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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1991, Az.: BVerwG 1 D 74.90

Unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum als Dienstvergehen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach der Entlassung aus dem Dienst; Unterstützungsbedürftigkeit eines aus dem Dienst entfernten Beamten; Rechtfertigung oder Entschuldigung des Fernbleibens vom Dienst; Fernbleiben eines Beamten vom Dienst wegen Mobbings am Arbeitsplatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 74.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.06.1990 - AZ: III VL 4/90

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Rudolf Bietenbeck, Postbetriebsassistent Johann Ringle als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplnargerichts, Kammer III - ... -, vom 26. Juni 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er ab 17. April 1989 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernbleibe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Juni 1990 wegen eines Dienstvergehens ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Der Beamte bleibt seit dem 17. April 1989 schuldhaft ohne Genehmigung seinem Dienst fern. Die letzten Monate seiner Dienstzeit stellten sich wie folgt dar:

4

Vom 9. bis 15. Januar 1989 wurde ihm bei seiner Dienststelle, dem Postamt W., Erholungsurlaub gewährt. Diesen unterbrach er am 11. Januar 1989 für eine Krankenvertretung. Vom 12. Januar 1989 an setzte er den Urlaub zunächst fort. Dabei war mit ihm die Abmachung getroffen worden, sich in der folgenden Woche rechtzeitig zu melden, weil dann geklärt werden sollte, ob ihm weiterer Erholungsurlaub gewährt werden könnte, zumal zu dieser Zeit sein Dienstposten beim Postamt W. aufgelöst wurde und noch nicht feststand, wo er weiterbeschäftigt werden sollte. Als gleichwertige und zumutbare Beschäftigung wurde dann sein Einsatz bei der Dienststelle ... (Zu- und Rückschrift) vorgesehen. Nach Ablauf des bewilligten Urlaubs meldete sich der Beamte jedoch nicht bei seiner Dienststelle, der es auch bei wiederholten Versuchen nicht gelang, ihn telefonisch zu erreichen. Nachdem zunächst die Restbestände an altem Urlaub, Arbeitszeitverkürzung und Mehrleistungen abgebucht worden waren und man zu ihm immer noch keinen Kontakt hatte aufnehmen können, wurde er mit Schreiben vom 6. April 1989 aufgefordert, sich am 7. April 1989 um 11.00 Uhr zum Dienst zu melden. Er ließ die Aufforderung ebenso unbeachtet wie eine weitere schriftliche Verfügung vom 11. April 1989, in der ihm mitgeteilt wurde, sein Urlaub ende, nachdem in der Zwischenzeit auch neuer Erholungsurlaub abgebucht worden sei, am 16. April 1989 und er habe sich wegen seiner für die Zeit ab 17. April 1989 vorgesehenen Beschäftigung bei der Dienststelle ... spätestens am 15. April 1989 um 11.00 Uhr telefonisch zu melden oder persönlich zu erscheinen, andernfalls gelte er vom 17. April 1989 an als unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Diese Verfügung holte er nicht beim Postamt ab und er meldete sich auch nicht. Daraufhin erging durch die Oberpostdirektion S. gem. § 9 Bundesbesoldungsgesetz ein Verlustfeststellungsbescheid für die Zeit ab dem 17. April 1989, der dem Beamten am 28. Juni 1989 durch Niederlegung bei der Poststelle ... in ... A. zugestellt wurde. Er reagierte auch hierauf nicht und ließ nichts mehr von sich hören. Lediglich der Sozialbetreuer des Postamts G., der Zeuge L., traf ihn am 22. Juni 1989 bei einem Betreuungsbesuch zu Hause an. Auf die Frage, warum er seit Februar 1989 nicht mehr zur Arbeit komme, gab der Beamte keine Antwort. Ebenso reagierte er, als ihn der Zeuge fragte, ob sein Fernbleiben mit persönlichen oder dienstlichen Dingen zu tun habe. Als ihn der Zeuge daraufhin auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen hinwies und auch darauf aufmerksam machte, er müsse unter Umständen mit seiner Entlassung rechnen, erwiderte der Beamte, er müsse dann eben Arbeitslosenunterstützung beantragen.

5

Das Angebot des Zeugen L., sofort ein fernmündliches Gespräch mit dem Amtsvorsteher des Postamts G. zu führen, lehnte der Beamte ab. Er ging auch nicht auf den Vorschlag des Zeugen ein, am nächsten Tag selbst Verbindung zum Amtsvorsteher aufzunehmen. Der Zeuge stellte beim Beamten keinerlei Auffälligkeiten fest, vielmehr wirkte er auf ihn nicht anders als sonst.

6

Zum schuldhaften Fernbleiben vom Dienst hat das Bundesdisziplinargericht folgendes ausgeführt:

"... es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er aus gesundheitlichen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen daran gehindert gewesen sein könnte, bei seiner Dienststelle zu erscheinen und die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, denn er hat keinerlei ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt oder sich auch nur darauf berufen, erkrankt zu sein. Zwar deuten die Bekundungen des Zeugen P., der den Beamten als Amtsvorsteher des Postamts G. einige Zeit kannte und auch die Personalpapiere auswerten konnte, darauf hin, daß der Beamte sich zuweilen sonderbar verhielt, doch spricht nichts dafür, daß diese psychischen Auffälligkeiten bereits Krankheitswert gehabt haben könnten und somit als Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben in Betracht kommen könnten. Der Zeuge hat zum Beispiel ausgesagt, der Beamte habe im Laufe einer Auseinandersetzung einmal einen Kollegen mit einem Lineal geschlagen, anläßlich einer Betriebsprüfung, als ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen worden sei, in Gegenwart von zwei Postkunden sehr lautstark und mit einem Wutausbruch reagiert und er habe am 17. Januar 1987 einen Kollegen, als dieser ihm Vorhaltungen wegen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Postkunden gemacht habe, gegen die Beine getreten. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe dem Beamten, der ein Einzelgänger gewesen sei und mit den Kollegen wenig Umgang gepflogen habe, zu einer psychotherapeutischen Behandlung geraten, die der Beamte nicht grundsätzlich abgelehnt habe. Die vom Zeugen bekundeten psychischen Auffälligkeiten des Beamten könnten jedoch nicht so schwerwiegend sein, daß sie ihn daran gehindert haben könnten, die Verpflichtung, Dienst leisten zu müssen, zu erkennen und sich nach dieser Erkenntnis zu richten. Die von dem Zeugen bekundeten Vorgänge betreffen nämlich die Jahre 1982 und 1987 und hinderten den Beamten nicht daran, in der übrigen und auch in der späteren Zeit durchaus seinen Dienst zu leisten, auch wenn es dabei die eine oder andere Beanstandung gegeben haben mag. Es ist also nicht erkennbar, weshalb er vom 17. April 1989 an nicht auch fähig gewesen sein soll, seine Verpflichtung zur Dienstleistung zu erkennen und sie zu beachten. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge L. den Beamten dann später am 22. Juni 1989 noch in einem Zustand antraf, der keine Besonderheiten erkennen ließ, vielmehr gewann der Zeuge den Eindruck, der Beamte wisse sehr wohl, was auf ihn zukommen würde. Ebenso wirkte der Beamte auf ihn nicht anders als sonst. Wenn der Beamte sich also selbst zu diesem Zeitpunkt nur so aufführte, wie ihn der Zeuge vom Dienst her kannte, so mußte die Kammer zu der Überzeugung gelangen, der Beamte sei durchaus dienstfähig und nur aus nicht bekannten oder nicht nachvollziehbaren Gründen nicht bereit, seiner Dienstleistungspflicht zu genügen".

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Ein Unterhaltsbeitrag sei wegen Unwürdigkeit, aber auch mangels feststellbarer Bedürftigkeit nicht zu gewähren.

8

Das Urteil ist dem Beamten am 10. Juli 1990 zugestellt worden. Mit Berufungsschrift vom 8. August 1990, eingegangen beim Bundesdisziplinargericht am 13. August 1990, hat der Beamte folgendes vorgetragen:

9

Das Urteil werde in seiner Gesamtheit angefochten. Im Januar 1989 habe er sich telefonisch bei Herrn D. in der Stellenleitung gemeldet. Daraufhin sei ihm erklärt worden, daß sein Dienstposten aufgelöst sei und er nicht mehr zu kommen brauche. Im März 1989 habe er vom Stellenleiter des Postamts W. erfahren, daß als Stellenvorsteher der Dienststelle 148 nicht mehr Herr T. sondern Herr B. vorgesehen sei. Da Herr B. vorher Stellenvorsteher des Schalterdienstes gewesen sei und es bei ihm schon nachweislich falsche Behauptungen und Anschuldigungen gegen ihn gegeben habe, habe er, um einen möglichen und wahrscheinlichen Schaden von jedermann vorsorglich abzuwenden, seinen Dienst unter dieser Leitung nicht antreten können, zumal die Büroräume des Herrn B. nur ca. 10 m von seinem Arbeitsplatz entfernt wären und er weitere persönliche Angriffe des Herrn B. habe befürchten müssen. Vom Personalratsvorsitzenden, Herrn H., sei ihm erklärt worden, daß er sich für diesen Dienst ein Auto zulegen müßte. Da er zeitweise starken gesundheitlichen Schwankungen unterliege, sei ihm kurz vorher durch den Postbetriebsarzt der Postführerschein entzogen worden. Als er den Vorschlag gemacht habe, sich bei der Dienststelle ... wegen der Dienstzeit zu erkundigen, sei ihm von Herrn H. dringend davon abgeraten worden, da dann "abgeblockt" würde. So habe er davon ausgehen müssen, daß er seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte. Einen Wohnsitz in G. zu nehmen, sei ihm aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen unmöglich. So habe er gegen seinen Willen seiner Dienstleistungspflicht und -bereitschaft nicht genügen können. Er sei bereit, jedweden Dienst sofort aufzunehmen, sofern diese Dienststelle unter einem anderen Stellenvorsteher steht und mit öffentlichen Verkehrsmitteln von A. aus erreichbar ist. Andernfalls bitte er das Gericht, ihm bis zur Ablösung des Herrn B. als Stellenvorsteher Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

10

Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1990 - BVerwG 1 DB 21.90 - dem Beamten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

11

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

12

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte sinngemäß seinen Freispruch erstrebt mit der Begründung, sein Fernbleiben vom Dienst sei gerechtfertigt oder entschuldigt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

13

Dabei geht er von den Feststellungen der Vorinstanz aus, die der Beamte nicht bestreitet und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.

14

Das Berufungsvorbringen ergibt keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Seine Aversion gegen den Stellenvorsteher B., einem Beamten des gehobenen Postdienstes, berechtigte ihn nicht, dem Dienst fernzubleiben. Wenn er meinte, der angeordneten dienstlichen Einsatzregelung nicht Folge leisten zu können, so hätte er notfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Solange die Anordnung über seinen Diensteinsatz unverändert bestand und fortbesteht, war und ist die Regelung für ihn und auch für die Disziplinargerichte verbindlich.

15

Abgesehen davon sind die Gründe, die der Beamte für sein Fernbleiben vom Dienst vorgibt, für den Senat nicht nachvollziehbar. Was den Stellenvorsteher B. betrifft, so ist aus den Akten lediglich ersichtlich, daß dieser sich bemüht hat, den Beamten zur Dienstaufnahme zu veranlassen. Die Behauptung des Beamten, er habe "weitere persönliche Angriffe des Herrn B. befürchten" müssen, ist unsubstantiiert und erscheint absurd. Ebenso ist es unverständlich, warum er sich nicht bei der Dienststelle ... wegen der Dienstzeit erkundigt hat, selbst wenn der Personalratsvorsitzende ihm davon abgeraten haben sollte (was ebenfalls nicht einleuchtend ist). Auch ist die Behauptung falsch, er habe seine Dienststelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Wie aus dem Omnibus-Kursbuch 1990/91 ersichtlich ist, fährt morgens der erste Bus um 5.30 Uhr ab A. und trifft um 5.48 Uhr in G. ein. Die späteste Rückfahrmöglichkeit ab Göppingen besteht um 22.25 Uhr mit Ankunft in A. um 22.39 Uhr. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich innerhalb dieses weiten zeitlichen Rahmens eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beamten hätte finden lassen. Rechtlich unerheblich ist die Behauptung, ihm sei es aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen unmöglich, einen Wohnsitz in G. zu nehmen. Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 74 Abs. 1 BBG). Schließlich kann auch das Disziplinargericht keinen Urlaub ohne Bezüge gewähren. Dies könnte allenfalls die zuständige Behörde auf einen entsprechenden Antrag hin.

16

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte aus Krankheitsgründen gehindert sein könnte, seinen Dienst wahrzunehmen oder aber schuldunfähig war und ist. Insoweit folgt er der oben wiedergegebenen Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht.

17

Somit erweist sich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG als zutreffend. Ebenfalls zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten ist. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte dennoch über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 41.89 - <BVerwG Dok.Ber.B 1990, 153> m.w.N.). Hier erfordern insbesondere die lange Dauer und die Hartnäckigkeit, mit der der Beamte an seiner Dienstverweigerung festhält, dessen Entfernung aus dem Dienst.

18

Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zutreffend. Der Beamte hat sich über Jahre hinweg praktisch von seinem Dienstherrn losgesagt und kann deshalb nicht erwarten, nun von ihm auch noch unterstützt zu werden. Er ist eines Unterhaltsbeitrags unwürdig. Abgesehen davon ist er offenbar nicht unterstützungsbedürftig, denn er kommt nun schon jahrelang ohne Dienstbezüge aus.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter