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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 163.90

Anfechtung der Beurteilung durch einen Soldaten; Unterscheidung zwischen Eingabe und Beschwerde; Umdeutung einer Eingabe in eine Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 163.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring sowie
Kapitän zur See Wächter, Kapitänleutnant Voigt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes und wird seit Dezember 1987 im Stab Flottenkommando in G. auf einem "STAN-KL-Dienstposten" verwendet. Zum Kapitänleutnant ist er am 1. April 1991 befördert worden.

2

Die planmäßige Beurteilung zum 31. März 1989 vom 24. Februar 1989 wurde ihm am selben Tag eröffnet. Am 26. April 1990 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch geführt und ihm dabei erläutert, daß er wegen seiner Plazierung in der Beförderungsreihenfolge erst ab 4/91 mit einer Beförderung zum Kapitänleutnant rechnen könne. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit einer "Eingabe in Beförderungsangelegenheit" vom 4. Mai 1990 die Aufhebung der Beurteilung vom 24. Februar 1989. Erst auf Grund des Personalgesprächs habe er erkennen können, daß die Beurteilung zu streng und ungerecht sei. Durch die Beurteilung sei er von der Spitze der Eignungsreihenfolge an ihr Ende abgerutscht.

3

Mit Schreiben vom 5. Juni 1990 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 4 - dem Antragsteller mit, daß er der Eingabe nicht entsprechen könne. Die Beurteilung sei nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen unanfechtbar geworden. Bei einer Überprüfung der Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht seien keine Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler festgestellt worden. Dem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde bei dem BMVg oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt werden könne. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller demgemäß mit Schreiben vom 11. Juni 1990 Beschwerde ein; das Schreiben ging am 18. Juni 1990 beim BMVg ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. September 1990 bat der Antragsteller, die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Diese Vorlage erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 1990.

4

Der Antragsteller macht geltend, er habe erst bei dem Personalgespräch die Bedeutung der Beurteilung und ihre Fehlerhaftigkeit erkannt. Von diesem Zeitpunkt an habe die Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Seine Beschwerde sei also rechtzeitig eingelegt worden. In der Sache sei die Beurteilung aufzuheben, weil sie zu streng sei. Das ergebe ein Vergleich mit den Beurteilungen von Kameraden. Bei einem Vergleich zwischen der letzten Beurteilung nach dem alten Beurteilungssystem und der angefochtenen Beurteilung habe er sich um mehr als zwei Noten verschlechtert, obwohl ihm zumindest gleichbleibende Leistungen bescheinigt worden seien. Das Abrutschen in der Beförderungsreihenfolge auf Grund der angefochtenen Beurteilung habe ihn bei der Beförderung zu einem Sozialfall werden lassen. Seine letzte Beurteilung (Beurteilungstermin vom 1. April 1991), die vom gleichen Beurteilenden mit nahezu gleichem Inhalt erstellt worden sei wie die angefochtene, sei durch den Disziplinarvorgesetzten in vier Positionen zu seinen Gunsten abgeändert worden. Die Abänderung der Beurteilung zeige eindeutig auf, daß der beurteilende Offizier die Beurteilungsbestimmungen mit zu großer Strenge handhabe.

5

Der Antragsteller beantragt,

die Aufhebung der Beurteilung vom 24. Februar 1989.

6

Der BMVg bittet

7

um Zurückweisung des Antrags.

8

Er geht davon aus, daß die Beurteilung nicht mehr angefochten werden könne, weil sie rechtsbeständig sei. Der Bescheid vom 5. Juni 1990 sei im Wege der Dienstaufsicht ergangen und unterliege deshalb nicht der gerichtlichen Kontrolle.

9

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers Teile A und B und die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 571/90 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

11

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die "Eingabe" des Antragstellers vom 4. Mai 1990 an den Chef des Stabes Flottenkommando (ChdStFlottenKdo) mit der Bitte um Weiterleitung auf dem Dienstweg. Das Schreiben ist seinem Inhalt nach nicht als Beschwerde zu verstehen, sondern als Eingabe an die personalführende Stelle. Der Antragsteller hat sich zwar darauf berufen, "ungerecht" behandelt worden zu sein, an keiner Stelle aber deutlich gemacht, daß er eine Korrektur der Beurteilung durch eine Beschwerdeentscheidung des Disziplinarvorgesetzten des ChdStFlottenKdo (vgl. Nr. 1103 b. ZDv 20/6) wünsche. Die Behandlung der "Eingabe" durch den BMVg als Begehren, die Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht (nochmals) zu überprüfen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid des BMVg vom 5. Juni 1990 stellt die Rechtsbeständigkeit der Beurteilung deutlich heraus und teilt dem Antragsteller ausdrücklich das Ergebnis einer Prüfung im "Wege der Dienstaufsicht" mit. Dieser Bescheid ist damit keine nach §§ 17, 21 WBO anfechtbare Maßnahme. Der gegen ihn gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189>).

12

2.

Auch die Umdeutung der Eingabe vom 4. Mai 1990 in eine Beschwerde könnte nicht zu einer Sachentscheidung über das Aufhebungsbegehren führen. Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 24. Februar 1989 eröffnet worden. Die Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) lief damit am 10. März 1989 ab. Damit war die Beurteilung rechtsbeständig (Beschluß vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 61.89 -). Das Personalgespräch vom 26. April 1990 war kein Beschwerdeanlaß. Die möglicherweise in einer Beurteilung liegende Beschwer drückt sich darin aus, wie der Beurteilende den Beurteilten in Leistung und Eignung sieht. Empfindet der Beurteilte die Würdigung seiner Eignung und Leistung als ungerecht, so muß er die Beurteilung binnen der Beschwerdefrist anfechten. Spätere Erkenntnisse über die Bedeutung der Beurteilung als Grundlage von Personalmaßnahmen, insbesondere Erkenntnisse über durchschnittlich bessere Beurteilungen von Kameraden, setzen die Beschwerdefrist nicht neu in Lauf (vgl. Beschluß vom 14. März 1990 - BVerwG 1 WB 99.89 -). Eine Beschwerde gegen die Beurteilung vom 24. Februar 1989 hätte damit im Mai 1990 nicht in zulässiger Weise eingelegt werden können. Sie hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen (§ 12 Abs. 3 WBO). Ein gegen den entsprechenden Beschwerdebescheid gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen gewesen.

13

3.

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (vgl. § 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Seide
Wolbring
Wächter
Voigt