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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1991, Az.: BVerwG 3 C 6.88

Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Geldleistung; Wegfall der Bereicherung; Kenntnis über Wegfall der Bereicherung; Beihilfeberechtigung für Mischfutterverarbeitung; Mengenbilanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 6.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 23.10.1980 - AZ: I/3 - E 1398/79
VGH Hessen - 09.03.1987 - AZ: VIII OE 109/80

Fundstellen

  • NJW 1992, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 371 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1991, 299-301

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine bloße Sammlung von Rechnungsbelegen und Lieferscheinen ist kein Bestandteil der Mengenbilanz i.S. des Art. 8 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 990/72.

  2. 2.

    Die Beihilfeberechtigung für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfutter entfällt, wenn die im Verarbeitungsbetrieb geführte Mengenbilanz nicht sämtliche in Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 aufgezählten Angaben enthält.

  3. 3.

    Gegenüber der Rückforderung einer durch vorläufige Bewilligung zu unrecht gewährten Geldleistung kann sich der Betroffene jedenfalls dann nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit der Leistung begründeten.

In der Verwaltungssache
hat der 3 Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem Mischfutter hergestellt wird. Für diese Produktion verwendet sie auch Magermilchpulver. Sie betreibt in verschiedenen Stallungen Kälbermast im Lohnverfahren und eigene Kälbermast. Hierfür verwendet sie einen Teil des von ihr hergestellten Mischfutters.

2

Die Klägerin beantragte für die Monate Januar, März, April, Mai, Juni, August, September und Oktober 1977 Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfutter nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 (ABl. Nr. L 115/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 270/78 vom 9. Februar 1978 (ABl. Nr. L 40/8). Entsprechend den in diesen Anträgen gemachten Angaben bewilligte die Beklagte durch als vorläufig bezeichnete Bescheide für die Verarbeitung von 12.728.148 kg Magermilchpulver Beihilfen in Höhe von insgesamt 16.899.287,18 DM. In den Bescheiden hieß es:

"Die Beträge werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, vorbehaltlich des Ergebnisses der noch durchzuführenden Betriebsprüfung, gezahlt. Das Bundesamt behält sich vor, bei nicht nachgewiesenem Anspruch die gezahlte Beihilfe ggf. mit Zinsen zurückzufordern oder zu verrechnen."

3

Die bewilligten Beträge wurden an die Klägerin ausgezahlt.

4

In der Zeit vom 13. November 1977 bis zum 20. Januar 1978 fand bei der Klägerin eine vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft veranlaßte Betriebsprüfung statt. Dabei wurde die für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1977 von der Klägerin durchgeführte Futtermittelherstellung überprüft. Hierbei kamen die Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, die von der Klägerin für die Herstellung der Futtermittel geführte Mengenbilanz sei nicht ordnungsgemäß und auch nicht hinreichend belegt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erließ das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft unter dem 31. August 1978 zwei Bescheide, in denen es der Klägerin für die Monate Januar bis April 1977 eine Beihilfe von 6.397.879 DM für die Verarbeitung von 4.836.914 kg Magermilchpulver und für die Monate Mai bis Oktober 1977 eine Beihilfe von 9.733.054,11 DM für die Verarbeitung von 7.313.103 kg Magermilchpulver bewilligte. Auf dieser Grundlage forderten die Bescheide unter Anrechnung einer zwischenzeitlichen Nachbewilligung für die Monate Januar bis April 1977 Beihilfebeträge von 175.146,55 DM und für die Monate Mai bis Oktober 1977 Beihilfebeträge von 593.207,52 DM, und im Ergebnis insgesamt 807.704,57 DM zurück. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide wurden gleichzeitig aufgehoben. Zur Begründung hieß es, für die nicht berücksichtigten Mengen an Magermilchpulver sei der Nachweis der Verarbeitung zu Mischfuttermitteln im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht erbracht.

5

Den gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch wies das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Bescheid vom 29. März 1979 zurück.

6

Daraufhin hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die Beklagte sei nicht berechtigt, die ihr vorläufig gewährten Beihilfebeträge zurückzufordern. Sie habe eine dem Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 entsprechende Mengenbilanz in Form von gelben Karteikarten geführt. Diese sog. Mischkartei enthalte präzise Angaben über Menge und Zusammensetzung der jeweils an einem Tag hergestellten Mischfuttermittel; damit sei die für die Beihilfegewährung entscheidende Verarbeitung des Magermilchpulvers durch sie lückenlos belegt. Weitere Belege für den Produktionsvorgang könnten insoweit nicht verlangt werden. Im übrigen führe die Klägerin ein Wareneingangsbuch, ein Verkaufsbuch und ein Eigenverbrauchsbuch. Soweit in diesen Unterlagen die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 für die monatliche Mengenbilanz geforderten Angaben nicht vollständig enthalten seien, könnten sie aus den Lieferscheinen und Rechnungen ergänzt werden. Im übrigen könne durch Zeugenaussagen belegt werden, daß die Klägerin die in ihren Beihilfeanträgen genannten Mengen an Magermilchpulver tatsächlich zu Mischfuttermitteln verarbeitet habe.

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Mengenbilanz im Sinne der genannten EG-Verordnung geführt. Durch Zeugen könne der Nachweis der Verarbeitung bestimmter Mengen von Magermilchpulver zu Mischfutter nicht erbracht werden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1980 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Beihilfevoraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil die von ihr geführte monatliche Mengenbilanz nicht den an diese zu stellenden Voraussetzungen gerecht werde. Die Mischkartei habe nicht die nötige Beweiskraft, weil sie nicht von dem für die täglichen Mischungen allein verantwortlichen Mitarbeiter erstellt und abgezeichnet sei. Auch hinsichtlich der Abgabe von Mischfuttermitteln an die eigenen Mastställe und die Lohnmastställe sei die Klägerin ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen, weil weder die Abgabekarten noch die Lieferscheine Angaben über die Zusammensetzung des jeweils gelieferten Mischfuttermittels enthalten hätten. Nachträgliche Ergänzungen, wie sie inzwischen vom Mischmeister vorgenommen worden seien, könnten nicht akzeptiert werden.

9

Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der abgelehnten Beihilfebeträge sowie die Aufhebung der Rückzahlungsaufforderungen beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe eine ordnungsgemäße Mengenbilanz geführt. Diese habe aus der Mischkartei, den Einkaufsbüchern, den Lieferscheinen, den Rechnungen für den Magermilchpulverankauf und den Verkaufsbüchern für das Mischfutter sowie den Abgabebelegen für die Eigenlieferungen an Lohnmäster und Eigenstallungen bestanden. Im übrigen sei eine solche Mengenbilanz nicht Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfe. Es genüge, daß der Nachweis über die verarbeiteten Mengen an Magermilchpulver in irgendeiner Form erbracht werden könne. Für die Forderung, daß über den Produktionsvorgang Tagesbelege aufbewahrt werden müßten, gebe es in den einschlägigen Vorschriften keine Grundlage. Der Umfang des Eigenverbrauchs könne durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der vorhandenen Kälber und ihres durchschnittlichen Futterbedarfs belegt werden. Es verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Beklagte die gesamte ihr gewährte Beihilfe zurückfordere. Ihre Mengenbilanz sei in früherer Zeit von den Prüfern nie beanstandet worden. Die Beklagte hätte deshalb, wenn sie eine andere Buchführung für erforderlich hielt, hierauf hinweisen müssen. Um die Beihilfe sei die Klägerin nicht mehr bereichert, weil sie diese voll an ihre Abnehmer weitergegeben habe.

10

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Ergänzend hat sie ausgeführt, eine zusätzliche Beihilfebewilligung komme nicht in Betracht, weil die Aufzeichnungen der Klägerin unvollständig, teilweise widersprüchlich und nicht ordnungsgemäß belegt seien. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Auszahlungen auf der Grundlage vorläufiger Bewilligungen erfolgt seien. Die Klägerin habe sich auch nicht darauf verlassen können, daß eine bei früheren Betriebsprüfungen nicht beanstandete Form der Buchführung weiterhin unbeanstandet bleiben würde.

11

Das Berufungsgericht hat den Betriebsprüfer ... als sachverständigen Zeugen und die Betriebsprüfer B. und L. sowie den Buchhalter der Klägerin, G., als Zeugen vernommen.

12

Mit Urteil vom 9. März 1987 hat das Berufungsgericht sodann die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe für den streitigen Bewilligungszeitraum keine aussagekräftige Mengenbilanz geführt. Es könne offenbleiben, ob die von der Klägerin geführte Mischkartei sowie die verschiedenen Bücher überhaupt eine Mengenbilanz im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 darstellten. Schon die Mischkartei sei für die in ihr enthaltenen Angaben nicht hinreichend aussagekräftig, weil aus ihr kein genügender Nachweis für die ordnungsgemäße Herstellung des Mischfutters entnommen werden könne. Dies wäre nur durch die Unterlagen des Mischmeisters möglich gewesen. Dieser Mangel hätte allenfalls dann ausgeglichen werden können, wenn wenigstens die Mischkartei in sich schlüssig gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall, weil ihre Eintragungen nicht mit den Beihilfeanträgen übereinstimmten. Die Klägerin habe auch eingeräumt, daß verschiedene Futtermittel in der Mischkartei falsch zugeordnet worden seien. Die Verkaufsbücher seien ebenfalls nicht aussagekräftig, weil in ihnen Mischfuttermittel fehlten, die die Klägerin nach den Angaben in ihren Beihilfeanträgen hergestellt habe. Außerdem seien die Anschriften der Abnehmer nicht aufgeführt. Im Buch über den Futtermitteleigenverbrauch fehlten jegliche Angaben über die jeweils gelieferte Futtermittelart. Die Klägerin habe hiernach weder über eine Mengenbilanz noch über ausreichende Belege für eine derartige Bilanz verfügt. Vertrauensschutz komme der Klägerin nicht zu, weil sie hätte wissen müssen, daß es für die spätere behördliche Überprüfung ihrer Mengenbilanz auf die Aufbewahrung der Produktionsaufzeichnungen ankommen würde. Die Notwendigkeit hierzu habe sich schon daraus ergeben, daß seit April 1976 genaue Unter- und Obergrenzen für den Magermilchpulveranteil in Mischfuttermitteln festgelegt worden seien. Daß sich die Klägerin dessen tatsächlich bewußt gewesen sei, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen L., daß bei der von ihm durchgeführten Betriebsprüfung im Jahre 1976 Handaufzeichnungen des Mischmeisters vorgelegen hätten. Auf diese Aussage komme es aber nicht einmal entscheidend an. Wenn die Klägerin die Produktionsunterlagen nicht aufbewahrte, so hätte sie wenigstens dafür sorgen müssen, daß Mischkartei und Beihilfeanträge übereinstimmten. Das sei jedoch für mehrere Monate nicht der Fall. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dem der Rechtsgedanke des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehe.

13

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Dazu wiederholt und vertieft sie ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe es versäumt, zur Frage der Anerkennung der Buchführung der Klägerin bei früheren Betriebsprüfungen die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Außerdem hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, nachdem der Zeuge L. vor Verkündung des Berufungsurteils schriftlich zu den Gerichtsakten seine Aussage widerrufen habe, bei der von ihm durchgeführten Betriebsprüfung hätten Handaufzeichnungen des Mischmeisters vorgelegen.

14

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abzuändern und die beiden Bescheide der Beklagten vom 31. August 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. März 1979 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von zusätzlichen 807.704,57 DM abgelehnt und die Rückzahlung dieses Betrages angeordnet worden ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Januar, März und April 1977 für weitere 150.670 kg Magermilchpulver eine Beihilfe von 199.294,11 DM und für die Monate Mai, Juni, August, September und Oktober 1977 für weitere 457.140 kg Magermilchpulver eine Beihilfe von 608.410,46 DM zu gewähren;

  2. 2.

    hilfsweise,

    das angefochtene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abzuändern und die beiden Bescheide der Beklagten vom 31. August 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. März 1979 insoweit aufzuheben, als die Klägerin dadurch zur Rückzahlung von 807.704,57 DM verpflichtet wird;

  3. 3.

    hilfsweise,

das angefochtene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

18

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin weder ein Anspruch auf endgültige Bewilligung der verlangten zusätzlichen Beihilfebeträge (1.) noch ein Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide zusteht, soweit diese die aufgrund der vorläufigen Bewilligungen entstandenen Überzahlungen zurückfordern (2.).

19

1.

Das Begehren der Klägerin, über die in den angegriffenen Bescheiden bewilligten Beträge hinaus weitere Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfutter zu erhalten, scheitert an Art. 8 Absätze 1 und 3 VO (EWG) Nr. 990/72. Nach Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift wird einem Betrieb, der Mischfutter herstellt, eine Beihilfe nur gewährt, wenn er die in Abs. 3 genannte monatliche Mengenbilanz führt. Zu den Angaben, die die monatliche Mengenbilanz mindestens enthalten muß, zählen nach Absatz 3

a) bis d) ...

e)
Liefertag und -menge der Magermilch und des Magermilchpulvers, die in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung angeliefert werden, sowie Name und Anschrift des Lieferanten,

f)
Herstellungstag und -menge des Mischfutters sowie seine Zusammensetzung nach Gewichtshundertteilen,

g)
Abgabetag und -menge der Magermilch, des Magermilchpulvers und Mischfutters sowie Name und Anschrift des Empfängers,

h)
Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Magermilch, Magermilchpulver und Mischfutter.

20

Eine Mengenbilanz, die diesen Anforderungen gerecht wird, hat die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht geführt.

21

a)

Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Fehlen einer äußerlich zusammengefaßten Aufstellung der in Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 geforderten Angaben. Zwar legt der Begriff der Bilanz die Annahme nahe, daß es dazu eines einheitlichen Rechenwerks bedürfe. Eine Bilanz ist im allgemeinen Sprachgebrauch die zusammenfassende Betrachtung einer Vielzahl unterschiedlicher Posten oder Ereignisse. Aus dem Inhalt der dem Beihilfeberechtigten auferlegten Aufzeichnungspflichten ergibt sich aber, daß dem Erfordernis der Mengenbilanz im Sinne des Art. 8 VO (EWG) Nr. 990/72 auch durch getrennt voneinander geführte Bücher und Karteien Genüge getan werden kann. In diese Bilanz ist zu jedem zu dokumentierenden Vorgang eine ganze Reihe konkreter Angaben aufzunehmen. So sind nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. e nicht nur Liefertag und -menge des vom Betrieb erworbenen Magermilchpulvers, sondern auch Name und Anschrift des Lieferanten zu verzeichnen. Ebenso sind nach Abs. 3 Buchst. g neben Abgabetag und -menge der Magermilch, des Magermilchpulvers und des Mischfutters auch Name und Anschrift des Empfängers festzuhalten. Eine zusammenhängende Aufstellung dieser geforderten Angaben würde die Betriebe ohne erkennbaren Grund zwingen, allein zum Zwecke der Beihilfeerlangung eine umfangreiche zusätzliche Buchführung einzurichten, statt auf den vorhandenen Unterlagen aufbauen und in diesen die gegebenenfalls notwendigen Ergänzungen vornehmen zu können. Die Mengenbilanz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 990/72 kann daher auch in der Weise erstellt werden, daß die Bereiche Anlieferung, Produktion, Abgabe und Reklamation in getrennten Büchern festgehalten werden.

22

Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung der Klägerin, daß auch die gesammelten Lieferscheine ihres Betriebes als Bestandteil der nach Art. 8 der Verordnung zu führenden Mengenbilanz anzuerkennen seien. Schon der Begriff Bilanz steht dem entgegen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen und Lieferscheinen weist nicht das Element der Zusammenfassung und Ordnung auf, das die Bilanz kennzeichnet. Es kommt hinzu, daß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Lieferscheine und Rechnungen als die in erster Linie heranzuziehenden Belege für die Angaben der Mengenbilanz anführt. Darin kommt in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, daß diese Unterlagen nicht schon selbst die Mengenbilanz bilden, sondern daß letztere eine zwar auf ihrer Grundlage erstellte, formal aber von ihnen unabhängige Einrichtung darstellt.

23

b)

Die Führung einer Mengenbilanz, die sämtliche in Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 aufgezählten Angaben enthält, ist eine zwingende Voraussetzung der Beihilfegewährung. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Art. 8 Abs. 1 macht die Beihilfeberechtigung ausdrücklich von der Führung der monatlichen Mengenbilanz abhängig. Dabei verweist er zur näheren Kennzeichnung dieser Bilanz auf die Regelung des Abs. 3. Diese erschöpft sich darin, bestimmte Angaben als Mindestinhalt der Mengenbilanz vorzuschreiben. Die Bezugnahme hierauf kann nur bedeuten, daß die in Abs. 1 verlangte Führung der Mengenbilanz Aufzeichnungen voraussetzt, die alle diese Angaben umfassen.

24

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Pflicht zur Führung der Mengenbilanz dient - ebenso wie ähnliche Buchführungspflichten in zahlreichen anderen Fällen der Subventionsvergabe durch die Europäischen Gemeinschaften (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - Rs 121/87 - EuGH 1988 S. 6273, 6292) - erkennbar der Kontrolle der Beihilfeberechtigung durch die zuständigen Behörden. Diese stehen vor der Schwierigkeit, daß die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter, die den Beihilfeanspruch auslöst, ein innerbetrieblicher Vorgang ist, der sich später einer zuverlässigen behördlichen Überprüfung weitgehend entzieht. Eine wirksame Kontrolle muß daher bei dem Magermilchpulver ansetzen, das der Beihilfeberechtigte erwirbt, und muß seinen Weg durch den Betrieb bis zum Zeitpunkt der Weitergabe in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form verfolgen. Um dies zu ermöglichen, verlangt Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 im Rahmen der Mengenbilanz detaillierte Aufzeichnungen über Menge und Herkunft des erworbenen Magermilchpulvers, über seine Verarbeitung und die hergestellten Produkte sowie über deren Absatz. Nur bei Vorliegen dieser Angaben können die zuständigen Behörden bei den ihnen obliegenden Kontrollen anhand der ihnen vorgelegten Belege mit zumutbarem Aufwand feststellen, ob die geltend gemachten Beihilfeansprüche berechtigt sind oder nicht. Die Behörden sollen nicht gezwungen sein, selbst den Umfang der Beihilfeberechtigung umfassend zu erforschen. Dieser Zielsetzung wird aber nur eine Mengenbilanz gerecht, die sämtliche in Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 geforderten Angaben enthält.

25

Diese Erwägungen sind derart zwingend, daß für Zweifel an der Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung keinerlei Raum ist. Soweit der Senat in seinem die Revision zulassenden Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 3 B 27.87 - ausgeführt hat, es sei nicht auszuschließen, daß über die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müsse, ist dem jedenfalls für die hier erörterte Frage, welche Auswirkungen eine unvollständige Mengenbilanz auf die Beihilfeberechtigung hat, inzwischen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 1988 - Rs 121/87 - (a.a.O.) die Grundlage entzogen. In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, daß die Erfüllung der den Verarbeitern von Obst und Gemüse im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelung auferlegte Pflicht zur Führung einer Lagerbuchhaltung zwingende Voraussetzung der Beihilfeberechtigung sei und daß die in der maßgeblichen Verordnung genannten Eintragungen das unerläßliche Minimum der zu einer Lagerbuchhaltung gehörenden Angaben bildeten. Da der Wortlaut der in dieser Entscheidung ausgelegten Vorschriften die Bedeutung fehlender Angaben nicht einmal in der Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, wie es in Art. 8 Absätze 1 und 3 VO (EWG) Nr. 990/72 im Hinblick auf die Mengenbilanz geschehen ist, erscheint es ausgeschlossen, daß der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu einem anderen als dem hier gefundenen Ergebnis gelangen könnte.

26

c)

Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird die von der Klägerin im Bewilligungszeitraum geführte Mengenbilanz nicht gerecht. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weisen die von der Klägerin als Mengenbilanz geführten Bücher jedenfalls in bezug auf die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. g VO (EWG) Nr. 990/72 verlangten Angaben über den getätigten Absatz ganz erhebliche Lücken auf. In dem von ihr geführten Verkaufsbuch, in dem die Abgabe von Mischfutter an dritte Betriebe aufgezeichnet wird, fehlen die Anschriften der Empfänger. Das Eigenverbrauchsbuch, das der Registrierung der Mischfuttermittellieferungen an die eigenen Ställe dient, enthält keinerlei Angaben über die Art und damit die Zusammensetzung des gelieferten Mischfutters. Die Bücher der Klägerin lassen damit nicht vollständig erkennen, welche Mischfuttermittel wann wohin geliefert worden sind. Außerdem fehlen auch Aufzeichnungen nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. h VO (EWG) Nr. 990/72 über Verluste, Rückgaben und Umtausch von Magermilchpulver und Mischfutter. Die Klägerin hat eingeräumt, daß es gelegentlich Vorgänge dieser Art gegeben habe. Dann hätten sie aber in jedem Fall auch in den die Mengenbilanz enthaltenden Büchern vermerkt werden müssen.

27

Hiernach hat die Klägerin die in Art. 8 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 990/72 geforderten Mindestangaben nicht vollständig in ihre Mengenbilanz aufgenommen. Damit entfällt ihre Beihilfeberechtigung.

28

2.

Soweit die Klage sich gegen die Aufforderung der Beklagten richtet, die Differenz zwischen der zunächst ausgezahlten Beihilfe und den endgültig bewilligten Beträgen zurückzuzahlen, bleibt die Revision gleichfalls ohne Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind.

29

a)

Zu Unrecht meint die Klägerin, das Rückzahlungsverlangen der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil ihre Buchführung bei früheren Betriebsprüfungen nie beanstandet worden sei. Die Anforderungen, die eine Mengenbilanz zu erfüllen hat, sind in Art. 8 Abs. 3 der maßgeblichen Verordnung klar und eindeutig festgelegt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen trug die Klägerin die alleinige Verantwortung. Selbst wenn die Prüfer der Beklagten bei früheren Gelegenheiten darauf verzichtet hatten, die strikte Beachtung der Vorschriften zu fordern, setzten sie damit keinen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Annahme der Klägerin hätte gründen können, eine vollständige Mengenbilanz sei in ihrem Falle nicht erforderlich. Die bloße Tatsache, daß eine Behörde für eine gewisse Zeit nicht gegen ein - eindeutig - gesetzwidriges Verhalten eingeschritten ist, stempelt ihre anschließende Berufung auf die gegebene Rechtslage nicht zu einem treuwidrigen Verhalten.

30

b)

Der ebenfalls von der Klägerin erhobene Einwand, die Rückforderung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch. Da die Beihilfeberechtigung, wie oben ausgeführt, wegen der Unvollständigkeit der Mengenbilanz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts insgesamt entfällt, ist es nicht unverhältnismäßig, die sich daraus ergebende Überzahlung auch zurückzufordern.

31

c)

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich auf einen Wegfall der Bereicherung, weil sie die gezahlten Beihilfen vollständig verbraucht habe. In seinem Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - (Urteilsabdruck S. 18 f.) hat der Senat ausgeführt, daß die Frage der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei einer vorläufigen Bewilligung, die später wegfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser Vermögenslage zu entscheiden ist. Diese Abwägung geht eindeutig zu Lasten der Klägerin aus, weil ihr Vertrauen auf den Bestand der eingetretenen rechtswidrigen Vermögensverschiebung nicht schutzwürdig erscheint. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die ursprünglichen Bewilligungen eindeutig als vorläufige Bescheide gekennzeichnet waren und erkennbar allein auf den ungeprüften Angaben der Klägerin beruhten. Schon das mußte die Erkenntnis nahelegen, daß durch die Beihilfezahlungen noch keine gesicherte Vermögensposition erlangt wurde. Es kommt hinzu, daß die Gründe für die Überzahlung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen. Sie hat die Mengenbilanz nicht ordnungsgemäß geführt, obwohl die erforderlichen Angaben in der maßgeblichen Verordnung unmißverständlich festgelegt waren. Die Klägerin verletzte in besonders grobem Maße die im Verkehr gebotene Sorgfalt, wenn sie diese eindeutige Pflicht mißachtete, ohne die Beihilfeschädlichkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Unter solchen Voraussetzungen entfällt auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der aus der Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts resultiert, nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG die Möglichkeit des Leistungsempfängers, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Einem Leistungsempfänger, der den Vermögensvorteil von vornherein nur auf der Grundlage einer vorläufigen Bewilligung erlangt hat, gebührt kein stärkerer Schutz.

32

Fehl gehen schließlich die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. Auf die von ihr angebotenen Beweise über die Praxis bei früheren Betriebsprüfungen kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Das Gericht hat ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand einer etwaigen früheren Verwaltungspraxis deshalb verneint, weil sie die Fehlerhaftigkeit dieser Praxis hätte erkennen müssen. Der teilweise Widerruf der Zeugenaussage L. war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil es nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsurteils auf diese Aussage nicht entscheidend ankam. Im übrigen würde das angefochtene Urteil auch nicht auf den gerügten Fehlern beruhen, weil es nach der hier vertretenen Auffassung auf die unter Beweis gestellten Behauptungen ebenfalls nicht ankam.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 807.704,57 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf