Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 99/89
Anfechtbarkeit der Beurteilung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 99/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 14. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Roos,
Stabsarzt Dr. Wenz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 16. April 1984 bis 30. März 1989 war er als S-2-Offizier beim Versorgungskommando ... in L... eingesetzt. Zum 1. April 1989 wurde er zum Anteil Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beim Sekretariat Deutsch-Französische Verbindungsstelle, Paris, versetzt. In den planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 1984 und 31. März 1986 war er zusammenfassend mit "4 D" bzw. "3 C" beurteilt worden.
Am 26. Februar 1988 erfolgte seine planmäßige Beurteilung durch den Kommandeur Versorgungskommandos ..., die dem Antragsteller noch am selben Tag eröffnet wurde. In der gebundenen Beschreibung dieser Beurteilung wurden seine Leistungen fünfmal mit "2", achtmal mit "3" und zweimal mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung erhielt der Antragsteller in den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B". Bei den übrigen Merkmalen wurde kein Ausprägungsgrad vergeben.
Die gegen diese Beurteilung mit Schreiben vom 2. September 1988 eingelegte Beschwerde wurde vom Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 5. Dezember 1988 gegen Empfangsnachweis ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988, beim BMVg eingegangen am 19. Dezember 1988, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die der BMVg mit Bescheid vom 31. Mai 1989 - P II 5 -, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 5. Juni 1989, als unbegründet zurückwies, weil die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1989 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 8. August 1989 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Beschwerdeanlaß sei nicht etwa die am 26. Februar 1988 eröffnete Beurteilung. Einwände gegen die individuelle Beurteilung würden insoweit nicht erhoben. Vom Beschwerdeanlaß habe er erst am 30. August 1988 Kenntnis erhalten, nachdem auf Grund der Besprechung mit dem Kommandeur von ihm festgestellt werden mußte, daß seine Beurteilung unter dem Durchschnitt der Beurteilungen anderer Hauptleute des Versorgungskommandos ... zurückgeblieben sei. Sein Antrag sei auch begründet, weil die Beurteilung nicht sachgerecht und wesentliche Beurteilungskriterien verkannt worden seien. Eine sachgerechte Beurteilung sei nur im Rahmen eines Leistungsvergleichs möglich. Eine derartige vergleichende Beurteilung sei jedoch nicht vorgenommen worden. Seine Beschwer liege darin, daß andere Hauptleute, die in den Beurteilungskriterien Eignung und Leistung hinter ihm zurückblieben, besser beurteilt worden seien als er. Dies habe er im Gespräch am 30. August 1988 erfahren. Die Beurteilung sei daher fehlerhaft und rechtswidrig.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der zulässige Rechtsbehelf sei unbegründet, da die weitere Beschwerde wegen Fristversäumnis bei Einlegung der Erstbeschwerde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Dem Antragsteller sei die Beurteilung am 26. Februar 1988 eröffnet worden. Die Frist zur Einlegung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs sei daher mit dem 11. März 1988 abgelaufen gewesen, die am 2. September 1988 eingelegte Beschwerde somit verspätet. Die Meinung des Antragstellers, die Frist habe erst dann zu laufen begonnen, als er von den Beurteilungen der übrigen Hauptleute im Kommandobereich erfahren habe, sei unzutreffend. Neue Erkenntnisse über die Auswirkung der angefochtenen Maßnahme auf den weiteren Werdegang eines Soldaten könnten den Ablauf der Beschwerdefrist nicht beeinflussen. Da auch keine Anhaltspunkte für einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 WBO vorlägen, sei die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Im übrigen habe der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben, wie sich dem Wortlaut der Erstbeschwerde entnehmen lasse, bereits am 18. August 1988 im Rahmen der Einweisung in das neue Beurteilungssystem feststellen können, daß er schlechter als der Durchschnitt der Hauptleute im Kommandobereich beurteilt worden sei. Das anschließende Gespräch mit seinem Kommandeur am 30. August 1988 habe lediglich seine bereits getroffene Feststellung "nicht erschüttert". Daraus folge, daß selbst bei Zugrundelegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung von einer Fristversäumnis hätte ausgegangen werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 358/89 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 26. Februar 1988 wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Beurteilungen von Soldaten durch Vorgesetzte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO. Sie unterliegen damit, soweit sie überhaupt anfechtbar sind (vgl. § 1 Abs. 3 WBO), der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123 und vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88).
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, daß die Beschwerdefrist erst durch das am 30. August 1988 mit seinem Kommandeur geführte Gespräch in Lauf gesetzt worden sei, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeanlaß erkennbar geworden sei. Abgesehen davon, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bereits am 18. August 1988 glaubte feststellen zu können, daß er schlechter als der Durchschnitt der Hauptleute im Kommandobereich beurteilt worden sei, ihm also der nach seiner Meinung vorliegende Beschwerdeanlaß bekannt gewesen war, stellt der ermittelte Durchschnittswert keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar. Denn aus dem nachträglich ermittelten Durchschnittswert von Beurteilungen lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit des einzelnen Beurteilungsvorganges ziehen (vgl. BVerwGE 53, 245). Im übrigen vermittelt der rein arithmetisch ermittelte Durchschnittswert der in der gebundenen Beschreibung vergebenen Werte im Hinblick auf die unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Merkmale ebensowenig eine verbindliche Aussage über "durchschnittliche" Leistungen wie das reine Addieren von vergebenen Ausprägungsgraden "B" in der freien Beschreibung.
Nach alledem erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Er ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.