Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1991, Az.: BVerwG 3 CB 89.90

Rechtsweg; Feststellungsklage Apotheker; Werbemaßnahmen; Verstoß gegen die Berufsordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 89.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz 06.07.1989 - 1 K 153/88
OVG Rheinland-Pfalz - 20.06.1990 - AZ: 6 A 141/89

Fundstellen

  • DokBer A 1991, 317-318
  • NJW 1992, 1579-1580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 662 (amtl. Leitsatz)
  • PharmaR 1992, 17-19
  • SGb 1992, 402 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Erweist sich der Verwaltungsrechtsweg als nicht gegeben, so ergibt sich allein daraus keine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank des Berufungsgerichtes.

Für die Feststellungsklage eines Apothekers, er verstoße durch bestimmte Werbemaßnahmen nicht gegen die Berufsordnung der beklagten Apothekerkammer, ist der Rechtsweg vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben und nicht der Rechtsweg vor das Berufsgericht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1991
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1990 wird verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Beide Rechtsmittel des Klägers bleiben erfolglos.

2

I.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig (§ 132 Abs. 1 VwGO) und daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO), denn der Fall einer zulassungsfreien Verfahrensrevision, nämlich wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichtes nach § 133 Nr. 1 VwGO a.F., liegt nicht vor. § 133 Nr. 1 VwGO a.F. ist zwar durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltunsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) am 1. Januar 1991 aufgehoben worden (Art. 23 des Gesetzes), findet aber gemäß Art. 21 dieses Gesetzes noch Anwendung, weil es sich bei § 133 VwGO a.F. um eine Vorschrift über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs handelt und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin am 2. November 1990 - also vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes - anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts hat allerdings nicht vorgelegen, und zwar gleichgültig, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben oder - wie die Beklagte meint - nicht gegeben ist, denn über die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz eingelegte Berufung mußte entschieden werden, und dafür war das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zuständig (§ 46 Nr. 1 VwGO). Daß dem 6. Senat dieses Gerichtes Sachen dieser Art nach der Geschäftsverteilung nicht zugewiesen waren, wird von der Beklagten nicht behauptet.

3

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

4

1.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Beklagte meint, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg bejaht und damit § 40 VwGO sowie Art. 101 GG verletzt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist für die Feststellungsklage eines Apothekers, er verstoße durch bestimmte Werbemaßnahmen nicht gegen die Berufsordnung der Beklagten, der Rechtsweg vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht der Rechtsweg vor das Berufsgericht gegeben. Auch die Beklagte verkennt nicht, daß das Oberverwaltungsgericht Landesrecht, nämlich das Landesgesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte - HeilBG - dahin ausgelegt hat, daß sich die Zuständigkeit des Berufsgerichts auf die disziplinarrechtliche Ahndung von schuldhaften Verstößen gegen die Berufspflichten beschränke. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) ist der beschließende Senat gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).

5

Die Beklagte meint aber, das Oberverwaltungsgericht verletze den Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in § 40 Abs. 1 VwGO, wenn es aus dem Umstand, daß das Berufsgericht bei der disziplinarrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen die Berufsordnung "die objektive Seite eines Pflichtverstoßes und die subjektive" zu prüfen habe, schließe, daß mit der Überprüfung der objektiven Seite "nunmehr eine neue öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO entstanden wäre, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege". Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in § 40 Abs. 1 VwGO zutreffend ausgelegt und angewandt. Der Begriff der Streitigkeit wird durch das Klagebegehren bestimmt, nicht durch die Vortragen, die seine Bescheidung impliziert. Eine Rechtsfrage für sich genommen ist noch keine "Streitigkeit" im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO; hinzutreten muß ein bestimmtes Begehren. Ein und dieselbe Rechtsfrage kann durchaus Vortrage in verschiedenen Arten von Streitigkeiten sein, die unterschiedlichen Gerichtszweigen zugewiesen sind. Es wäre zwar denkbar, daß eine Zuständigkeitsregelung auch die Entscheidung bestimmter Vortragen einer besonderen Gerichtsbarkeit zuweist. Das ist aber nach der verbindlichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht nicht in dem von der Beklagten gemeinten Sinne geschehen. Das Oberverwaltungsgericht sieht vielmehr die Zuständigkeit des Berufsgerichts allein auf die disziplinarrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Berufspflichten beschränkt. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage aber nicht gegen eine - bisher auch noch nicht erfolgte - disziplinarrechtliche Ahndung seines Verhaltens, mag auch die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv gegen die Berufsordnung verstößt, sowohl für die Begründetheit seiner Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß - ihre Zulässigkeit unterstellt - als auch für die disziplinarrechtliche Ahndung dieses Verhaltens - das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Pflichtverletzung unterstellt - von Bedeutung sein. Die Prüfung der "objektiven Seite des Pflichtenverstoßes" wird im übrigen dem Berufsgericht grundsätzlich (vgl. §§ 70, 71 HeilBG) nicht genommen.

7

2.

Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, daß die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat, als zu klären sei, ob bei einer solchen Klage ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis vorliege und ob auch das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Beklagte gesteht freilich zu, daß diese Fragen im Verhältnis zur Strafgerichtsbarkeit sowie zum Ordnungswidrigkeitenrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt seien; sie sieht aber noch einen Klärungsbedarf in bezug auf das Verhältnis zur Berufsgerichtsbarkeit und begründet dies damit, daß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verhältnis zur Strafgerichtsbarkeit sowie zum Ordnungswidrigkeitenrecht zu Recht die Auffassung von der größeren Sachkompetenz der Verwaltungsgerichte zugrunde liege, eine Erwägung, die auf das Verhältnis zur Berufsgerichtsbarkeit nicht übertragbar sei.

8

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein. Die von der Beklagten gestellte Frage bedarf zu ihrer Beantwortung keines Revisionsverfahrens.

9

Der Gesichtspunkt der Sachkompetenz wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Gesetzgeber in seiner Zuständigkeitsregelung auf die Sachkompetenz abgestellt und sie zum gesetzlichen Abgrenzungskriterium gemacht hätte. Das ist aber nach der vom Oberverwaltungsgericht ausgelegten landesrechtlichen Vorschrift nicht der Fall.

10

3.

Auch die von der Beklagten für den Fall, daß die aufgeworfene Rechtsfrage hinreichend geklärt sei, geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - (BVerwGE 77, 207) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz in bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen ist. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Die Beklagte entnimmt dem genannten Urteil des Senats die Rechtsauffassung, daß ein konkretes Rechtsverhältnis vorliegen müsse, abstrakte Rechtsfragen aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Keine andere Auffassung vertritt auch das Oberverwaltungsgericht, wie es ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf S. 14 ausführt. Das gleiche gilt von dem Erfordernis des Feststellungsinteresses; auch insofern stellt das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz auf, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz stünde, der in der genannten Senatsentscheidung formuliert worden ist.

11

Die hinter der Abweichungsrüge sich verbergende Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall vermag eine Zulassung der Revison nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Eine - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260) und kann für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen. Ebensowenig ist für die Frage der Abweichung von Bedeutung, ob die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht zwingend oder zutreffend ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 128).

12

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Schmidt
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski