Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1990, Az.: BVerwG 1 DB 21.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 21.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.06.1990 - AZ: III VL 4/90
Tenor:
Dem Beamten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 26. Juni 1990 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 45 Abs. 2 Satz 3, 473 Abs. 7 StPO, 25 BDO). Durch den auf den 9. August 1990, 21.00 Uhr, lautenden Stempel des Postamts G... auf dem die Berufungsschrift enthaltenden Briefumschlag ist nachgewiesen, daß der Beamte die Berufungsschrift so rechtzeitig auf den Postweg gebracht hat, daß sie bei normalem Postlauf am 10. August 1990, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, bei dem auf dem Umschlag richtig bezeichneten Adressaten, dem Bundesdisziplinargericht in Frankfurt/Main, eingehen konnte. Die hier eingetretene Verzögerung der Zustellung durch die Post muß der Beamte mithin mangels eigenen Verschuldens nicht gegen sich gelten lassen.
Janzen
Pellnitz