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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 79.90

Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und Nachgebühren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 79.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.10.1990 - AZ: XVI VL 19/90

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
beramtsrat Richard Pütz, Postbetriebsassistent Hans-Georg von Chamier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ... vom 10. Oktober 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... hat das gegen den Beamten wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitete Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 1989 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und ihm auferlegt, eine Geldbuße von 5.000 DM an die Gerichtskasse ... zu zahlen. Nach Zahlung dieses Betrages ist das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO durch Beschluß vom 7. Dezember 1989 endgültig eingestellt worden.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 10. Oktober 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Zur Sache hat es folgendes festgestellt:

3

In der Zeit von November 1988 bis Juni 1989 "schob" der Beamte zumindest in 29 Fällen Nachnahmebeträge von Paketsendungen, die er zwar zugestellt und für die er die Nachnahmebeträge kassiert hatte, die er aber nicht am gleichen Tage abrechnete, sondern erst Tage oder Wochen später, wenn ihm aus weiteren Nachnahmesendungen entsprechende Geldbeträge zur Verfügung standen. In der Zwischenzeit beglich er mit den einbehaltenen Geldern eigene Ausgaben.

4

Dieser Sachverhalt wurde aufgedeckt, nachdem am 22. April 1989 ein Nachforschungsantrag gestellt worden war, weil für ein am 1. April 1989 ausgeliefertes Paket der Nachnahmebetrag von 413,68 DM dem Absender noch nicht ausgezahlt worden war. Wie die Ermittlungen ergaben, war das Paket am 1. April 1989 gegen Zahlung des Nachnahmebetrages zugestellt, der Betrag aber bis zum 27. April 1989 nicht abgerechnet worden. Die weiteren Ermittlungen ergaben, daß der Beamte in elf weiteren Fällen ähnlich verfahren war. In 15 weiteren nachgewiesenen Fällen, in denen die Nachnahmepakete noch in den Monaten April, Mai und bis Anfang Juni 1989 ausgeliefert und die entsprechenden Nachnahmebeträge eingezogen worden waren, kam es nicht mehr zur Abrechnung, weil der Beamte am 5. Juni 1989 nach seinem Zustellgang gestellt wurde. Insgesamt belief sich der Betrag der zumindest vorübergehend einbehaltenen Nachnahmebeträge auf 4.225,26 DM.

5

Der Beamte räumte diesen Sachverhalt ein und gab darüber hinaus zu, in einzelnen Fällen auch Nachgebühren für nicht freigemachte Paketsendungen zwar eingezogen, aber nicht abgeführt zu haben. Den insgesamt am 5. Juni 1989 offenstehenden Betrag in Höhe von 1.969,07 DM tilgte er in den folgenden Tagen, nachdem ihm sein Bruder dafür das erforderliche Geld gegeben hatte.

6

Der Beamte erklärte sein Verhalten mit finanziellen Engpässen, die begonnen hätten, nachdem er sich zur Weiterbildung ohne Bezüge habe beurlauben lassen. Er habe gehofft, dadurch den Aufstieg in den mittleren Dienst zu schaffen, was ihm jedoch infolge der Änderungen der Postvorschriften nicht gelungen sei. Er habe dann auch heiraten müssen, weil seine Freundin ein Kind von ihm erwartet habe. Dadurch hätten sich die Finanzen zusätzlich verschlechtert und sie hätten Sozialhilfe erhalten, die später zurückzuzahlen gewesen sei. Dadurch und durch die Geburt eines zweiten Kindes seien neue Schulden entstanden. In den Jahren 1987 und 1988 sei ihre wirtschaftliche Lage dann so schlecht gewesen, daß es zu Lohn- und Gehaltspfändungen gekommen sei. Außerdem habe er im April 1989 einen Mietrückstand von ca. 1.800 DM gehabt. In dieser wirtschaftlichen Notsituation habe er sich nicht anders zu helfen gewußt, als auch mit Hilfe von dienstlichen Geldern die laufenden Ausgaben für seine Familie zu tätigen. Warum er seinen Bruder nicht früher um Hilfe gebeten habe, könne er nicht sagen; vermutlich habe er sich geschämt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Veruntreuung der Nachnahmebeträge und Nachgebühren als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und Satz 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß er nicht mehr im Dienst bleiben könne. Erhebliche Milderungsgründe, die es nur ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, seien nicht gegeben; insbesondere habe er sich nicht in einer unverschuldeten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage befunden, aus der es für ihn keinen anderen möglichen Ausweg mehr gegeben habe, als auf amtliche Gelder zurückzugreifen.

8

3.

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei er unverschuldet in eine finanzielle Notlage dadurch geraten, daß er sich für ein Studium habe beurlauben lassen und während des Studiums seine gesamten Ersparnisse aufgebraucht habe. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei der finanzielle Spielraum immer enger geworden und seine Ehefrau habe nicht mehr hinzuverdienen können. Notwendige Anschaffungen für die Ausstattung der Wohnung seien über Kredite abgewickelt worden. Durch nicht vorhersehbare Reparaturen an Gebrauchsgegenständen und andere notwendige Anschaffungen seien sie gezwungen gewesen, die Kredite noch aufzustocken. Daß ihre finanzielle Situation sehr ernst gewesen sei, zeige sich auch darin, daß es um die Jahreswende 1987 und 1988 zu Lohn- und Gehaltspfändungen gekommen sei. Während des gesamten Jahres 1988 sei die wirtschaftliche Situation äußerst angespannt geblieben. Das Geld habe kaum zum Leben gereicht, so daß er die Miete teilweise nicht mehr habe zahlen können, um von diesem Geld zu leben. Die wirtschaftliche Situation sei zu einer echten, unausweichlichen Notlage geworden, in der er angefangen habe, die Nachnahmebeträge nicht rechtzeitig abzuliefern, sondern von dem einbehaltenen Geld zunächst Lebensmittel einzukaufen, damit die Familie nicht zu hungern brauchte. Danach habe er weitere Nachnahmebeträge nicht rechtzeitig abgeführt, um mit diesen Geldern vorher einbehaltene Beträge abzurechnen und zum anderen Bargeld zum Einkauf von Lebensmitteln in der Hand zu haben.

9

Damals sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Bruder um Hilfe zu bitten, weil er dann in seinen eigenen Augen als Versager dagestanden hätte, überdies wäre es auch zweifelhaft gewesen, ob sein Bruder ihm das Geld gegeben hätte, denn das Verhältnis sei zum damaligen Zeitpunkt angespannt gewesen. Außerdem habe er gewußt, daß sich im Sommer 1989 seine finanzielle Lage dadurch verbessern würde, daß die Erstkredite völlig getilgt sein würden. Ende 1989 wären dann weitere Kredite getilgt gewesen, so daß es sich in seinen Augen nur um eine Durststrecke gehandelt habe, die bald ein Ende gehabt hätte. Bis zur Aufdeckung seines Fehlverhaltens im Juni 1989 sei es ihm auch teilweise gelungen, die Gelder wieder an die Post zurückzuzahlen. Seine Wiedergutmachungsabsicht sei nur durch die Tataufdeckung verhindert worden.

10

Zur teilweisen Nichtabrechnung von Paketzusteil- und Nachgebühren sei es in erster Linie dadurch gekommen, daß er privates Geld nicht von dienstlich anvertrautem Geld getrennt habe.

11

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, so daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und dessen Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Ein Schreiben des Beamten vom 21. Oktober 1991 an den 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts, das am 23. Oktober 1991 eingegangen ist, rechtfertigt weder die Aufhebung des Termins noch die Einstellung des Verfahrens. Es hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit kündige (ich) mein Beamtenverhältnis zum 22.10.1991.

Mit freundlichen Grüßen Karl-Heinz H."

14

Die Ladung zur Berufungshauptverhandlung ist dem Beamten am 31. August 1991 zugestellt worden. Er hatte somit mehr als sechs Wochen Zeit, die Entlassung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBG zu verlangen. Das Verlangen muß nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Dienstvorgesetzten - also nicht dem Gericht - schriftlich erklärt werden. Dem Senat ist nicht bekannt, ob der Beamte ein solches Entlassungsgesuch bei seinem Dienstvorgesetzten vorgelegt hat. Die dem Senat gegenüber ausgesprochene "Kündigung" ist unwirksam. Da das Entlassungsverlangen zudem gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsverfügung beim Dienstvorgesetzten noch zurückgenommen werden kann, bestand für den Senat kein Anlaß, den Termin aufzuheben. Ebensowenig konnte das Verfahren eingestellt werden, weil davon auszugehen ist, daß das Beamtenverhältnis noch fortdauert.

15

1.

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 93.90 -).

16

2.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Der hier allein in Betracht zu ziehende Milderungsgrund einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage ist vom Bundesdisziplinargericht mit zutreffenden Gründen verneint worden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Der Senat konnte offenlassen, ob der Beamte sich objektiv in einer Notlage befunden hat, und ob diese unverschuldet gewesen ist. Denn nach den eigenen Angaben des Beamten war sie jedenfalls nicht unausweichlich. Der Beamte hätte seinen Bruder, der eine gutgehende Arztpraxis hatte, um Hilfe bitten müssen, bevor er sich an dem ihm amtlich anvertrauten Geld vergriff. Seine Behauptung, das Verhältnis zu seinem Bruder sei zum damaligen Zeitpunkt nicht gut gewesen und er habe nicht gewußt, ob dieser ihm helfen würde, rechtfertigt es nicht, daß er auf die ihm amtlich anvertrauten Beträge Zugriff, anstatt sich an seinen Bruder zu wenden. Außerdem hat der Beamte nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, daß er sich anderweit um Hilfe bemüht habe. So hat er sich insbesondere nicht an den Sozialbetreuer seines Postamts gewandt, einen Gehaltsvorschuß nicht beantragt und auch nicht dargelegt, daß er eine Streckung der ihm gewährten Kredite und Tilgungsraten zu erreichen versucht habe.

17

Anhaltspunkte dafür, daß einer der anderen anerkannten Milderungsgründe hier anzunehmen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen.

18

3.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit, noch günstige Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).

19

4.

Da der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt hat, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten zu ändern, mußte der Senat hierüber entscheiden. Zwar ist er mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Er konnte aber nicht prüfen, ob er eines Unterhaltsbeitrags im jetzigen Zeitpunkt auch bedürftig ist. Der Beamte hat es abgelehnt, die ihm übersandten Fragebögen über seine persönlichen Verhältnisse auszufüllen. Vielmehr hat er nach Mitteilung der Oberpostdirektion ... vom 27. September 1991 auf mehrmalige Aufforderungen seines Beschäftigungsamtes zur Ausfüllung dieses Fragebogens nicht reagiert. Ein Unterhaltsbeitrag konnte ihm daher nicht bewilligt werden.

20

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Gödel