diesem Sinne nicht unwesentliche Berührung der Körpersphäre kann dabei namentlich auch ein solcher Eingriff in Betracht kommen, welcher die Entstellung des äußeren Erscheinungsbildes zur Folge hat; insofern stellt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Freiheit vor körperlichen Verunstaltungen unter Grundrechtsschutz (Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 2 Abs. 2 Rz 30). Die Auffassung, daß unerhebliche Berührungen der Sphäre des menschlichen Körpers, die keine Schmerzen verursachen und die Gesundheit nicht schädigen, in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingreifen, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht bisher einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festgestellt hat, ist es stets ausdrücklich davon ausgegangen, daß ein 'erheblicher' bzw. 'nicht unerheblicher' Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorlag (BVerfGE 16, 194, 198 [BVerfG 10.06.1963 - 1 BvR 790/58]: Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarkflüssigkeit; BVerfGE 17, 108, 115: Hirnkammerluftfüllung). Dagegen hat es dann, wenn die Erheblichkeit des Eingriffs zweifelhaft sein konnte, jeweils dahingestellt sein lassen, ob die Maßnahme überhaupt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit enthielt (BVerfGE 5, 13, 15 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 190/55]: einfache Blutentnahme zu Untersuchungszwecken; BVerfGE 17, 108, 115 [BVerfG 25.07.1963 - 1 BvR 542/62]: hirnelektrische Untersuchung). Selbst wenn berücksichtigt wird, daß die Haartracht - anders als die Länge und Form von Finger- oder Fußnägeln - auch bei Männern in besonderem Maße Ausdruck der körperlichen Individualität ist, stellt weder das durch den angefochtenen Erlaß befohlene Kürzen der Haare noch die darin angeordnete Beschränkung der Trageweise der Haare eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen Bereichs dar, die als Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gewertet werden könnte. Das käme, wie ausgeführt, in Betracht, wenn den Soldaten nicht ein friseurmäßiger Haarschnitt befohlen worden wäre, sondern wenn es sich um ein unregelmäßiges oder sonst entstellendes Abschneiden der Haare handeln würde. Durch den angefochtenen Befehl wird jedoch nicht ein solches entstellendes Schneiden der Haare verlangt, sondern lediglich ihr Kürzen auf eine bestimmte, bei Soldaten wie auch bei Nichtsoldaten sehr häufig zu beobachtende Länge sowie das Tragen der Haare in einer Form, wie sie auch sonst keineswegs ungewöhnlich ist (Fassonschnitt). Mögen auch vor allem jüngere Männer vielfach längere Haare tragen, als sie der angefochtene Befehl für Soldaten der Bundeswehr noch zuläßt, so kann doch bei Anlegung eines an den Auffassungen der Mehrheit der Staatsbürger orientierten Maßstabes nicht davon die Rede sein, daß der befohlene Fassonschnitt als verunstaltend anzusehen ist; er wirkt nicht einmal auffallend, geschweige denn abstoßend oder widerwärtig. Auch hinsichtlich der Beschränkung der Trageweise der Haare enthält der Befehl einen so geringfügigen Eingriff in den körperlichen Bereich der betroffenen Soldaten, daß eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nicht anzunehmen ist."

29

An dieser Auffassung, von der ein Teil der rechtlichen Bedenken des Antragstellers erfaßt wird, ist festzuhalten. Sie erfaßt auch die nunmehr geltende Fassung der Nr. 503 Abs. 2 ZDv 10/5.

30

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seines Begehrens auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes berufen.

31

Nach Erlaß des Befehls vom 13. Mai 1972 und dessen Neufassung vom 2. Oktober 1990 sind auf Grund von § 1 Abs. 2 SG in der Fassung vom 6. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2588) Frauen in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes in - im Verhältnis zur Gesamtstärke der Streitkräfte - geringer Anzahl in die Bundeswehr eingetreten, die wegen ihres Geschlechts weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (Art. 3 Abs. 3 GG) und ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden sind (§ 3 SG). Im Unterschied zu den Streitkräften anderer Staaten gehören sie nicht Kampfeinheiten an. Sie sind jedoch als Angehörige des Sanitäts- und Militärmusikpersonals mit deren männlichen Angehörigen zu vergleichen, (vgl. §§ 3a, 5 Abs. 3 SLV i.d.F. vom 18. Dezember 1990 <BGBl I 1990, 2942>), die der beanstandeten Regelung unterliegen und deren Haar weder Uniform noch Hemdkragen berühren darf und so zu tragen ist, daß Ohren und Augen nicht durch überhängende Haare bedeckt werden. Welche Forderungen sich daraus für die Haartracht der betreffenden weiblichen Soldaten bzw. allgemein für die Angehörigen jener Dienste, in denen sie eingesetzt werden, ergeben, kann hier jedoch offenbleiben. Denn der Befehl ist durch das Hinzutreten weiblicher Soldaten der Sanitäts- und Militärmusikdienstes gegenüber dem Antragsteller, der diesen Laufbahnen nicht angehört, nicht rechtswidrig (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 26.81 -). Es ist zunächst eine vom Senat nicht zu prüfende Zweckmäßigkeitsfrage, ob ein auf Grund seines Geschlechts klar umrissener, bisher kleiner Personenkreis der Bundeswehr einem für die männlichen Soldaten geltenden Befehl unterworfen oder von ihm ausgenommen wird. Rechtlich könnte dadurch, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, nur ein Soldat beschwert sein, der die gleiche Funktion ausübt wie jene kleine Gruppe weiblicher Soldaten im Sanitäts- und Militärmusikdienst. Erst im Antragsverfahren eines solchen Soldaten wäre zu prüfen, ob der Geschlechtsunterschied trotz gleicher Funktionen - etwa im Hinblick auf einen beschränkten militärischen Einsatz - noch eine unterschiedliche Behandlung weiblicher und männlicher Soldaten zuläßt oder ob anderenfalls funktionsbedingt auch die männlichen Soldaten mit gleicher Funktion vom Erlaß auszunehmen bzw. auch jene weiblichen Soldaten dem Befehl zu unterwerfen sind. Denn Allgemeinbefehle sind nicht nach Art einer abstrakten Normenkontrolle generell auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern nur in ihrem Verhältnis zu einem beschwerdeführenden und durch den Befehl beschwerten Soldaten (Beschluß vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 -<BVerwGE 43, 88>).

32

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Mellinger
Hollweck