Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1991, Az.: BVerwG 1 B 54.91
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Unterlassene Anwendung des Ausländergesetzes (AuslG) 1990
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 54.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.01.1991 - AZ: 11 L 714/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 15 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt sinngemäß aus, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob über einen unter der Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) abgelehnten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des bisherigen Rechts oder aufgrund des am 1. Januar 1991 während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zu entscheiden ist. Diese Frage ermöglicht nicht die Zulassung der Revision.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage kann nur für eine kurze Übergangszeit von Bedeutung sein. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich z.B. aufgrund von Übergangsvorschriften stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 143.90 - sowie Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69-, vom 20. August 1973 - BVerwG 1 B 46.73 - und vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72, 113 und 129). So liegt es auch hier. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Aber auch unabhängig hiervon kann die Revision nicht wegen der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Frage zugelassen werden.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich zwar bei dem Klagebegehren auch nach der Teilabweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht nicht um eine Anfechtungssondern um eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (Bescheidungsklage). Das ist aber für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht von Bedeutung. Die Frage, nach welchem Recht ein Klagebegehren wie das des Klägers zu beurteilen ist, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nur stellen, wenn zwischen dem früheren und dem neuen Ausländerrecht entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen. Das aber zeigt die Beschwerde nicht, wie es aufgrund des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre, durch einen entsprechenden Vortrag auf und ist übrigens auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr darf in Fällen wie dem vorliegenden sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Maßgabe einer an Art. 6 GG ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung versagt werden.
Die Revision kann ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger meint, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß das Oberverwaltungsgericht - entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Berufungsverhandlung - das Ausländergesetz 1990 mit nicht tragfähiger Begründung für unanwendbar gehalten habe. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht hat das genannte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, daß das Gericht seiner Beurteilung des Klagebegehrens eine bestimmte Rechtsauffassung zugrunde legt. Demgemäß ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts einem Parteivorbringen nicht nachgeht, weil es dieses nach seiner Rechtsauffassung für unerheblich hält.
Die Zurückweisung der Beschwerde schließt eine neue behördliche Prüfung, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, nicht aus, nachdem seit der letzten behördlichen Entscheidung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dabei ist nicht nur die zwischenzeitliche Führung des Klägers zu würdigen, sondern auch zu berücksichtigen, daß sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend als Jugendlicher und Heranwachsender strafbar gemacht hat und daß seine späteren im Berufungsurteil aufgeführten Verurteilungen zu Geldstrafen mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie für sich nur geringes Gewicht haben. Des weiteren wird zu beachten sein, daß der Ehe- und Familienschutz, der mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Kindern hier grundsätzlich verstärkt wirkt, nicht deswegen geringer zu gewichten ist, weil der Ehefrau bei der Eheschließung das strafbare Verhalten des Klägers im wesentlichen bekannt war (BVerwGE 81, 155 <162>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Diefenbach
Gielen