Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1987, Az.: BVerwG 3 B 27.87
Revisionszulassung in Bezug auf den Begriff der "Mengenbilanz" in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-VO) Nr. 990/72; Nachweisführung des Art. 8 Abs. 4 EWG- VO Nr. 990/72
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 27.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt/Main - 23.10.1980 - AZ: I/3-E 1398/79
- VGH Hessen - 09.03.1987 - AZ: VIII OE 109/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs. 1 VO(EWG) Nr. 990/72
- Art. 8 Abs. 4 VO(EWG) Nr. 990/72
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Verfahrensgegenstand
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Beihilfe für die Verwendung von Magermilchpulver zur Futtermittelherstellung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1987, die Revision nicht zuzulassen, aufgehoben.
Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zugelassen.
Die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der von der Klägerin dargelegten Rechtsfragen,
- a)
ob der Begriff der "Mengenbilanz" in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kommission vom ... dahin auszulegen ist, daß er nur eine fehlerfreie, nicht aber eine fehlerhaft geführte Mengenbilanz mit der Folge erfaßt, daß bei Fehlerhaftigkeit der Mengenbilanz eine Beihilfe nicht gewährt wird,
und falls diese Frage zu verneinen sein sollte,
- b)
ob Art. 8 Abs. 4 der vorgenannten Verordnung, wonach die Angaben in der Mengenbilanz "insbesondere" durch Lieferscheine und Rechnungen zu belegen sind, dahin auszulegen ist, daß auch Angaben, die die Mengenbilanz nicht enthält, aber hätte enthalten müssen, durch Urkunden oder auch durch Bekundungen von Zeugen belegt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren über die Auslegung dieser Vorschriften eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird.
Prof. Dr. Messerschmidt
Schäfer